Gründe:
Aus dem Akt 9 Vr 2600/83 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich folgender Sachverhalt:Aus dem Akt 9 römisch fünf r 2600/83 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Dem mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.August 1985, GZ 9 Vr 2600/83-42 des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Fall) StGB sowie der Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannten und (über seine Berufung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilten Gastwirt Josef P*** wurde - vor Beginn der Hauptverhandlung - durch Verfügung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 12.November 1984 ein Verteidiger nach § 41 Abs. 2 StPO beigegeben (S 103 dA), worauf der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gemäß § 45 RAO Rechtsanwalt Dr. Michael M*** zum Verteidiger bestellte.Dem mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.August 1985, GZ 9 römisch fünf r 2600/83-42 des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (erster Fall) StGB sowie der Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannten und (über seine Berufung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilten Gastwirt Josef P*** wurde - vor Beginn der Hauptverhandlung - durch Verfügung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 12.November 1984 ein Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegeben (S 103 dA), worauf der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gemäß Paragraph 45, RAO Rechtsanwalt Dr. Michael M*** zum Verteidiger bestellte.
Am 28.August 1986, nach Urteilsrechtskraft, stellte Rechtsanwalt Dr. Michael M*** beim Landesgericht Klagenfurt den Antrag "auf Aberkennung der Beigabe eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO" (ON 58 dA), in dem er unter Hinweis auf die Einkommensverhältnisse des Verurteilten in den Jahren 1985 und 1986 die rückwirkende Aufhebung der "Verteidigerbeigabe" begehrte.Am 28.August 1986, nach Urteilsrechtskraft, stellte Rechtsanwalt Dr. Michael M*** beim Landesgericht Klagenfurt den Antrag "auf Aberkennung der Beigabe eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO" (ON 58 dA), in dem er unter Hinweis auf die Einkommensverhältnisse des Verurteilten in den Jahren 1985 und 1986 die rückwirkende Aufhebung der "Verteidigerbeigabe" begehrte.
Nach Einholung einer Äußerung des Josef P***, in der dieser seine Vermögenslosigkeit behauptete, faßte das Landesgericht Klagenfurt am 10.November 1986 den Beschluß, daß "die Beigabe des Antragstellers Dr. Michael M*** als Verteidiger gemäß § 41 Z 2 (richtig: Abs. 2) StPO im Verfahren 9 Vr 2600/83 gegen den Angeklagten Josef P*** rückwirkend aufgehoben wird" (ON 61 dA). Die dagegen erhobene Beschwerde des Josef P*** wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 1.Oktober 1987, 9 Bs 361/87, unter Hinweis auf das im vorliegenden Fall nicht gegebene Beschwerderecht als unzulässig zurückgewiesen (ON 67 dA).Nach Einholung einer Äußerung des Josef P***, in der dieser seine Vermögenslosigkeit behauptete, faßte das Landesgericht Klagenfurt am 10.November 1986 den Beschluß, daß "die Beigabe des Antragstellers Dr. Michael M*** als Verteidiger gemäß Paragraph 41, Ziffer 2, (richtig: Absatz 2,) StPO im Verfahren 9 römisch fünf r 2600/83 gegen den Angeklagten Josef P*** rückwirkend aufgehoben wird" (ON 61 dA). Die dagegen erhobene Beschwerde des Josef P*** wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 1.Oktober 1987, 9 Bs 361/87, unter Hinweis auf das im vorliegenden Fall nicht gegebene Beschwerderecht als unzulässig zurückgewiesen (ON 67 dA).
Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. November 1986, GZ 9 Vr 2600/83-61 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil eine Verteidigerbestellung im Sinne des § 41 Abs. 2 StPO nicht rückwirkend aufgehoben werden kann, da der Betroffene durch den Bestellungsakt ein Recht auf Vertretung ohne Bezahlung der hiefür entstandenen Kosten erworben hat (Bertel, Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts2 RZ 296;Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. November 1986, GZ 9 römisch fünf r 2600/83-61 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil eine Verteidigerbestellung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht rückwirkend aufgehoben werden kann, da der Betroffene durch den Bestellungsakt ein Recht auf Vertretung ohne Bezahlung der hiefür entstandenen Kosten erworben hat (Bertel, Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts2 RZ 296;
Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 19 zu § 41; EvBl. 1970/242;Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 19 zu Paragraph 41,; EvBl. 1970/242;
ÖJZ-LSK 1975/136 = EvBl. 1975/305 = SSt. 46/27).
Das Landesgericht Klagenfurt hätte daher im vorliegenden Fall den Antrag des gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen Verteidigers Dr. Michael M*** abweisen müssen.Das Landesgericht Klagenfurt hätte daher im vorliegenden Fall den Antrag des gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidigers Dr. Michael M*** abweisen müssen.