Die vom Angeklagten der Sache nach allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 286 Abs. 1 StGB erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten der Sache nach allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer niemals in Abrede stellte, von den Raubplänen seiner Freunde Armin H***** und Andreas S***** gewußt zu haben, als sich diese der WC-Anlage näherten, in der sich Johannes K***** versteckt hielt, ist es ersichtlich ohne Relevanz, in welcher Abteilung bzw in welchem Einzelabteil der Toilettenanlage sich K***** befand und ob der Angeklagte dies von seinem Standort aus erkennen konnte; denn weder die Verständigung der Behörde noch die Warnung K***** durch einen Zuruf - und allein diese Unterlassungen werden dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht - setzte eine derartige Detailkenntnis voraus. Durch die Abweisung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines bei der fraglichen WC-Anlage zum Beweis dafür, daß er von seinem Standort aus nicht sehen konnte, in welchem WC sich K***** befand, erfolgte mithin zu Recht. Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden sohin durch dieses abweisliche Zwischenerkenntnis nicht geschmälert.
Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil die darin aufgestellten Behauptungen - es mangle an Feststellungen darüber, daß der Angeklagte es vorsätzlich unterlassen habe, eine Vorsatztat zu hindern; er habe sich nie mit der Ausführung der Raubtat abgefunden; es wäre ihm mangels einer in Tatortnähe befindlichen Fernsprechzelle gar nicht möglich gewesen, die unmittelbar bevorstehende Raubtat zu verhindern - die den dolus des Beschwerdeführers betreffenden tatrichterlichen Konstatierungen (Seite 250 und 257) außer acht lassen und im übrigen daran vorübergehen, daß der dem Angeklagten gemachte Alternativvorwurf dahin ging, die Warnung des Raubopfers durch einen Zuruf unterlassen zu haben, der K***** in die Lage versetzt hätte, durch ein Abschließen der Tür der WC-Kabine von innen die Tatausführung (zumindest für eine bestimmte Zeitspanne) zu verhindern (Seite 255). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge schließlich darzutun versucht, daß es ihm nicht leicht möglich gewesen wäre, die Raubtäter von ihrem Vorhaben abzubringen, bewegt er sich jenseits des Schuldvorwurfs, der die Unterlassung von Bemühungen, Armin H***** und Andreas S***** umzustimmen und von der geplanten Tat abzuhalten, nicht zum Gegenstand hat.Da die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil die darin aufgestellten Behauptungen - es mangle an Feststellungen darüber, daß der Angeklagte es vorsätzlich unterlassen habe, eine Vorsatztat zu hindern; er habe sich nie mit der Ausführung der Raubtat abgefunden; es wäre ihm mangels einer in Tatortnähe befindlichen Fernsprechzelle gar nicht möglich gewesen, die unmittelbar bevorstehende Raubtat zu verhindern - die den dolus des Beschwerdeführers betreffenden tatrichterlichen Konstatierungen (Seite 250 und 257) außer acht lassen und im übrigen daran vorübergehen, daß der dem Angeklagten gemachte Alternativvorwurf dahin ging, die Warnung des Raubopfers durch einen Zuruf unterlassen zu haben, der K***** in die Lage versetzt hätte, durch ein Abschließen der Tür der WC-Kabine von innen die Tatausführung (zumindest für eine bestimmte Zeitspanne) zu verhindern (Seite 255). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge schließlich darzutun versucht, daß es ihm nicht leicht möglich gewesen wäre, die Raubtäter von ihrem Vorhaben abzubringen, bewegt er sich jenseits des Schuldvorwurfs, der die Unterlassung von Bemühungen, Armin H***** und Andreas S***** umzustimmen und von der geplanten Tat abzuhalten, nicht zum Gegenstand hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach teilweise als offenbar unbegründet, teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach teilweise als offenbar unbegründet, teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).