Die Diebstahlsqualifikation nach § 129 Z. 3 StGB ist gegeben, wenn die Überwindung der Sperrvorrichtung Mittel der Wegnahme des Diebstahls war; sie muß daher noch am Tatort und vor der Sachwegnahme selbst erfolgen (Leukauf-Steininger 2 , RN. 31; Kienapfel, BT. II, RN. 84, je zu § 129Die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB ist gegeben, wenn die Überwindung der Sperrvorrichtung Mittel der Wegnahme des Diebstahls war; sie muß daher noch am Tatort und vor der Sachwegnahme selbst erfolgen (Leukauf-Steininger 2 , RN. 31; Kienapfel, BT. römisch zwei, RN. 84, je zu Paragraph 129
StGB). Nun hat das Erstgericht - insofern der Anklage folgend - zu Recht der Angeklagten nicht den Diebstahl des gesamten Motorfahrrades angelastet, obwohl dieses zunächst (zur Gänze) dem Eigentümer weggenommen worden ist. Die Wegnahme erfolgte nämlich nach den auf der Verantwortung der Täter beruhenden Urteilsfeststellungen, um lediglich einen Bestandteil des Fahrzeuges ungestört abmontieren zu können, sodaß sich der nach § 127 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Bereicherungsvorsatz nicht auf das Moped erstreckte, sondern auf dessen Seitendeckel beschränkt war (vgl. Leukauf-Steininger 2 , RN. 39 zu § 127StGB). Nun hat das Erstgericht - insofern der Anklage folgend - zu Recht der Angeklagten nicht den Diebstahl des gesamten Motorfahrrades angelastet, obwohl dieses zunächst (zur Gänze) dem Eigentümer weggenommen worden ist. Die Wegnahme erfolgte nämlich nach den auf der Verantwortung der Täter beruhenden Urteilsfeststellungen, um lediglich einen Bestandteil des Fahrzeuges ungestört abmontieren zu können, sodaß sich der nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB vorausgesetzte Bereicherungsvorsatz nicht auf das Moped erstreckte, sondern auf dessen Seitendeckel beschränkt war vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN. 39 zu Paragraph 127
StGB). Der Meinung des Erstgerichtes zuwider folgt hieraus jedoch nicht, daß das für das Wegschaffen des Mopeds erforderliche Aufbrechen der Lenkersperre bei der strafrechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, in Ansehung der Wegnahme eines Fahrzeugbestandteils unbeachtet bleiben könnte. Nach dem Tatplan der Angeklagten und der beiden Mittäter war dieses Aufbrechen nämlich insofern Mittel zur Wegnahme des Mopedbestandteiles, als ihnen dessen Abmontieren am Abstellort des Mopeds selbst, einem offenbar stärker frequentierten Parkplatz vor einem öffentlichen Lokal, nicht tunlich erschien, sie hiefür das Moped an einen ruhigeren Ort schieben mußten und dazu wiederum das Aufbrechen der Lenkersperre Voraussetzung war. Die Täter wollten den Diebstahl daher verüben, indem sie (am Tatort und vor der Sachwegnahme) eine Sperrvorrichtung aufbrachen (§ 129 Z. 3 StGB). Daß diese nicht speziell den zu stehlen versuchten Bestandteil des Mopeds vor Wegnahme schützte, sondern das Fahrzeug überhaupt, vermag daran nichts zu ändern, weil dieser Bestandteil an der Sicherung der Gesamtsache durch die Lenkersperre teilhatte und von dieser - in der konkreten Fallgestaltung - erst nach Verbringung an einen anderen Ort abmontiert werden sollte. Die auch nach Meinung des Erstgerichtes für den Fall des Diebstahls des gesamten Mopeds heranzuziehende Qualifikation nach § 129 Z. 3 StGB fällt nicht deshalb weg, weil die Täter zwar das Moped dem Berechtigten entzogen, ihr Bereicherungsvorsatz aber von vornherein nur auf einen Teil hievon gerichtet war, weshalb ihnen auch nur dessen Diebstahl anzulasten ist. Der Irrtum des Erstgerichtes beruht auf einer Verwechslung des objektiven Geschehens (Wegnahme des gesamten Mopeds durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung) mit dem nur auf Zueignung eines Teiles hievon gerichteten inneren Vorhabens der Täter. Zwar führt dieses Vorhaben zu einer wertmäßigen Beschränkung der strafrechtlichen Haftung, nicht aber zu einem Wegfall der schon vorher bei der Sachwegnahme verwirklichten Qualifikation nach § 129 Z. 3 StGB Anders als in dem bei Leukauf-Steininger a.a.O. besprochenen Fall ist vorliegend die überwindung des Sperrverhältnisses (daß diese und nicht etwa das erfolgte Abmontieren des Bestandteiles maßgeblich ist, hat das Erstgericht zutreffend erkannt) noch am Tatort, d.i. jener Ort, an dem die Sachwegnahme erfolgte, vorgenommen worden (vgl. LSK. 1980/20).StGB). Der Meinung des Erstgerichtes zuwider folgt hieraus jedoch nicht, daß das für das Wegschaffen des Mopeds erforderliche Aufbrechen der Lenkersperre bei der strafrechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, in Ansehung der Wegnahme eines Fahrzeugbestandteils unbeachtet bleiben könnte. Nach dem Tatplan der Angeklagten und der beiden Mittäter war dieses Aufbrechen nämlich insofern Mittel zur Wegnahme des Mopedbestandteiles, als ihnen dessen Abmontieren am Abstellort des Mopeds selbst, einem offenbar stärker frequentierten Parkplatz vor einem öffentlichen Lokal, nicht tunlich erschien, sie hiefür das Moped an einen ruhigeren Ort schieben mußten und dazu wiederum das Aufbrechen der Lenkersperre Voraussetzung war. Die Täter wollten den Diebstahl daher verüben, indem sie (am Tatort und vor der Sachwegnahme) eine Sperrvorrichtung aufbrachen (Paragraph 129, Ziffer 3, StGB). Daß diese nicht speziell den zu stehlen versuchten Bestandteil des Mopeds vor Wegnahme schützte, sondern das Fahrzeug überhaupt, vermag daran nichts zu ändern, weil dieser Bestandteil an der Sicherung der Gesamtsache durch die Lenkersperre teilhatte und von dieser - in der konkreten Fallgestaltung - erst nach Verbringung an einen anderen Ort abmontiert werden sollte. Die auch nach Meinung des Erstgerichtes für den Fall des Diebstahls des gesamten Mopeds heranzuziehende Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB fällt nicht deshalb weg, weil die Täter zwar das Moped dem Berechtigten entzogen, ihr Bereicherungsvorsatz aber von vornherein nur auf einen Teil hievon gerichtet war, weshalb ihnen auch nur dessen Diebstahl anzulasten ist. Der Irrtum des Erstgerichtes beruht auf einer Verwechslung des objektiven Geschehens (Wegnahme des gesamten Mopeds durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung) mit dem nur auf Zueignung eines Teiles hievon gerichteten inneren Vorhabens der Täter. Zwar führt dieses Vorhaben zu einer wertmäßigen Beschränkung der strafrechtlichen Haftung, nicht aber zu einem Wegfall der schon vorher bei der Sachwegnahme verwirklichten Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB Anders als in dem bei Leukauf-Steininger a.a.O. besprochenen Fall ist vorliegend die überwindung des Sperrverhältnisses (daß diese und nicht etwa das erfolgte Abmontieren des Bestandteiles maßgeblich ist, hat das Erstgericht zutreffend erkannt) noch am Tatort, d.i. jener Ort, an dem die Sachwegnahme erfolgte, vorgenommen worden vergleiche LSK. 1980/20).
Ungeachtet der geänderten rechtlichen Beurteilung des Diebstahls war der Angeklagten nach § 12 Abs. 2 JGG. lediglich eine Ermahnung zu erteilen. Die Tat ist nur beim Versuch geblieben, ihr sozialer Störwert fällt nicht allzusehr ins Gewicht; die Angeklagte war bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit der anderen Täter daran nur in untergeordneter Weise beteiligt, ihr Verhalten steht mit dem bisher straffreien Lebenswandel in auffallendem Widerspruch und ist nicht auf eine gegenüber den rechtlichen Werten gleichgültige oder gar ablehnende Einstellung zurückzuführen, sondern stellt eine einmalige Entgleisung dar. Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen unter Bedachtnahme auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld (§ 32 StGB) der Angeklagten wäre nur eine geringe Geld- oder Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen; bei dem hier besonders gelagerten Fall kann daher noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Der Anwendung des § 12 (2) JGG. stehen auch nicht generalpräventive Erwägungen entgegen.Ungeachtet der geänderten rechtlichen Beurteilung des Diebstahls war der Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz 2, JGG. lediglich eine Ermahnung zu erteilen. Die Tat ist nur beim Versuch geblieben, ihr sozialer Störwert fällt nicht allzusehr ins Gewicht; die Angeklagte war bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit der anderen Täter daran nur in untergeordneter Weise beteiligt, ihr Verhalten steht mit dem bisher straffreien Lebenswandel in auffallendem Widerspruch und ist nicht auf eine gegenüber den rechtlichen Werten gleichgültige oder gar ablehnende Einstellung zurückzuführen, sondern stellt eine einmalige Entgleisung dar. Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen unter Bedachtnahme auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld (Paragraph 32, StGB) der Angeklagten wäre nur eine geringe Geld- oder Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen; bei dem hier besonders gelagerten Fall kann daher noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Der Anwendung des Paragraph 12, (2) JGG. stehen auch nicht generalpräventive Erwägungen entgegen.