Der Nichtigkeitsbeschwerde im aufrechterhaltenen Umfange kommt - sofern sie den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG bekämpft - Berechtigung zu:Der Nichtigkeitsbeschwerde im aufrechterhaltenen Umfange kommt - sofern sie den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG bekämpft - Berechtigung zu:
Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen handelte es sich bei dem vom Erstgericht als Totschläger beurteilten "Nunchaku", das der Beschwerdeführer im Juni oder Juli 1984 anläßlich seines Aufenthaltes in Südkorea erworben, von dort nach Österreich mitgebracht und hier besessen hatte, um ein Gerät, das aus zwei gleichgestalteten, mit etwa 5 cm langen Schnüren verbundenen, achteckigen Holzstangen besteht, die eine Länge von je 33 cm sowie an der Basis einen Durchmesser von 2,5 cm und an der Spitze einen solchen von 1,9 cm aufweisen. Die beiden Holzstangen sind mit bunten Plastikbändern umwickelt, wodurch die Kanten dieses Gerätes etwas abgerundet sind. Das Gesamtgewicht dieses "Nunchaku" beträgt rund 25 dag (Ersturteil, S 432 und 433 d.A; nach dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Prim. Dr. Ernst Schenk beträgt das Gesamtgewicht dieses "Nunchaku" 22 dag; vgl S 337 d.A).Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen handelte es sich bei dem vom Erstgericht als Totschläger beurteilten "Nunchaku", das der Beschwerdeführer im Juni oder Juli 1984 anläßlich seines Aufenthaltes in Südkorea erworben, von dort nach Österreich mitgebracht und hier besessen hatte, um ein Gerät, das aus zwei gleichgestalteten, mit etwa 5 cm langen Schnüren verbundenen, achteckigen Holzstangen besteht, die eine Länge von je 33 cm sowie an der Basis einen Durchmesser von 2,5 cm und an der Spitze einen solchen von 1,9 cm aufweisen. Die beiden Holzstangen sind mit bunten Plastikbändern umwickelt, wodurch die Kanten dieses Gerätes etwas abgerundet sind. Das Gesamtgewicht dieses "Nunchaku" beträgt rund 25 dag (Ersturteil, S 432 und 433 d.A; nach dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Prim. Dr. Ernst Schenk beträgt das Gesamtgewicht dieses "Nunchaku" 22 dag; vergleiche S 337 d.A).
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, daß das Erstgericht in diesem "Nunchaku" rechtsirrtümlich einen Totschläger und damit eine gemäß dem § 11 Abs 1 Z 5 WaffenG verbotene Waffe erblickt habe, deren - wenn auch nur fahrlässig herbeigeführter - unbefugter Besitz (oder deren unbefugtes Führen) nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.Zutreffend rügt der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, daß das Erstgericht in diesem "Nunchaku" rechtsirrtümlich einen Totschläger und damit eine gemäß dem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffenG verbotene Waffe erblickt habe, deren - wenn auch nur fahrlässig herbeigeführter - unbefugter Besitz (oder deren unbefugtes Führen) nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Unter den im § 11 Abs 1 Z 5 WaffenG als "Totschläger" umschriebenen Begriff sind Hiebwaffen zu verstehen, die durch besondere Vorrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, einen Menschen durch Schlagwirkung zu töten. Nach allgemeiner Auffassung sind "Totschläger" biegsame und an einem Ende mit Metall oder einem ähnlichen gewichtigen Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern (9 Os 88/79Unter den im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffenG als "Totschläger" umschriebenen Begriff sind Hiebwaffen zu verstehen, die durch besondere Vorrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, einen Menschen durch Schlagwirkung zu töten. Nach allgemeiner Auffassung sind "Totschläger" biegsame und an einem Ende mit Metall oder einem ähnlichen gewichtigen Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern (9 Os 88/79
= EvBl 1980/35 = ÖJZ-LSK 1979/298, 299 zu § 11 Abs 1 Z 5 WaffG;= EvBl 1980/35 = ÖJZ-LSK 1979/298, 299 zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG;
11 Os 116/79 = SSt 51/6 = EvBl 1980/134). Diesen Voraussetzungen
entspricht aber das verfahrensgegenständliche, als "Nunchaku" bezeichnete Gerät nicht, kann es doch schon auf Grund seines geringen Gewichtes von 22 oder 25 dag und mangels einer entsprechenden Beschwerung mit einem harten schweren Körper (z B mit einem Bleiklumpen oder einer Eisenkugel) an einem Ende nicht dem vorher erläuterten Totschlägerbegriff unterstellt werden. Nur am Rande sei noch bemerkt, daß dieses "Nunchaku" auch nicht als "Schlagring" oder "Stahlrute" (im Sinne des § 11 Abs 1 Z 5 WaffenG) angesehen werden kann. Das Erstgericht hat dieses Gerät somit zu Unrecht als eine gemäß dem § 11 Abs 1 Z 5 WaffenG verbotene Waffe beurteilt, sodaß der Schuldspruch des Beschwerdeführers zu Punkt VI./ wegen Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG verfehlt ist. Von diesem Anklagevorwurf war daher - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - ein Freispruch zu fällen.entspricht aber das verfahrensgegenständliche, als "Nunchaku" bezeichnete Gerät nicht, kann es doch schon auf Grund seines geringen Gewichtes von 22 oder 25 dag und mangels einer entsprechenden Beschwerung mit einem harten schweren Körper (z B mit einem Bleiklumpen oder einer Eisenkugel) an einem Ende nicht dem vorher erläuterten Totschlägerbegriff unterstellt werden. Nur am Rande sei noch bemerkt, daß dieses "Nunchaku" auch nicht als "Schlagring" oder "Stahlrute" (im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffenG) angesehen werden kann. Das Erstgericht hat dieses Gerät somit zu Unrecht als eine gemäß dem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WaffenG verbotene Waffe beurteilt, sodaß der Schuldspruch des Beschwerdeführers zu Punkt römisch sechs./ wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG verfehlt ist. Von diesem Anklagevorwurf war daher - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - ein Freispruch zu fällen.
