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Entscheidung 12 Os 17/10g×

Entscheidung 12 Os 17/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os17/10g

Entscheidungsdatum

08.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nebojsa F***** wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins, 130, zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 1. Dezember 2009, GZ 613 Hv 16/09f-126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nebojsa F***** des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins./) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat Nebojsa F***** - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2009 dazu beigetragen, dass die gesondert verfolgten Goran A***** und Bratislav N***** anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

A./ wegnahmen, und zwar

1./ in Bruck/Leitha Gabot H***** 200 EUR Bargeld, indem sie unter Zuhilfenahme einer abgestellten Leiter und unter Verwendung eines Werkzeugs das verschlossene Küchenfenster öffneten;

2./ in Arbesthal Alexandra S***** einen Laptop samt Tasche sowie eingelegter Simkarte, eine Digitalkamera und eine Videokamera in jeweils nicht mehr feststellbarem Wert, nachdem sie ein gekipptes Kellerfenster gewaltsam geöffnet hatten;

B./ wegzunehmen versuchten, und zwar in Regelsbrunn Rene K***** in dessen Haus verwahrte Wertgegenstände, indem sie mit einem mitgeführten Handholzbohrer ein Fenster aufbohrten und versuchten, ins Haus zu gelangen, wobei der Versuch scheiterte, weil ein im Haus befindlicher Hund zu bellen begann,

indem er als Fahrer für Goran A***** und Bratislav N***** fungierte und diese zu den jeweiligen Tatorten verbrachte, wofür ihm ein Fuhrlohn in Aussicht gestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen des genannten Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) erachtet der Beschwerdeführer die zur Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds führenden Erwägungen des Erstgerichts als unzureichend, greift dabei aber nur eine der von den Tatrichtern ins Treffen geführten Erwägungen unter Vernachlässigung der sonstigen zur Überzeugung des Schöffengerichts führenden Anhaltspunkte vergleiche US 9 f) heraus. Damit nimmt die Rüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß und bekämpft solcherart bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dass die vom erkennenden Gericht angeführten Gründe dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend genug scheinen oder neben den mängelfrei freigezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind, begründet den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gerade nicht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450 f).

Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den getroffenen Feststellungen, indem sie die Urteilsannahmen mit beweiswürdigenden Erwägungen bekämpft vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 593).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00017.10G.0408.000

Im RIS seit

22.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100408_OGH0002_0120OS00017_10G0000_000