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Entscheidung 12 Os 169/78×

Entscheidung 12 Os 169/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os169/78

Entscheidungsdatum

15.03.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A und Genossen wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG und Vergehens nach dem Paragraph 9, Absatz eins und 2 SuchtgiftG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Norbert Raimund B und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz C gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. April 1978, GZ 21 römisch fünf r 966/

75-178, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufung des Angeklagten Norbert Raimund B wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung, für den sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält, entschieden werden.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Franz C auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) der am 13. September 1950 geborene Karosseriespengler Franz C und der am 31. Jänner 1954 geborene Tankwart Norbert Raimund B - neben Verstößen gegen Paragraph 9, Absatz eins und 2 SuchtgiftG - des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG (C auch in der Erscheinungsform des Versuches nach dem Paragraph 15, StGB) schuldig erkannt.

Die gegen dieses Urteil von dem Angeklagten Norbert Raimund B angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurden (innerhalb der in den Paragraphen 285, Absatz eins, bzw. 294 Absatz 2, StPO vorgesehenen Fristen) ausgeführt, nicht jedoch die vom Angeklagten Franz C angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde, sodaß dieses Rechtsmittel gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen war, zumal auch bei der Rechtsmittelanmeldung die Beschwerdepunkte nicht angeführt worden waren (s.S. 486/IV. Band).

Der Angeklagte Norbert Raimund B ficht (nur) den Schuldspruch wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG, demzufolge er vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen (aus München) einführte und (in Salzburg) in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar in der Zeit zwischen Sommer 1974 und April 1975 in ungefähr zehn Fällen im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Peter D jeweils 170 g Haschisch (Urteilsfaktum römisch eins. D 1.) sowie im Jahre 1975 in fünf Fällen im Zusammenwirken mit dem (gleichfalls) abgesondert verfolgten Emil E jeweils ca. 1 g Heroin (Urteilsfaktum römisch eins. D 2.), mit Nichtigkeitsbeschwerde an, den die Verhängung einer Freiheitsstrafe betreffenden Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behauptet der Beschwerdeführer zunächst eine Unvollständigkeit, die er darin erblickt, daß sich das Erstgericht in Ansehung der Einfuhr und des Inverkehrsetzens von Heroin (laut Urteilsfaktum römisch eins. D 2.) und der die Gemeingefahr indizierenden Umstände (auch zum Urteilsfaktum römisch eins. D 1.) 'in keiner Weise mit der Aussage des Zeugen E auseinandersetzte'.

Diesem Einwand ist zu entgegnen, daß das Erstgericht die Feststellungen über die Mengen und das die Herbeiführung einer Gemeingefahr indizierende Inverkehrsetzen der angeführten Suchtgifte auf das vom Beschwerdeführer bei den Sicherheitsbehörden abgelegte, in der Hauptverhandlung noch teilweise aufrecht erhaltene Geständnis stützte, welches es als in Übereinstimmung stehend mit den Aussagen der Zeugen bzw. abgesondert verfolgten Beteiligten Linda F, Georg G, Marita H, Richard römisch eins, Gisela J, Franz A (der auch in der Hauptverhandlung noch voll geständig war), Hermann K, Frank L, Gerhard M, Vito N, Christian O und Emil E betrachtete. Es begründete diese Urteilsannahmen (auch) unter Hinweis auf die Bezugsstellen im Akt ausreichend im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO vergleiche dazu S. 460, 462 ff/IV.

Band).

Wenn das Schöffengericht - mit denkrichtiger und der forensischen

Erfahrung entsprechender Begründung -

den im Vorverfahren, vor allem anläßlich sicherheitsbehördlicher Vernehmungen abgelegten Aussagen des Beschwerdeführers und der übrigen vorstehend zitierten Personen (ausgenommen A, der - wie erwähnt - auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis ablegte) mehr Glaubwürdigkeit beimaß als jenen in der Hauptverhandlung abgeschwächten vergleiche dazu S. 467 ff/IV. Band) und diese Aussagen einzeln und in ihrem inneren Zusammenhang würdigte (sodaß entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für eine gesonderte Beurteilung /nur/ der Angaben des Zeugen Emil E in der Hauptverhandlung kein Raum blieb), setzte es einen Akt der im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Insoweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, der von E in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage vergleiche dazu insbesondere ab S. 357 ff/IV. Band) ohne Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen in einem anderen, für ihn günstigeren Sinn auszulegen als es das Erstgericht (entsprechend der Vorschrift des Paragraph 258, Absatz 2, StPO auch in Verbindung mit den übrigen Verfahrensergebnissen) tat, zeigt er keinen formalen Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, das Schöffengericht habe 'ohne nähere Begründung unter globalem Hinweis' der Aussage des Polizeibeamten Karl P (S. 397 ff/IV. Band) über den Zustand des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Vernehmung Glauben geschenkt und festgestellt, dieser sei nicht mehr unter Suchtgifteinfluß gestanden (siehe S. 468/IV. Band), ist zu erwidern, daß das Schöffengericht auch in diesem Belange seiner im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Begründungspflicht nachkam. Denn es setzte sich mit der Verteidigungsmethode der Angeklagten, nämlich im Vorverfahren abgelegte Geständnisse stark abzuschwächen, sich hinter einem mangelnden Erinnerungsvermögen zu verschanzen und einen 'gewollten' Gedächtnisschwund vorzuschieben sowie mit der Möglichkeit der Angeklagten, sich im Verlaufe des Verfahrens (bis zur Hauptverhandlung) abzusprechen, auseinander (siehe S. 467/468/IV. Band), sodaß es angesichts der Aussage des Zeugen P in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu dem (denkmöglichen) Ergebnis gelangen konnte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei der polizeilichen Vernehmung noch unter Drogeneinfluß gestanden, sei eine bloße Schutzbehauptung.

