Durch die Abweisung dieses Beweisantrages durch das Schöffengericht in der Hauptverhandlung wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, denn der unter Beweis gestellte Umstand - wie der Angeklagte auch in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, zielt der Antrag nur darauf, den Milderungsgrund des § 35 StGB. nachzuweisen - war im vorliegenden Fall weder für die Entscheidung der Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz, sondern bloß für die in den Ermessensbereich des Gerichtes fallende Bemessung der Strafe innerhalb eines bestimmten Strafsatzes von Bedeutung. Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.) richtet sich nur gegen die Schuldsprüche des Beschwerdeführers, begangen durch Mietbetrug in der Pension des Anton G in St. Anton am Arlberg in der Zeit vom 5.Durch die Abweisung dieses Beweisantrages durch das Schöffengericht in der Hauptverhandlung wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, denn der unter Beweis gestellte Umstand - wie der Angeklagte auch in seiner Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, zielt der Antrag nur darauf, den Milderungsgrund des Paragraph 35, StGB. nachzuweisen - war im vorliegenden Fall weder für die Entscheidung der Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz, sondern bloß für die in den Ermessensbereich des Gerichtes fallende Bemessung der Strafe innerhalb eines bestimmten Strafsatzes von Bedeutung. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.) richtet sich nur gegen die Schuldsprüche des Beschwerdeführers, begangen durch Mietbetrug in der Pension des Anton G in St. Anton am Arlberg in der Zeit vom 5.
bis 12.März 1980 und in dem, Michael H gehörenden Hotel 'K' in St. Anton am Arlberg am 13. und 14.März 1980 (Urteilsfakten A I c und d), mit dem Vorbringen, daß durch das Zurücklassen von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen den Vermietern kein Schaden entstanden ist. Das Ersturteil stellte fest, daß der Beschwerdeführer sowohl in der Pension des Anton G als auch im Hotel 'K' Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände zurückgelassen hatte, deren Wert die Höhe der jeweiligen Quartierschuld zumindest erreichte. Trotz dieses Umstandes nahm es auch in diesen Fällen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers als erwiesen an, weil er diese Gegenstände nicht freiwillig zur Abdeckung der aufgelaufenen Quartierschulden zurückgelassen hatte, sondern sie 'angesichts der Notwendigkeit, seine Unterkünfte heimlich zu verlassen', sohin gezwungermaßen, zurücklassen mußte und überdies diese Sachen (aus dem Titel des den Unterkunftsgebern zustehenden Retentionsrechtes) gar nicht verwertbar waren (S. 235 d.A.).bis 12.März 1980 und in dem, Michael H gehörenden Hotel 'K' in St. Anton am Arlberg am 13. und 14.März 1980 (Urteilsfakten A römisch eins c und d), mit dem Vorbringen, daß durch das Zurücklassen von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen den Vermietern kein Schaden entstanden ist. Das Ersturteil stellte fest, daß der Beschwerdeführer sowohl in der Pension des Anton G als auch im Hotel 'K' Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände zurückgelassen hatte, deren Wert die Höhe der jeweiligen Quartierschuld zumindest erreichte. Trotz dieses Umstandes nahm es auch in diesen Fällen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers als erwiesen an, weil er diese Gegenstände nicht freiwillig zur Abdeckung der aufgelaufenen Quartierschulden zurückgelassen hatte, sondern sie 'angesichts der Notwendigkeit, seine Unterkünfte heimlich zu verlassen', sohin gezwungermaßen, zurücklassen mußte und überdies diese Sachen (aus dem Titel des den Unterkunftsgebern zustehenden Retentionsrechtes) gar nicht verwertbar waren (S. 235 d.A.).
Nach den Urteilsfeststellungen war der Vorsatz des Angeklagten auch hier von vornherein darauf gerichtet, seine Quartierschulden nicht zu bezahlen (S. 229, 230 d.A.).
Er handelte somit schon im Zeitpunkt der Quartiernahme mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz. Die Quartiergeber Anton G und Michael H haben den Urteilsfeststellungen zufolge, tatsächlich durch Nichtbezahlung der aufgelaufenen Schulden einen Schaden in der Höhe von 2.500 bzw. 1.591 S erlitten.
