Die vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntnis aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntnis aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation hat das Erstgericht die Verantwortung des Johann A*****, ohne Verletzungsvorsatz lediglich ungezielt Gegenstände auf die Beamten geschossen zu haben, nicht übergangen (Z 5), sondern unter Hinweis auf seine gegenteiligen Angaben im Vorverfahren (221/I) und die damit übereinstimmenden Aussagen der Beamten ebenso für widerlegt angesehen (US 9) wie die mit der tatbedingten Selbstgefährdung begründete Behauptung des Betroffenen (zu 3), er habe keine Feuersbrunst entfachen wollen (US 10). Daß eine suizidale Neigung des Beschwerdeführers aktenmäßig nicht gedeckt sei, ist im Hinblick auf einen von ihm selbst angegebenen und durch Krankengeschichten untermauerten Selbstmordversuch (257, 269, 369/I) unzutreffend.Im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation hat das Erstgericht die Verantwortung des Johann A*****, ohne Verletzungsvorsatz lediglich ungezielt Gegenstände auf die Beamten geschossen zu haben, nicht übergangen (Ziffer 5,), sondern unter Hinweis auf seine gegenteiligen Angaben im Vorverfahren (221/I) und die damit übereinstimmenden Aussagen der Beamten ebenso für widerlegt angesehen (US 9) wie die mit der tatbedingten Selbstgefährdung begründete Behauptung des Betroffenen (zu 3), er habe keine Feuersbrunst entfachen wollen (US 10). Daß eine suizidale Neigung des Beschwerdeführers aktenmäßig nicht gedeckt sei, ist im Hinblick auf einen von ihm selbst angegebenen und durch Krankengeschichten untermauerten Selbstmordversuch (257, 269, 369/I) unzutreffend.
Die Urteilsannahme, daß Johann A***** ein Messer gegen die Gendarmeriebeamten Gerhard K***** und Klaus S***** richtete, findet in deren Depositionen und den Angaben des Zeugen Insp. Christian W***** (79, 93, 473 f, 483 f, 487/I) ungeachtet der von der Beschwerde, allerdings großteils unvollständig und damit sinnentstellt, zitierten Aussagedetails (473, 483, 487/I) eine tragfähige Grundlage.
Mit diesen Einwänden vermag der Betroffene gegen die damit bekämpften einweisungsrelevanten Tatsachen demnach auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) zu erwecken.Mit diesen Einwänden vermag der Betroffene gegen die damit bekämpften einweisungsrelevanten Tatsachen demnach auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie - soweit sie sich mit der Bestreitung der Gefahr künftiger Straftaten mit schweren Folgen und der Behauptung einer auch ambulant erfolgreich möglichen medizinischen Behandlung nicht überhaupt gegen den nur mit Berufung bekämpfbaren Ermessensbereich der tatrichterlichen Prognoseerstellung richtet (Mayerhofer StGB4 § 21 E 35) - nicht am hier bindenden Urteilssachverhalt orientiert ist. Denn die Einwände gegen den dem Betroffenen angelasteten Widerstand durch äußerst massive und gezielte Gewaltanwendung gegen die dadurch nicht nur gefährdeten, sondern auch verletzten Beamten, dessen Überwindung einen beachtlichen personellen Einsatz und einen ebensolchen Zeitaufwand von rund drei Stunden erforderte, laufen allesamt, teils durch isolierte Bezugnahme auf einzelne Tathandlungen, auf eine durch die Urteilsannahmen (US 5 bis 8, 11) in keiner Weise gedeckte Bagatellisierung dieses Verhaltens hinaus.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie - soweit sie sich mit der Bestreitung der Gefahr künftiger Straftaten mit schweren Folgen und der Behauptung einer auch ambulant erfolgreich möglichen medizinischen Behandlung nicht überhaupt gegen den nur mit Berufung bekämpfbaren Ermessensbereich der tatrichterlichen Prognoseerstellung richtet (Mayerhofer StGB4 Paragraph 21, E 35) - nicht am hier bindenden Urteilssachverhalt orientiert ist. Denn die Einwände gegen den dem Betroffenen angelasteten Widerstand durch äußerst massive und gezielte Gewaltanwendung gegen die dadurch nicht nur gefährdeten, sondern auch verletzten Beamten, dessen Überwindung einen beachtlichen personellen Einsatz und einen ebensolchen Zeitaufwand von rund drei Stunden erforderte, laufen allesamt, teils durch isolierte Bezugnahme auf einzelne Tathandlungen, auf eine durch die Urteilsannahmen (US 5 bis 8, 11) in keiner Weise gedeckte Bagatellisierung dieses Verhaltens hinaus.
Indem die Beschwerde schließlich (zu 3) die Richtigkeit des Brandsachverständigengutachtens mit der damit im Widerspruch stehenden (189/I) Behauptung bestreitet, es sei angeblich gerichtsnotorisch, daß "ein derart geringfügiger Brennpunkt" bei Papier und anderen (leicht) brennbaren Materialien eine Ausbreitung des Feuers auf Einrichtungsgegenstände und Gebäudeteile verhindert hätte, wird kein Rechtsfehler dargestellt, sondern ohne Anspruch auf meritorische Erwiderung allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die - nur angemeldete - Berufung des Betroffenen wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die - nur angemeldete - Berufung des Betroffenen wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).