Mithin ergibt sich, daß dem Erstgericht keiner der vom Beschwerdeführer behaupteten Begründungsmängel unterlaufen ist, weshalb dem angefochtenen Urteil ein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verwirklichender Umstand nicht anhaftet. Insoweit der Beschwerdeführer - wie aufgezeigt - lediglich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen versucht, ermangelt es an einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung der Mängelrüge.

Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anrufend, vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen, aus denen sein Vorsatz, eine Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG herbeizuführen, abgeleitet werden könnte. Sachlich gleichfalls unter diesem Nichtigkeitsgrund (ziffernmäßig unter jenem des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) behauptet der Beschwerdeführer auch Feststellungsmängel darüber, welchen Teil der von ihm erworbenen Suchtgiftmenge er infolge seiner Süchtigkeit für eigene Zwecke verwendete und daher nicht in Verkehr setzte, sodaß insoweit eine Gemeingefahr gar nicht herbeigeführt werden konnte.

Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt, weil sie nicht auf den - bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden -

Urteilsannahmen basiert, sondern diese übergeht.

Das Erstgericht stellte nämlich (mit ausreichender Begründung) ausdrücklich fest, daß u.a. der Beschwerdeführer die in München erworbenen und nach Österreich eingeführten Suchtgifte nur 'zum geringsten Teil' für sich selbst verbrauchte und den Rest 'an bekannte oder unbekannte Personen - somit an einen nicht mehr überblickbaren Kreis von Endverbrauchern und Konsumenten, die das Suchtgift wieder weitergaben - verschenkte und auch wahllos verkaufte' (S. 459/460/IV. Band). Es nahm auch die für die Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG erforderlichen Grenzmengen an Haschisch mit 100 g und an Heroin mit O,5 g vergleiche EvBl. 1974/257 und 13 Os 133/74 bzw. ÖJZ-LSK 1977/149) zutreffend an. Berücksichtigt man nun, daß den Urteilsannahmen zufolge (abgesehen vom Fortsetzungszusammenhang; vergleiche auch dazu insbesondere die Feststellungen auf S. 459/460/IV. Band) bei jeder der inkriminierten Münchenfahrten ca. 170 g Haschisch oder 1 g Heroin eingeführt und 'nur zum geringsten Teil' dem Eigenverbrauch zugeführt wurden, erweisen sich die Beschwerdebehauptungen, es lägen (auf eine unrichtige Rechtsansicht zum Begriff der Gemeingefahr zurückzuführende) Feststellungsmängel vor, als nicht berechtigt, weil - wie vorstehend angeführt - derartige Feststellungen ausdrücklich getroffen (und ausreichend begründet) worden sind. Daß (u.a.) beim Beschwerdeführer zumindest der bedingte Vorsatz bestand, eine Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG herbeizuführen, konnte das Erstgericht mithin auf der Grundlage seiner Urteilsfeststellungen zutreffend annehmen vergleiche dazu /abermals/ S. 459/460 und 474/IV. Band).

Da der Beschwerdeführer all diese (ausdrücklichen) Urteilsfeststellungen negiert, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung des Grades der Süchtigkeit des Beschwerdeführers und demgemäß des Umfanges seines Eigenverbrauches an Suchtgiften nur im Falle einer - vorliegendenfalls nicht gegebenen und auch gar nicht behaupteten - erfolglosen Antragstellung in der Hauptverhandlung (unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) gerügt werden könnte. Im Rahmen einer Mängel- oder Rechtsrüge verbleibt für ein derartiges Vorbringen kein Raum.

Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß die Rechtsrüge zur Gänze und die Mängelrüge insoweit, als sie sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpft, nicht dem Gesetze entsprechend zur Ausführung gelangte; in diesem Umfange war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert Raimund B gemäß dem Paragraph 285

d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen. Im übrigen, nämlich in Ansehung der offenbar unbegründeten Mängelrüge, war sie im Sinne des Paragraph 285

d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten Norbert Raimund B wird in einem mittels abgesonderten Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag, für welchen sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält, entschieden werden (Paragraphen 285, d Absatz 2, 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E02165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00169.78.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19790315_OGH0002_0120OS00169_7800000_000

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