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Entscheidung 12 Os 169/98×

Entscheidung 12 Os 169/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os169/98

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Roland R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 27. April 1998, GZ 12 römisch fünf r 92/96-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, partiell hinsichtlich der betrügerischen Herbeiführung eines Teilschadens von 1,026.620 S, sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ing. Roland R***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er "im Zeitraum vom März 1994 bis Juli 1995 in Gallneukirchen, Kirchdorf an der Krems und Kremsmünster mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Elfriede W***** durch die Vorspiegelung, als mit der Planung und Durchführung von Bauarbeiten beauftragter Geschäftsführer der T***** GesmbH ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kreditnehmer zu sein, und unter Ausnützung der Leichtgläubigkeit der Elfriede W*****, mithin durch Täuschung über Tatsachen, (diese) zur Überlassung eines Privatdarlehens in der Höhe von 1,480.000 S und zur Übernahme einer Bürgschaft in der Höhe von 2,826.620 S, somit zu Handlungen verleitete, die Elfriede W***** in ihrem Vermögen mit einem Gesamtbetrag von 4,306.620 S schädigten".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teil- weise Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (451 f) Beweisanträge auf Einvernahme namentlich angeführter Zeugen "zum Beweis dafür, daß das Projekt unmittelbar vor dem Abschluß gestanden wäre, die diesbezüglichen Vorleistungen erbracht wurden und das Projekt nur deswegen nicht abgeschlossen werden konnte, weil die ungerechtfertigte vorzeitige Kündigung der Zeugin W***** erfolgte", sowie auf Beischaffung der "Baubewilligung und des Baubewilligungsbescheides" zum Beweis dafür, daß (sinngemäß zum Zeitpunkt der Einräumung eines Kredites in der Höhe von 1,480.000 S und der Übernahme der in Rede stehenden Bürgschaft) "mit einer Projektsverwirklichung gerechnet werden konnte", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn im Hinblick darauf, daß - wie sich aus dem Beweisthema des zweiten Antrages ergibt - auch das sprachlich (abermals) unscharf formulierte Beweisziel des ersten Antrages der Sache nach auf die erbrachten Vorleistungen zur Effektuierung des Bauvorhabens abstellt, geht das Erstgericht im dazu gerügten Zwischenerkenntnis (452) ohnedies von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsachen aus, die überdies aus der Sicht mangels Sicherstellung der Projektfinanzierung nicht fälliger und damit auch nicht kompensabler Kostenersatzansprüche des Angeklagten - Punkt 7 des zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W***** abgeschlossenen Werkvertrages, 145; US 8 - hier gar nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Solcherart fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63a).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bezog das Erstgericht die Aussage des Zeugen R***** über die Modalitäten der in Rede stehenden Bürgschaftsübernahme durch Elfriede W***** ohnehin in seine Überlegungen mit ein (US 10 f). Der Umstand hingegen, daß W***** auf Anfragen des Zeugen R***** im Zusammenhang mit Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer erklärte, diese gingen in Ordnung, indiziert keineswegs - so der Beschwerdestandpunkt - dessen mangelnden Täuschungsvorsatz, sondern war vielmehr als Ergebnis der vom Erstgericht detailliert und mängelfrei begründeten umfassenden Täuschung des Tatopfers nicht gesondert zu erörtern.

Die Feststellungen zu den subjektiven Tatbe- standserfordernissen vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 6) und erweist sich damit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Im Recht ist die Beschwerde (nominell Ziffer 5,, sachlich Ziffer 10,) hingegen, soweit sie geltend macht, daß die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach seitens der Sparkasse K***** AG an die Zeugin W***** (bloß) die Aufforderung gerichtet wurde, "den restlichen aushaftenden Saldo von 1,026.620 S auf Grund ihrer Bürgschaft abzudecken" (US 7), lediglich für die Annahme eines Betrugsversuchs, nicht aber für die (hier bejahte) unabdingbar vom Eintritt eines Vermögensschadens abhängige Deliktsvollendung (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 63) eine ausreichende Grundlage bietet.

Da das aufgezeigte - in der inneren Urteilswider- sprüchlichkeit auf eine relevante Problematisierung der objektiven Tatsachengrundlagen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 10, EGr 62) zu diesem Faktum hinauslaufende - Feststellungs- gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war gemäß Paragraph 285 e, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Kassierung des entsprechenden Schuldspruchs, somit auch des Strafausspruchs und Anordnung der partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52969 12D01698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00169.98.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_0120OS00169_9800000_000