Die Mängelrüge gegen das Schuldspruchfaktum 1./ versagt daher zur Gänze.
Berechtigung kommt hingegen den Beschwerdeausführungen dieses Angeklagten zu, soweit sie sich unter dem Gesichtspunkt der Z 5 und - der Sache nach - auch der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gegen den Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes wegen § 107 Abs. 1 StGB wenden. Otto E*** bringt dazu vor, daß dem Urteil ein Mißverständnis zugrundeliege. Wohl habe er in der Hauptverhandlung zugegeben und sich in laienhafter Ausdrucksweise auch "schuldig bekannt", gegenüber dem Zeugen Leopold K***-W*** geäußert zu haben, er werde ihm ein paar "Fotzen" geben. Diese Äußerung sei aber weder vor Johann W*** (gegen den sich dem Schuldspruch zufolge die Drohung richtete) erfolgt, noch für dessen Ohren bestimmt gewesen, und sei deshalb auch nicht als mittelbare gefährliche Drohung zu beurteilen.Berechtigung kommt hingegen den Beschwerdeausführungen dieses Angeklagten zu, soweit sie sich unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 und - der Sache nach - auch der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen den Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB wenden. Otto E*** bringt dazu vor, daß dem Urteil ein Mißverständnis zugrundeliege. Wohl habe er in der Hauptverhandlung zugegeben und sich in laienhafter Ausdrucksweise auch "schuldig bekannt", gegenüber dem Zeugen Leopold K***-W*** geäußert zu haben, er werde ihm ein paar "Fotzen" geben. Diese Äußerung sei aber weder vor Johann W*** (gegen den sich dem Schuldspruch zufolge die Drohung richtete) erfolgt, noch für dessen Ohren bestimmt gewesen, und sei deshalb auch nicht als mittelbare gefährliche Drohung zu beurteilen.
Tatsächlich erklärte sich der Beschwerdeführer dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zufolge zur gefährlichen Drohung teilweise schuldig und setzte hinzu, daß er zu Johann W*** selbst nichts gesagt habe (S 108, 113, 119). In der Folge führte er aus, sich schuldig zu fühlen, daß er zu "Leo" (also dem Zeugen Leopold K***-W***) gesagt habe, er hätte eine Wut, er habe "ihn" aber nicht mit dem Umbringen bedroht, sondern nur mit Mißhandlungen. Dies habe er auch zu anderen Personen gesagt. Er habe "Leo" lediglich ein Paar "Fotzen" angedroht und fühle sich der Drohung mit Mißhandlung schuldig (S 120).
Das Urteil stellt nun fest, daß der Angeklagte E*** habe zunächst gegenüber K***-W*** geäußert, er habe eine Wut auf Johann W*** und werde ihm "eine auflegen, wenn er ihn erwische". Beim Verlassen des Lokals habe er darüber hinaus gegenüber Johann W*** aber auch die Äußerung gemacht: "Ich bringe Dich um". Diese Äußerung sei geeignet gewesen, Johann W*** in Furcht und Unruhe zu versetzen und stelle sich im Hinblick auf das Milieu und auf die vom Angeklagten zugegebene Äußerung (gegenüber dem Zeugen K***-W***), nur mit "Fotzen" gedroht zu haben, als Drohung mit einem Eingriff in die körperliche Integrität dar (S 131 f). Wenn das Urteil weiter ausführt, daß "diese" Äußerung der Angeklagte E*** auch zugegeben habe und sich deshalb schuldig bekenne (S 132), so steht dies im Widerspruch zu den wiedergegebenen Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er eine unmittelbare Drohung gegenüber Johann W*** (sei es mit dem Umbringen oder dem Ohrfeigen) immer in Abrede stellte. Die Feststellung, der Zweitangeklagte habe Johann W*** unmittelbar bedroht, ist somit unzureichend begründet (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO). Im übrigen ist ein Schuldspruch wegen einer Drohung mit dem Umbringen gar nicht erfolgt (siehe S 124). Überdies ist das Urteil jedenfalls undeutlich, weil es zum Gegenstand des Schuldspruches nicht die vom Angeklagten bestrittene, unter Anklage gestellte (S 68) unmittelbare Bedrohung des Johann W*** mit dem Umbringen machte, sondern eine gegenüber dem Zeugen K***-W*** gemachte Äußerung. Hinsichtlich dieser Äußerung fehlt im Urteil aber jede Feststellung darüber, daß der Angeklagte zumindest die Weitergabe dieser Drohung durch den Zeugen K***-W*** an den Zeugen W*** in seinen Vorsatz aufgenommen hatte (vgl. Leukauf-Steininger 2 , § 107 RN 4 und 7; Kienapfel BT I 2 § 107 RN 11 und RN 14) und solcherart Johann W*** mittelbar bedrohen wollte (EvBl. 1975/201). Überhaupt hat das Erstgericht die für die subjektive Seite des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Täters, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht festgestellt. Schließlich fehlt auch eine - hinreichend begründete - Feststellung, daß die eingestandene Drohung mit Mißhandlungen, die im allgemeinen nur dem Tatbild des § 115 StGB entspricht (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 74 RN 19), vorliegend als Androhung einer Verletzung am Körper im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 5 StGB anzusehen ist.Das Urteil stellt nun fest, daß der Angeklagte