Entscheidung 12 Os 168/07h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.01.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans-Jürgen N***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB, AZ 29 Hv 71/06a des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 27. November 2007, AZ 6 Bs 444/07f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans-Jürgen N***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 15, StGB, AZ 29 Hv 71/06a des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 27. November 2007, AZ 6 Bs 444/07f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 27. August 2007 wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Verfahrenshilfe (zwecks Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens) ab. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den letztgenannten Beschluss erhobene Beschwerde Hans-Jürgen N*****s erweist sich als unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nicht vorsieht.
Anmerkung
E86907
12Os168.07h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00168.07H.0131.000
Dokumentnummer
JJT_20080131_OGH0002_0120OS00168_07H0000_000