Der vom Angeklagten erhobenen Grundrechtsbeschwerde (ON 378), die sich ausschließlich gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) wendet, kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten erhobenen Grundrechtsbeschwerde (ON 378), die sich ausschließlich gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) wendet, kommt keine Berechtigung zu.
Denn das Oberlandesgericht hat - der Beschwerde zuwider - die Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten und die mangelnde Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) sowohl logisch und empirisch einwandfrei als auch lebensnahe daraus abgeleitet, dass DI S***** seinen eigenen Einlassungen zufolge "dieses Thema vor einem ordentlichen und einem nicht von Österreichfeinden beeinflussten, genötigten und erpressten Gericht abhandeln lassen" will (ON 352) sowie aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erschlossen, der schon der Vorladung zur Vernehmung durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts nach § 220 Abs 1 StPO nicht folgte (S 3w4 verso), Ladungen zur Hauptverhandlung nicht behob (ON 326 und 329a), die Einladung des medizinischen Sachverständigen zur Befundaufnahme trotz mehrfacher Terminvereinbarung (S 3c4) mit der Erklärung negierte, dass er sich auf Erholung befinde, und schließlich in einem an die Bundesministerin für Justiz gerichteten Schreiben (ON 352) erklärte, sich diesem "Prozess, bei dem das Strafausmaß von ausländischen Interessensgruppen bestimmt wird und schon heute - einstimmig wie immer - feststeht", nicht zu stellen. Mit dem Hinweis auf seine geordneten Lebensverhältnisse, seinen laufenden Kontakt zum Verteidiger und der insuffizienten Erklärung, wonach das oben zitierte Schreiben an die Bundesministerin für Justiz „keinesfalls so zu verstehen war", vermag der Angeklagte die vom Oberlandesgericht angenommenen Begründungstatsachen für die Fluchtgefahr und deren mangelnde Substituierbarkeit nicht zu erschüttern.Denn das Oberlandesgericht hat - der Beschwerde zuwider - die Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten und die mangelnde Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) sowohl logisch und empirisch einwandfrei als auch lebensnahe daraus abgeleitet, dass DI S***** seinen eigenen Einlassungen zufolge "dieses Thema vor einem ordentlichen und einem nicht von Österreichfeinden beeinflussten, genötigten und erpressten Gericht abhandeln lassen" will (ON 352) sowie aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erschlossen, der schon der Vorladung zur Vernehmung durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts nach Paragraph 220, Absatz eins, StPO nicht folgte (S 3w4 verso), Ladungen zur Hauptverhandlung nicht behob (ON 326 und 329a), die Einladung des medizinischen Sachverständigen zur Befundaufnahme trotz mehrfacher Terminvereinbarung (S 3c4) mit der Erklärung negierte, dass er sich auf Erholung befinde, und schließlich in einem an die Bundesministerin für Justiz gerichteten Schreiben (ON 352) erklärte, sich diesem "Prozess, bei dem das Strafausmaß von ausländischen Interessensgruppen bestimmt wird und schon heute - einstimmig wie immer - feststeht", nicht zu stellen. Mit dem Hinweis auf seine geordneten Lebensverhältnisse, seinen laufenden Kontakt zum Verteidiger und der insuffizienten Erklärung, wonach das oben zitierte Schreiben an die Bundesministerin für Justiz „keinesfalls so zu verstehen war", vermag der Angeklagte die vom Oberlandesgericht angenommenen Begründungstatsachen für die Fluchtgefahr und deren mangelnde Substituierbarkeit nicht zu erschüttern.
Auf die vom Angeklagten persönlich verfasste, von seinem Verteidiger nicht unterschriebene - vorwiegend polemische Äußerungen enthaltende - „Ergänzung" der Grundrechtsbeschwerde war wegen der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung (12 Os 87/99 uva) nicht Bedacht zu nehmen. DI Franz S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).Auf die vom Angeklagten persönlich verfasste, von seinem Verteidiger nicht unterschriebene - vorwiegend polemische Äußerungen enthaltende - „Ergänzung" der Grundrechtsbeschwerde war wegen der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung (12 Os 87/99 uva) nicht Bedacht zu nehmen. DI Franz S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).