Entscheidung 12 Os 168/97
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Os168/97 (12Os169/97, 12Os170/97)
Entscheidungsdatum
11.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Holzweber, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache AZ 1 b Vr 10103/72 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Walter B***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 197, 200, 201 lit a und lit d, 203 StG über Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.Oktober 1997, AZ 21 Ns 367/97, vom 12. November 1997, AZ 22 Fs 2/97, und vom 13.November 1997, AZ 22 Bs 409/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Holzweber, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache AZ 1 b römisch fünf r 10103/72 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Walter B***** wegen des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 197, 200, 201, Litera a und Litera d,, 203 StG über Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.Oktober 1997, AZ 21 Ns 367/97, vom 12. November 1997, AZ 22 Fs 2/97, und vom 13.November 1997, AZ 22 Bs 409/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien Beschwerden des Verurteilten gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.Juli 1997, AZ Jv 4533-7c/97, über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson und gegen ein Erhebungsersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1996 im Verfahren AZ 1 b Vr 10.103/72 sowie einen Fristsetzungsantrag des Verurteilten (teils als unzulässig) zurück und sprach ferner aus, daß zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß § 15 StPO kein Anlaß besteht.Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien Beschwerden des Verurteilten gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.Juli 1997, AZ Jv 4533-7c/97, über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson und gegen ein Erhebungsersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1996 im Verfahren AZ 1 b römisch fünf r 10.103/72 sowie einen Fristsetzungsantrag des Verurteilten (teils als unzulässig) zurück und sprach ferner aus, daß zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 15, StPO kein Anlaß besteht.
Mangels gesetzlicher Deckung derartiger Beschwerderechte (§§ 74 Abs 3, 114 Abs 1 StPO; 91 Abs 3 GOG) waren auch die gegen die bezeichneten Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobenen Beschwerden zurückzuweisen.Mangels gesetzlicher Deckung derartiger Beschwerderechte (Paragraphen 74, Absatz 3, 114, Absatz eins, StPO; 91 Absatz 3, GOG) waren auch die gegen die bezeichneten Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobenen Beschwerden zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00168.97.1211.000
Dokumentnummer
JJT_19971211_OGH0002_0120OS00168_9700000_000