Der dagegen nominell aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teil- weise Berechtigung zu.Der dagegen nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teil- weise Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (451 f) Beweisanträge auf Einvernahme namentlich angeführter Zeugen "zum Beweis dafür, daß das Projekt unmittelbar vor dem Abschluß gestanden wäre, die diesbezüglichen Vorleistungen erbracht wurden und das Projekt nur deswegen nicht abgeschlossen werden konnte, weil die ungerechtfertigte vorzeitige Kündigung der Zeugin W***** erfolgte", sowie auf Beischaffung der "Baubewilligung und des Baubewilligungsbescheides" zum Beweis dafür, daß (sinngemäß zum Zeitpunkt der Einräumung eines Kredites in der Höhe von 1,480.000 S und der Übernahme der in Rede stehenden Bürgschaft) "mit einer Projektsverwirklichung gerechnet werden konnte", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn im Hinblick darauf, daß - wie sich aus dem Beweisthema des zweiten Antrages ergibt - auch das sprachlich (abermals) unscharf formulierte Beweisziel des ersten Antrages der Sache nach auf die erbrachten Vorleistungen zur Effektuierung des Bauvorhabens abstellt, geht das Erstgericht im dazu gerügten Zwischenerkenntnis (452) ohnedies von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsachen aus, die überdies aus der Sicht mangels Sicherstellung der Projektfinanzierung nicht fälliger und damit auch nicht kompensabler Kostenersatzansprüche des Angeklagten - Punkt 7 des zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W***** abgeschlossenen Werkvertrages, 145; US 8 - hier gar nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Solcherart fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63a).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (451 f) Beweisanträge auf Einvernahme namentlich angeführter Zeugen "zum Beweis dafür, daß das Projekt unmittelbar vor dem Abschluß gestanden wäre, die diesbezüglichen Vorleistungen erbracht wurden und das Projekt nur deswegen nicht abgeschlossen werden konnte, weil die ungerechtfertigte vorzeitige Kündigung der Zeugin W***** erfolgte", sowie auf Beischaffung der "Baubewilligung und des Baubewilligungsbescheides" zum Beweis dafür, daß (sinngemäß zum Zeitpunkt der Einräumung eines Kredites in der Höhe von 1,480.000 S und der Übernahme der in Rede stehenden Bürgschaft) "mit einer Projektsverwirklichung gerechnet werden konnte", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Denn im Hinblick darauf, daß - wie sich aus dem Beweisthema des zweiten Antrages ergibt - auch das sprachlich (abermals) unscharf formulierte Beweisziel des ersten Antrages der Sache nach auf die erbrachten Vorleistungen zur Effektuierung des Bauvorhabens abstellt, geht das Erstgericht im dazu gerügten Zwischenerkenntnis (452) ohnedies von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsachen aus, die überdies aus der Sicht mangels Sicherstellung der Projektfinanzierung nicht fälliger und damit auch nicht kompensabler Kostenersatzansprüche des Angeklagten - Punkt 7 des zwischen dem Angeklagten und der Zeugin W***** abgeschlossenen Werkvertrages, 145; US 8 - hier gar nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Solcherart fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63a).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bezog das Erstgericht die Aussage des Zeugen R***** über die Modalitäten der in Rede stehenden Bürgschaftsübernahme durch Elfriede W***** ohnehin in seine Überlegungen mit ein (US 10 f). Der Umstand hingegen, daß W***** auf Anfragen des Zeugen R***** im Zusammenhang mit Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer erklärte, diese gingen in Ordnung, indiziert keineswegs - so der Beschwerdestandpunkt - dessen mangelnden Täuschungsvorsatz, sondern war vielmehr als Ergebnis der vom Erstgericht detailliert und mängelfrei begründeten umfassenden Täuschung des Tatopfers nicht gesondert zu erörtern.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bezog das Erstgericht die Aussage des Zeugen R***** über die Modalitäten der in Rede stehenden Bürgschaftsübernahme durch Elfriede W***** ohnehin in seine Überlegungen mit ein (US 10 f). Der Umstand hingegen, daß W***** auf Anfragen des Zeugen R***** im Zusammenhang mit Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer erklärte, diese gingen in Ordnung, indiziert keineswegs - so der Beschwerdestandpunkt - dessen mangelnden Täuschungsvorsatz, sondern war vielmehr als Ergebnis der vom Erstgericht detailliert und mängelfrei begründeten umfassenden Täuschung des Tatopfers nicht gesondert zu erörtern.
Die Feststellungen zu den subjektiven Tatbe- standserfordernissen vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 6) und erweist sich damit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Feststellungen zu den subjektiven Tatbe- standserfordernissen vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 6) und erweist sich damit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Im Recht ist die Beschwerde (nominell Z 5, sachlich Z 10) hingegen, soweit sie geltend macht, daß die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach seitens der Sparkasse K***** AG an die Zeugin W***** (bloß) die Aufforderung gerichtet wurde, "den restlichen aushaftenden Saldo von 1,026.620 S auf Grund ihrer Bürgschaft abzudecken" (US 7), lediglich für die Annahme eines Betrugsversuchs, nicht aber für die (hier bejahte) unabdingbar vom Eintritt eines Vermögensschadens abhängige Deliktsvollendung (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 63) eine ausreichende Grundlage bietet.Im Recht ist die Beschwerde (nominell Ziffer 5,, sachlich Ziffer 10,) hingegen, soweit sie geltend macht, daß die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach seitens der Sparkasse K***** AG an die Zeugin W***** (bloß) die Aufforderung gerichtet wurde, "den restlichen aushaftenden Saldo von 1,026.620 S auf Grund ihrer Bürgschaft abzudecken" (US 7), lediglich für die Annahme eines Betrugsversuchs, nicht aber für die (hier bejahte) unabdingbar vom Eintritt eines Vermögensschadens abhängige Deliktsvollendung (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 63) eine ausreichende Grundlage bietet.
Da das aufgezeigte - in der inneren Urteilswider- sprüchlichkeit auf eine relevante Problematisierung der objektiven Tatsachengrundlagen (Mayerhofer aaO § 281 Z 10 EGr 62) zu diesem Faktum hinauslaufende - Feststellungs- gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war gemäß § 285e StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Kassierung des entsprechenden Schuldspruchs, somit auch des Strafausspruchs und Anordnung der partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen.Da das aufgezeigte - in der inneren Urteilswider- sprüchlichkeit auf eine relevante Problematisierung der objektiven Tatsachengrundlagen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 10, EGr 62) zu diesem Faktum hinauslaufende - Feststellungs- gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war gemäß Paragraph 285 e, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Kassierung des entsprechenden Schuldspruchs, somit auch des Strafausspruchs und Anordnung der partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.