Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Ob der Angeklagte Brigitte M***** bereits mit vorgefasstem Vergewaltigungsvorsatz in ihrer Wohnung aufsuchte oder dieser Vorsatz erst später einsetzte, entbehrt vorweg jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weshalb die dazu unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Einwände (Z 5) auf sich zu beruhen haben.Ob der Angeklagte Brigitte M***** bereits mit vorgefasstem Vergewaltigungsvorsatz in ihrer Wohnung aufsuchte oder dieser Vorsatz erst später einsetzte, entbehrt vorweg jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weshalb die dazu unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Einwände (Ziffer 5,) auf sich zu beruhen haben.
Der nach Art einer Schuldberufung ausschließlich beweiswürdigende Überlegungen des Schöffengerichtes zu den aus den Tatmodalitäten abgeleiteten subjektiven Tatbestandserfordernissen, insbesondere durch Betonung der dazu unergiebigen Verantwortung des Angeklagten ("Ich kann nicht mehr so genau sagen, was ich eigentlich wollte, als ich sie gewürgt und auf das Bett gedrückt habe" - 415) in Frage stellenden Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.Der nach Art einer Schuldberufung ausschließlich beweiswürdigende Überlegungen des Schöffengerichtes zu den aus den Tatmodalitäten abgeleiteten subjektiven Tatbestandserfordernissen, insbesondere durch Betonung der dazu unergiebigen Verantwortung des Angeklagten ("Ich kann nicht mehr so genau sagen, was ich eigentlich wollte, als ich sie gewürgt und auf das Bett gedrückt habe" - 415) in Frage stellenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es nicht, aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.
Wenn der Angeklagte schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) für sich den Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den konträren Urteilsannahmen (US 8) und verfehlt solcherart (abermals) die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Wenn der Angeklagte schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) für sich den Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) reklamiert, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den konträren Urteilsannahmen (US 8) und verfehlt solcherart (abermals) die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.