Die Einwände der Mängelrüge (Z 5), der Ausspruch über entscheidende Tatsachen sei undeutlich, weil (sinngemäß) aus dem Besitz typischer Einbruchswerkzeuge nicht darauf geschlossen werden könne, daß der Angeklagte "gewußt hat, daß es sich um Diebsgut handelt" und "überhaupt nicht erkennbar ist, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", übergehen die diesbezüglich klaren Urteilserwägungen zu den inneren Tatbestandserfordernissen und bringen den formellen Nichtigkeitsgrund somit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Einwände der Mängelrüge (Ziffer 5,), der Ausspruch über entscheidende Tatsachen sei undeutlich, weil (sinngemäß) aus dem Besitz typischer Einbruchswerkzeuge nicht darauf geschlossen werden könne, daß der Angeklagte "gewußt hat, daß es sich um Diebsgut handelt" und "überhaupt nicht erkennbar ist, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", übergehen die diesbezüglich klaren Urteilserwägungen zu den inneren Tatbestandserfordernissen und bringen den formellen Nichtigkeitsgrund somit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Vorwurf hingegen, "wenn das Erstgericht feststellt, daß die Reisetasche außer persönlichen Bekleidungsgegenständen und einem rumänischen Reisepaß typisches Einbruchswerkzeug und zwei Lautsprecher beinhalte, die offenkundig aus ihrer Verankerung abgetrennt worden waren, stellt dies eine Scheinbegründung dar, die keine konkreten Gründe für einen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthält" erweist sich als nicht nachvollziehbar und damit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Auch die Feststellungen zur Schuldform des dolus eventualis reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich nicht an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur wissentlichen Tatbildverwirklichung (§ 5 Abs 3 StGB) orientiert.Auch die Feststellungen zur Schuldform des dolus eventualis reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich nicht an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur wissentlichen Tatbildverwirklichung (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über die gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.