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Entscheidung 12 Os 168/84×

Entscheidung 12 Os 168/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os168/84

Entscheidungsdatum

13.12.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert Franz A und Friederike B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3

StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Friederike A gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Oktober 1984, GZ. 10 römisch fünf r 2340/83-182, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Juni 1984, GZ. 10 römisch fünf r 2340/83-168, wurde Friederike A des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins

und Absatz 3, StGB (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (Punkt D) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Urteilsausfertigung bezüglich des Ausspruchs über die durch den Schuldspruch zu Punkt D des Urteilssatzes begangene strafbare Handlung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, StGB bei Ausspruch der Freiheitsstrafe an die (mündlich) verkündete Entscheidung angeglichen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht betraf dieser Beschluß keine Berichtigung der in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO erwähnten Punkte, die nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO einer solchen nicht zugänglich sind, sondern nur eine Angleichung der vom Inhalt der Verkündung abweichenden Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil, welche ohne die im - bloß verfahrensrechtlich analog anzuwendenden - Paragraph 270, Absatz 3, StPO vorgesehene Beschränkung zulässig ist vergleiche SSt. 47/50).

Anmerkung

E05061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00168.84.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19841213_OGH0002_0120OS00168_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung