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Entscheidung 12 Os 17/88×

Entscheidung 12 Os 17/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os17/88

Entscheidungsdatum

11.02.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger sowie Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef P*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (erster Fall) StGB und andere strafbare Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.November 1986, GZ 9 römisch fünf r 2.600/83-61, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. November 1986, GZ 9 römisch fünf r 2600/83-61, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und es wird gemäß Paragraph 292, StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag des Rechtsanwaltes Dr. Michael M*** vom 28.August (offensichtlich unrichtig datiert mit 28.September) 1986 auf seine rückwirkende Enthebung als Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO, wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Aus dem Akt 9 römisch fünf r 2600/83 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Dem mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.August 1985, GZ 9 römisch fünf r 2600/83-42 des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (erster Fall) StGB sowie der Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannten und (über seine Berufung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilten Gastwirt Josef P*** wurde - vor Beginn der Hauptverhandlung - durch Verfügung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 12.November 1984 ein Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegeben (S 103 dA), worauf der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gemäß Paragraph 45, RAO Rechtsanwalt Dr. Michael M*** zum Verteidiger bestellte.

Am 28.August 1986, nach Urteilsrechtskraft, stellte Rechtsanwalt Dr. Michael M*** beim Landesgericht Klagenfurt den Antrag "auf Aberkennung der Beigabe eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO" (ON 58 dA), in dem er unter Hinweis auf die Einkommensverhältnisse des Verurteilten in den Jahren 1985 und 1986 die rückwirkende Aufhebung der "Verteidigerbeigabe" begehrte.

Nach Einholung einer Äußerung des Josef P***, in der dieser seine Vermögenslosigkeit behauptete, faßte das Landesgericht Klagenfurt am 10.November 1986 den Beschluß, daß "die Beigabe des Antragstellers Dr. Michael M*** als Verteidiger gemäß Paragraph 41, Ziffer 2, (richtig: Absatz 2,) StPO im Verfahren 9 römisch fünf r 2600/83 gegen den Angeklagten Josef P*** rückwirkend aufgehoben wird" (ON 61 dA). Die dagegen erhobene Beschwerde des Josef P*** wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 1.Oktober 1987, 9 Bs 361/87, unter Hinweis auf das im vorliegenden Fall nicht gegebene Beschwerderecht als unzulässig zurückgewiesen (ON 67 dA).

Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. November 1986, GZ 9 römisch fünf r 2600/83-61 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil eine Verteidigerbestellung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht rückwirkend aufgehoben werden kann, da der Betroffene durch den Bestellungsakt ein Recht auf Vertretung ohne Bezahlung der hiefür entstandenen Kosten erworben hat (Bertel, Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts2 RZ 296;

Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 19 zu Paragraph 41,; EvBl. 1970/242;

ÖJZ-LSK 1975/136 = EvBl. 1975/305 = SSt. 46/27).

Das Landesgericht Klagenfurt hätte daher im vorliegenden Fall den Antrag des gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidigers Dr. Michael M*** abweisen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Durch diese Gesetzesverletzung wurde der Verurteilte Josef P*** insoferne benachteiligt, als er - nach Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses - für die Verteidigungskosten aufzukommen hätte. Demzufolge bedarf es nicht nur der Feststellung dieser Gesetzesverletzung, sondern auch der Behebung des in Rede stehenden Beschlusses (Paragraph 292, StPO); der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E13085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00017.88.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19880211_OGH0002_0120OS00017_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung