Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Entgegen der Behauptung aktenwidriger Verwertung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. G***** zur Begründung der Glaubwürdigkeit der Petra R***** hat das Schöffengericht die Expertise, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Fehlbezichtigung infolge Fremd- oder Autosuggestion vorliegen, aktengetreu in die Prüfung der belastenden Angaben des Opfers auf ihre Glaubwürdigkeit (§ 258 Abs 2 StPO) miteinbezogen.Entgegen der Behauptung aktenwidriger Verwertung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. G***** zur Begründung der Glaubwürdigkeit der Petra R***** hat das Schöffengericht die Expertise, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Fehlbezichtigung infolge Fremd- oder Autosuggestion vorliegen, aktengetreu in die Prüfung der belastenden Angaben des Opfers auf ihre Glaubwürdigkeit (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) miteinbezogen.
Auch die im Rahmen der Beweiswürdigung beachtete Tatsache, daß sich der Angeklagte auch anderen Kindern gegenüber "zumindest merkwürdig" verhielt, findet - entgegen der Beschwerde - in den Depositionen der Zeugen Petra und Sabine R***** sowie Katja S***** Deckung.
Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter Abweichungen in den Aussagen der erstgenannten Zeugin ohnedies berücksichtigt (US 4) und auch offen gelassen, ob Franz J***** zu ihr oder zu ihrer Schwester Sabine sagte: "Du hast ja schon (Scham)Haare". Schon aus der vom Angeklagten nicht bestrittenen (vgl S 101 f, 177 f) Tatsache, daß er sich gegenüber (zumindest) einem der Mädchen in dieser Weise äußerte, konnten sie mängelfrei auf den bei Verwerfung seiner die Taten leugnenden Verantwortung in Betracht gezogenen Charaktermangel schließen (US 5 f).Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter Abweichungen in den Aussagen der erstgenannten Zeugin ohnedies berücksichtigt (US 4) und auch offen gelassen, ob Franz J***** zu ihr oder zu ihrer Schwester Sabine sagte: "Du hast ja schon (Scham)Haare". Schon aus der vom Angeklagten nicht bestrittenen vergleiche S 101 f, 177 f) Tatsache, daß er sich gegenüber (zumindest) einem der Mädchen in dieser Weise äußerte, konnten sie mängelfrei auf den bei Verwerfung seiner die Taten leugnenden Verantwortung in Betracht gezogenen Charaktermangel schließen (US 5 f).
Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer mit Spekulationen über mögliche Fehlbezichtigungsmotive die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Bei Berücksichtigung der Tatsache, daß jeweils (mindestens) eine Tat vor und (mindestens) eine Tat nach der Scheidung der Eltern der Petra R***** verübt wurde (US 3), mag diese auch - wie im Rechtsmittelverfahren dargetan - erst im Mai 1994 und nicht schon - wie im Urteil (aktengetreu - vgl S 7, 23, 45, 181) angenommen - im Jahr 1993 (US 3) stattgefunden haben, ergibt sich aus der Sicht des für die Begehung der letzten strafbaren Handlung nach der Scheidung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Opfers dennoch eröffneten Zeitraums keine wie immer geartete Unvereinbarkeit, sodaß für den Obersten Gerichtshof auch kein Anlaß für ein Vorgehen nach § 362 StPO besteht.Bei Berücksichtigung der Tatsache, daß jeweils (mindestens) eine Tat vor und (mindestens) eine Tat nach der Scheidung der Eltern der Petra R***** verübt wurde (US 3), mag diese auch - wie im Rechtsmittelverfahren dargetan - erst im Mai 1994 und nicht schon - wie im Urteil (aktengetreu - vergleiche S 7, 23, 45, 181) angenommen - im Jahr 1993 (US 3) stattgefunden haben, ergibt sich aus der Sicht des für die Begehung der letzten strafbaren Handlung nach der Scheidung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Opfers dennoch eröffneten Zeitraums keine wie immer geartete Unvereinbarkeit, sodaß für den Obersten Gerichtshof auch kein Anlaß für ein Vorgehen nach Paragraph 362, StPO besteht.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.