Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 17/01×

Entscheidung 12 Os 17/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os17/01

Entscheidungsdatum

08.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Xenophon Michael P***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. November 2000, GZ 26 römisch fünf r 1.103/00-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Xenophon P***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er "am 29. 04. 2000 in Innsbruck die Brigitte M***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, nämlich dadurch, dass er der Frau eine 7 mm dicke Rebschnur um den Hals legte, diese zuzog und die Frau damit drosselte, sie auf eine Couch drängte und sich auf die Frau setzte, ihr den Kopf in die Bettdecke drückte und ihr den Kopfpolster auf das Gesicht drückte, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versuchte."

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Ob der Angeklagte Brigitte M***** bereits mit vorgefasstem Vergewaltigungsvorsatz in ihrer Wohnung aufsuchte oder dieser Vorsatz erst später einsetzte, entbehrt vorweg jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz, weshalb die dazu unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Einwände (Ziffer 5,) auf sich zu beruhen haben.

Der nach Art einer Schuldberufung ausschließlich beweiswürdigende Überlegungen des Schöffengerichtes zu den aus den Tatmodalitäten abgeleiteten subjektiven Tatbestandserfordernissen, insbesondere durch Betonung der dazu unergiebigen Verantwortung des Angeklagten ("Ich kann nicht mehr so genau sagen, was ich eigentlich wollte, als ich sie gewürgt und auf das Bett gedrückt habe" - 415) in Frage stellenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es nicht, aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.

Wenn der Angeklagte schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) für sich den Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) reklamiert, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den konträren Urteilsannahmen (US 8) und verfehlt solcherart (abermals) die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61025 12D00171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00017.01.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_0120OS00017_0100000_000