Im übrigen erweist sich jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*** als nicht begründet:
Dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist entgegenzuhalten, daß die behauptete Aktenwidrigkeit zwar vorliegt, denn die Zeugin Andrea S*** hat in keiner Phase des Verfahrens ausgesagt, daß der Angeklagte "wenigstens" eine halbe Stunde, "möglicherweise auch mehr", nicht mit ihr beisammen war. Aus dieser Aktenwidrigkeit ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, denn das Schöffengericht hat auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Zeugin S*** vor dem erkennenden Gericht hinterließ, deren Aussage für nicht glaubwürdig erachtet (S 440/I), sodaß sich die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die aus den Angaben dieser Zeugin für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen ableiten wollen, in Wahrheit als im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässiger und demnach unbeachtlicher Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erweisen.Dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist entgegenzuhalten, daß die behauptete Aktenwidrigkeit zwar vorliegt, denn die Zeugin Andrea S*** hat in keiner Phase des Verfahrens ausgesagt, daß der Angeklagte "wenigstens" eine halbe Stunde, "möglicherweise auch mehr", nicht mit ihr beisammen war. Aus dieser Aktenwidrigkeit ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, denn das Schöffengericht hat auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Zeugin S*** vor dem erkennenden Gericht hinterließ, deren Aussage für nicht glaubwürdig erachtet (S 440/I), sodaß sich die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die aus den Angaben dieser Zeugin für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen ableiten wollen, in Wahrheit als im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässiger und demnach unbeachtlicher Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erweisen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich des Angeklagten C*** notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art und daß dieser Angeklagte schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, als mildernd, daß er die Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und daß im Raubfaktum der Schaden gutgemacht wurde. Ausgehend von der Strafdrohung des § 142 Abs 1 StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren erstreckt, erweist sich unter sorgfältiger Würdigung der angeführten Strafbemessungsgründe eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten als tätergerecht und schuldangemessen.Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich des Angeklagten C*** notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art und daß dieser Angeklagte schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, als mildernd, daß er die Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und daß im Raubfaktum der Schaden gutgemacht wurde. Ausgehend von der Strafdrohung des Paragraph 142, Absatz eins, StGB, die sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren erstreckt, erweist sich unter sorgfältiger Würdigung der angeführten Strafbemessungsgründe eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten als tätergerecht und schuldangemessen.
In diesem Zusammenhang ist dem Angeklagten C***, der mit seiner Berufung auf die getroffene Entscheidung zu verweisen war, zu entgegnen, daß der Schuldgehalt der strafbaren Handlung, die zu seiner Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Baden zu AZ U 2174/83 führte, keineswegs als geringfügig angesehen werden kann, sodaß ihm der Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels nicht zugutekommen kann.
Von einer untergeordneten Tatbeteiligung dieses Angeklagten kann nicht die Rede sein, hat er doch gewichtige Vorarbeiten für die vom Angeklagten H*** verübte Raubtat geleistet.
Hinsichtlich des Erstangeklagten wertete das Schöffengericht als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, mildernd hingegen das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren und die Schadensgutmachung hinsichtlich des geraubten Bargeldbetrages; es erachtete eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren für tätergerecht und schuldangemessen.
Mit seiner Berufung begehrt dieser Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht; sie ist teilweise berechtigt.
Mit Recht reklamiert der Angeklagte H*** für sich als weiteren Milderungsgrund seine Selbststellung (§ 34 Z 16 StGB). Da darüberhinaus dem der Jugendlichkeit nahen Alter dieses Angeklagten zur Tatzeit und seinem bisherigen ordentlichen Lebenswandel etwas mehr Gewicht zukommt, als vom Erstgericht angenommen, erscheint das von ihm ausgesprochene Strafausmaß etwas überhöht; die Freiheitsstrafe war daher auf zwei Jahre zu reduzieren. Das Begehren beider Angeklagten auf bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist nicht begründet, da einerseits - angesichts der Strafhöhe - es schon an den strengen Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB gebricht, andererseits aber aus generalpräventiven Erwägungen (beiden Angeklagten liegt unter anderem die Verübung eines Banküberfalls zur Last) die Verhängung einer tatsächlich zu vollziehenden Freiheitsstrafe geboten ist.Mit Recht reklamiert der Angeklagte H*** für sich als weiteren Milderungsgrund seine Selbststellung (Paragraph 34, Ziffer 16, StGB). Da darüberhinaus dem der Jugendlichkeit nahen Alter dieses Angeklagten zur Tatzeit und seinem bisherigen ordentlichen Lebenswandel etwas mehr Gewicht zukommt, als vom Erstgericht angenommen, erscheint das von ihm ausgesprochene Strafausmaß etwas überhöht; die Freiheitsstrafe war daher auf zwei Jahre zu reduzieren. Das Begehren beider Angeklagten auf bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist nicht begründet, da einerseits - angesichts der Strafhöhe - es schon an den strengen Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB gebricht, andererseits aber aus generalpräventiven Erwägungen (beiden Angeklagten liegt unter anderem die Verübung eines Banküberfalls zur Last) die Verhängung einer tatsächlich zu vollziehenden Freiheitsstrafe geboten ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.