Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nebojsa F***** wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 1. Dezember 2009, GZ 613 Hv 16/09f-126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nebojsa F***** wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins, 130, zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 1. Dezember 2009, GZ 613 Hv 16/09f-126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.
Text
Gründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nebojsa F***** des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB (I./) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nebojsa F***** des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins./) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat Nebojsa F***** - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2009 dazu beigetragen, dass die gesondert verfolgten Goran A***** und Bratislav N***** anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A./ wegnahmen, und zwar
1./ in Bruck/Leitha Gabot H***** 200 EUR Bargeld, indem sie unter Zuhilfenahme einer abgestellten Leiter und unter Verwendung eines Werkzeugs das verschlossene Küchenfenster öffneten;
2./ in Arbesthal Alexandra S***** einen Laptop samt Tasche sowie eingelegter Simkarte, eine Digitalkamera und eine Videokamera in jeweils nicht mehr feststellbarem Wert, nachdem sie ein gekipptes Kellerfenster gewaltsam geöffnet hatten;
B./ wegzunehmen versuchten, und zwar in Regelsbrunn Rene K***** in dessen Haus verwahrte Wertgegenstände, indem sie mit einem mitgeführten Handholzbohrer ein Fenster aufbohrten und versuchten, ins Haus zu gelangen, wobei der Versuch scheiterte, weil ein im Haus befindlicher Hund zu bellen begann,
indem er als Fahrer für Goran A***** und Bratislav N***** fungierte und diese zu den jeweiligen Tatorten verbrachte, wofür ihm ein Fuhrlohn in Aussicht gestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch wegen des genannten Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Nur den Schuldspruch wegen des genannten Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In seiner Mängelrüge (Z 5) erachtet der Beschwerdeführer die zur Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds führenden Erwägungen des Erstgerichts als unzureichend, greift dabei aber nur eine der von den Tatrichtern ins Treffen geführten Erwägungen unter Vernachlässigung der sonstigen zur Überzeugung des Schöffengerichts führenden Anhaltspunkte (vgl US 9 f) heraus. Damit nimmt die Rüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß und bekämpft solcherart bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dass die vom erkennenden Gericht angeführten Gründe dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend genug scheinen oder neben den mängelfrei freigezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind, begründet den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gerade nicht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450 f).In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) erachtet der Beschwerdeführer die zur Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds führenden Erwägungen des Erstgerichts als unzureichend, greift dabei aber nur eine der von den Tatrichtern ins Treffen geführten Erwägungen unter Vernachlässigung der sonstigen zur Überzeugung des Schöffengerichts führenden Anhaltspunkte vergleiche US 9 f) heraus. Damit nimmt die Rüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß und bekämpft solcherart bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dass die vom erkennenden Gericht angeführten Gründe dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend genug scheinen oder neben den mängelfrei freigezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind, begründet den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gerade nicht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450 f).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an den getroffenen Feststellungen, indem sie die Urteilsannahmen mit beweiswürdigenden Erwägungen bekämpft (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593).Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den getroffenen Feststellungen, indem sie die Urteilsannahmen mit beweiswürdigenden Erwägungen bekämpft vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 593).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00017.10G.0408.000
Dokumentnummer
JJT_20100408_OGH0002_0120OS00017_10G0000_000