Während der Angeklagte Rudolf Z***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft Michael P***** die ihn betreffenden Schuldsprüche mit einer auf die Z 5, 5 a 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Während der Angeklagte Rudolf Z***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft Michael P***** die ihn betreffenden Schuldsprüche mit einer auf die Ziffer 5, 5, a 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Wenngleich die Rechtsmittelanträge generell darauf abzielen, "das angefochtene Urteil aufzuheben" und sich damit auch auf den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 12 und 4 StGB beziehen, mangelt es der Beschwerde insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO), weshalb sie in diesem Umfang einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt.Wenngleich die Rechtsmittelanträge generell darauf abzielen, "das angefochtene Urteil aufzuheben" und sich damit auch auf den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 12 und 4 StGB beziehen, mangelt es der Beschwerde insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), weshalb sie in diesem Umfang einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt.
Im übrigen - soweit sie also das Schuldspruchfaktum B betrifft - ist sie nicht begründet.
Nach den diesbezüglichen Urteilsannahmen war dem Beschwerdeführer bewußt, daß seine Zusage, Abnehmer für die Mobiltelefone zu suchen, zur Bestärkung des Tatentschlusses beim unmittelbaren Täter beitrug (US 11) und wollte er, daß es zur Vollendung des Einbruchsdiebstahls durch Rudolf Z***** kam, um diesem (und der von ihm schwangeren Claudia S***** - P***** frühere Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes) durch Überführung wegen der vollendeten Straftat zu schaden (US 10, 12, 13).
Damit wurde jedoch - der Undeutlichkeit (Z 5) bzw Feststellungsmängel (Z 9 lit a) in Ansehung der subjektiven Tatseite relevierenden Beschwerde zuwider - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß Michael P***** die Verwirklichung des Gewahrsamsbruches mit Bereicherungsvorsatz durch den unmittelbaren Täter anstrebte (US 3, 4, 7), was zur dolosen Tatbestandsrealisierung - die ja keinen persönlichen Vermögenszuwachs auf Seiten des Beitragstäters erfordert - hinreicht.Damit wurde jedoch - der Undeutlichkeit (Ziffer 5,) bzw Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung der subjektiven Tatseite relevierenden Beschwerde zuwider - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß Michael P***** die Verwirklichung des Gewahrsamsbruches mit Bereicherungsvorsatz durch den unmittelbaren Täter anstrebte (US 3, 4, 7), was zur dolosen Tatbestandsrealisierung - die ja keinen persönlichen Vermögenszuwachs auf Seiten des Beitragstäters erfordert - hinreicht.
Daß aber der Beschwerdeführer von dem konstatierten Vorsatz erfüllt war, konnten die Tatrichter - entgegen der weiteren Mängelrüge - aus seinem gesamten äußeren Verhalten schlüssig ableiten, wobei allein schon der Umstand, daß er seine Kenntnis der Tatzeit der Polizei nicht rechtzeitig offenbarte, hinreicht, keinerlei Bedenken (Z 5 a) gegen die dem Schuldspruch B zugrunde liegenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufkommen zu lassen.Daß aber der Beschwerdeführer von dem konstatierten Vorsatz erfüllt war, konnten die Tatrichter - entgegen der weiteren Mängelrüge - aus seinem gesamten äußeren Verhalten schlüssig ableiten, wobei allein schon der Umstand, daß er seine Kenntnis der Tatzeit der Polizei nicht rechtzeitig offenbarte, hinreicht, keinerlei Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die dem Schuldspruch B zugrunde liegenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufkommen zu lassen.
Fehl geht ferner der weitere Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die "unbenutzte oder unwirksame Beitragshandlung" begründe keine Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB. Denn auch das festgestellte Bestärken des vom unmittelbaren Täter schon gefaßten Tatentschlusses stellt einen psychischen Tatbeitrag im Sinn der zitierten Gesetzesstelle dar (Kienapfel AT5 E 5 RN 16 mwN).Fehl geht ferner der weitere Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die "unbenutzte oder unwirksame Beitragshandlung" begründe keine Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB. Denn auch das festgestellte Bestärken des vom unmittelbaren Täter schon gefaßten Tatentschlusses stellt einen psychischen Tatbeitrag im Sinn der zitierten Gesetzesstelle dar (Kienapfel AT5 E 5 RN 16 mwN).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich, mit welcher der Beschwerdeführer die Unterstellung der Tat unter §§ 15, 164 StGB anstrebt, vernachlässigt die zum Faktum B getroffenen Konstatierungen und verfehlt somit ihre gesetzmäßige Darstellung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich, mit welcher der Beschwerdeführer die Unterstellung der Tat unter Paragraphen 15, 164, StGB anstrebt, vernachlässigt die zum Faktum B getroffenen Konstatierungen und verfehlt somit ihre gesetzmäßige Darstellung.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Michael P***** gemäß §§ 28 Abs 1, 129 StGB fünfzehn Monate Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, die Sicherstellung eines Großteils der Diebsbeute und das teilweise Geständnis als mildernd berücksichtigte.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Michael P***** gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 129, StGB fünfzehn Monate Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, die Sicherstellung eines Großteils der Diebsbeute und das teilweise Geständnis als mildernd berücksichtigte.
Die dagegen von Michael P***** erhobene Berufung ist teilweise begründet.
Legt man nämlich den konstatierten Milderungsgründen die gebührende Bedeutung bei und zieht man vergleichsweise die über den - weit schwerer vorbestraften - Haupttäter verhängte Freiheitsstrafe mit ins Kalkül, dann erscheint die beim Berufungswerber geschöpfte Unrechtsfolge beträchtlich überhöht; sie war daher auf das aus dem Spruch ersichtliche tatschuldgerechte Maß zu reduzieren.
Dem darüber hinausgehenden Begehren auf außerordentliche Strafmilderung und (teil-)bedingte Strafnachsicht konnte mit Rücksicht auf die mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen aus spezialpräventiven Erwägungen kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.