Der Beschwerdeführer übergeht demnach in seiner Rechtsrüge, deren prozeßordnungsgemäße Darstellung einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, daß er im Zeitpunkt der Täuschung durch Einmietung unter falschem Namen und unter Angabe einer falschen Anschrift sowie unter gleichzeitiger Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit nach den Urteilsannahmen keineswegs einen Schadenseintritt bei seinen Quartiergebern durch Zurücklassen von wertmäßig die Höhe der Quartierschulden abdeckenden Sachen ausschließen wollte, sondern vielmehr in beiden Fällen durch die Umstände genötigt, das Quartier jeweils heimlich verlassen und dort seine Sachen gezwungenermaßen zurücklassen mußte. In diesem Fall liegt aber - falls die zurückgelassenen Sachen überhaupt verwertbar waren - nur ein unfreiwilliger Akt objektiver Schadensgutmachung vor, der die bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Betruges nicht beseitigen konnte. Daß der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Täuschung realisierbare Wertgegenstände zwecks Abdeckung der Quartierschulden zurücklassen wollte - in diesem Fall wäre Schädigungsvorsatz auszuschließen -
(ÖJZ-LSK. 1976/215), hat das Erstgericht nicht angenommen. Der Beschwerdeführer geht sohin in Ausführung seiner Rechtsrüge von urteilsfremden Annahmen aus, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt wird. Sofern er aber aus dem Zurücklassen von im Wert der Höhe seiner Quartierschulden entsprechenden Sachen den Schluß auf ein Fehlen des Schädigungs- und des Bereicherungsvorsatzes schon im Zeitpunkt der Quartiernahme gezogen wissen will, bringt der Beschwerdeführer die Rechtsrüge gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, bekämpft vielmehr nur in unzulässiger und unbeachtlicher Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Aber auch die gegen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Erika I, Inhaber des Gasthofes 'L' in Schwaz in der Zeit vom 20. bis 23. März 1980 mit einem Schaden von 700 S (Urteilsfaktum A I g) gerichtete Mängelrüge (Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.) ist nicht berechtigt.Aber auch die gegen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Erika römisch eins, Inhaber des Gasthofes 'L' in Schwaz in der Zeit vom 20. bis 23. März 1980 mit einem Schaden von 700 S (Urteilsfaktum A römisch eins g) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.) ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat aus dem Verhalten des Angeklagten, der sich unter der falschen Vorgabe, Rechtsanwalt zu sein und ohne über entsprechende Geldmittel zu verfügen bei Erika I eingemietet und diesen Gasthof ohne die aufgelaufenen Quartierschulden in der Höhe von 700 S bezahlt zu haben, heimlich verlassen hatte (S. 230 d.A.), im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung den Schluß auf Schädigung und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten gezogen und seine Feststellung unter anderem auch mit dem Hinweis auf die Lebensführung des Angeklagten im März 1980, die durch die Begehung einer Reihe weiterer gleichartiger Betrügereien gekennzeichnet war, ausreichend begründet. Daß Erika I diesen Vorfall nicht der Gendarmerie zur Anzeige gebracht und erklärt hat, sich dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatbeteiligte nicht anzuschließen, zumal die Mutter des Angeklagten ihr die Bezahlung der von ihm zurückgelassenen Schuld zugesagt habe, schließt ein betrügerisches Vorgehen des Beschwerdeführers in diesem Faktum nicht aus, ebensowenig wie der vom Erstgericht berücksichtigte Umstand, daß der Angeklagte schon vorher im Gasthof 'L' wiederholt abgestiegen war und die aufgelaufenen Quartierschulden vorher stets beglichen hatte (vgl. S. 235 d.A.).Das Erstgericht hat aus dem Verhalten des Angeklagten, der sich unter der falschen Vorgabe, Rechtsanwalt zu sein und ohne über entsprechende Geldmittel zu verfügen bei Erika römisch eins eingemietet und diesen Gasthof ohne die aufgelaufenen Quartierschulden in der Höhe von 700 S bezahlt zu haben, heimlich verlassen hatte (S. 230 d.A.), im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung den Schluß auf Schädigung und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten gezogen und seine Feststellung unter anderem auch mit dem Hinweis auf die Lebensführung des Angeklagten im März 1980, die durch die Begehung einer Reihe weiterer gleichartiger Betrügereien gekennzeichnet war, ausreichend begründet. Daß Erika römisch eins diesen Vorfall nicht der Gendarmerie zur Anzeige gebracht und erklärt hat, sich dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Privatbeteiligte nicht anzuschließen, zumal die Mutter des Angeklagten ihr die Bezahlung der von ihm zurückgelassenen Schuld zugesagt habe, schließt ein betrügerisches Vorgehen des Beschwerdeführers in diesem Faktum nicht aus, ebensowenig wie der vom Erstgericht berücksichtigte Umstand, daß der Angeklagte schon vorher im Gasthof 'L' wiederholt abgestiegen war und die aufgelaufenen Quartierschulden vorher stets beglichen hatte vergleiche S. 235 d.A.).
Daß das Ersturteil die erstgenannten Umstände unerörtert ließ, begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO., weil ihnen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die Beschwerdebehauptung, der Erika I sei kein Schaden erwachsen, steht im Widerspruch zur Aktenlage.Daß das Ersturteil die erstgenannten Umstände unerörtert ließ, begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., weil ihnen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die Beschwerdebehauptung, der Erika römisch eins sei kein Schaden erwachsen, steht im Widerspruch zur Aktenlage.
Ob schließlich beim Kreditbetrug zum Nachteil der J, begangen in der Zeit zwischen 2.Jänner 1980 und 11.Jänner 1980 in Innsbruck (Urteilsfaktum A I a) der tatsächlich eingetretene Schaden, so wie das Ersturteil angenommen hat, 57.181 S oder nur, wie der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, 56.281 S beträgt, ist ebenfalls ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Selbst unter der Annahme eines Schadens in diesem Faktum von bloß 56.281 S hat der Angeklagte bei Zusammenrechnung der versuchten und vollendeten Betrugstaten (§ 29 StGB.) einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Gesamtschaden zu verantworten (§ 146 Abs. 3 StGB.).Ob schließlich beim Kreditbetrug zum Nachteil der J, begangen in der Zeit zwischen 2.Jänner 1980 und 11.Jänner 1980 in Innsbruck (Urteilsfaktum A römisch eins a) der tatsächlich eingetretene Schaden, so wie das Ersturteil angenommen hat, 57.181 S oder nur, wie der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, 56.281 S beträgt, ist ebenfalls ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. Selbst unter der Annahme eines Schadens in diesem Faktum von bloß 56.281 S hat der Angeklagte bei Zusammenrechnung der versuchten und vollendeten Betrugstaten (Paragraph 29, StGB.) einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Gesamtschaden zu verantworten (Paragraph 146, Absatz 3, StGB.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. und zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. und zum Teil als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.