E*** habe zunächst gegenüber K***-W*** geäußert, er habe eine Wut auf Johann W*** und werde ihm "eine auflegen, wenn er ihn erwische". Beim Verlassen des Lokals habe er darüber hinaus gegenüber Johann W*** aber auch die Äußerung gemacht: "Ich bringe Dich um". Diese Äußerung sei geeignet gewesen, Johann W*** in Furcht und Unruhe zu versetzen und stelle sich im Hinblick auf das Milieu und auf die vom Angeklagten zugegebene Äußerung (gegenüber dem Zeugen K***-W***), nur mit "Fotzen" gedroht zu haben, als Drohung mit einem Eingriff in die körperliche Integrität dar (S 131 f). Wenn das Urteil weiter ausführt, daß "diese" Äußerung der Angeklagte E*** auch zugegeben habe und sich deshalb schuldig bekenne (S 132), so steht dies im Widerspruch zu den wiedergegebenen Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er eine unmittelbare Drohung gegenüber Johann W*** (sei es mit dem Umbringen oder dem Ohrfeigen) immer in Abrede stellte. Die Feststellung, der Zweitangeklagte habe Johann W*** unmittelbar bedroht, ist somit unzureichend begründet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Im übrigen ist ein Schuldspruch wegen einer Drohung mit dem Umbringen gar nicht erfolgt (siehe S 124). Überdies ist das Urteil jedenfalls undeutlich, weil es zum Gegenstand des Schuldspruches nicht die vom Angeklagten bestrittene, unter Anklage gestellte (S 68) unmittelbare Bedrohung des Johann W*** mit dem Umbringen machte, sondern eine gegenüber dem Zeugen K***-W*** gemachte Äußerung. Hinsichtlich dieser Äußerung fehlt im Urteil aber jede Feststellung darüber, daß der Angeklagte zumindest die Weitergabe dieser Drohung durch den Zeugen K***-W*** an den Zeugen W*** in seinen Vorsatz aufgenommen hatte vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 107, RN 4 und 7; Kienapfel BT römisch eins 2 Paragraph 107, RN 11 und RN 14) und solcherart Johann W*** mittelbar bedrohen wollte (EvBl. 1975/201). Überhaupt hat das Erstgericht die für die subjektive Seite des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB erforderliche Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht festgestellt. Schließlich fehlt auch eine - hinreichend begründete - Feststellung, daß die eingestandene Drohung mit Mißhandlungen, die im allgemeinen nur dem Tatbild des Paragraph 115, StGB entspricht vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 74, RN 19), vorliegend als Androhung einer Verletzung am Körper im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB anzusehen ist.
Weil somit die zum Schuldspruch wegen § 107 Abs. 1 StGB getroffenen Feststellungen einerseits mangelhaft begründet sind, andererseits aber auch zur abschließenden strafrechtlichen Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens nicht ausreichen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt begründet.Weil somit die zum Schuldspruch wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB getroffenen Feststellungen einerseits mangelhaft begründet sind, andererseits aber auch zur abschließenden strafrechtlichen Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens nicht ausreichen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt begründet.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto E*** teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto E*** teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 2./ des Urteilssatzes wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen.
Im übrigen war aber die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, ebenso wie die des Angeklagten Harald W***, letztere allerdings zur Gänze, zu verwerfen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Otto E*** auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Harald W*** wurde nach § 204 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, das Teilgeständnis sowie den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist, als mildernd.Harald W*** wurde nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, das Teilgeständnis sowie den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist, als mildernd.
Der Angeklagte Harald W*** begehrt in seiner Berufung eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Auf seinen erst im Gerichtstag gestellten mündlichen Antrag auf bedingte Strafnachsicht konnte nicht Rücksicht genommen werden, weil dieser Antrag in der schriftlichen Berufungsausführung keine Deckung findet. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfaßt und zutreffend gewürdigt. Es ist zwar richtig, daß die Vorstrafen des Angeklagten bereits längere Zeit zurückliegen, dennoch mußten die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Die vom Erstgericht ohnehin an der Untergrenze der für diese Straftat angedrohten Strafe ausgemessene siebenmonatige Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten, sodaß seiner Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.