Mit dem Einwand (Z 10), das Erstgericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Angeklagte sein Opfer weder mit Gewalt, noch durch Entziehung der persönlichen Freiheit, sondern (lediglich) durch Drohung mit (gegenwärtiger) Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs nötigte (1), ist die Beschwerde im Ergebnis vorweg nicht zu Gunsten des Nichtigkeitswerbers erhoben.Mit dem Einwand (Ziffer 10,), das Erstgericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Angeklagte sein Opfer weder mit Gewalt, noch durch Entziehung der persönlichen Freiheit, sondern (lediglich) durch Drohung mit (gegenwärtiger) Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs nötigte (1), ist die Beschwerde im Ergebnis vorweg nicht zu Gunsten des Nichtigkeitswerbers erhoben.
Denn die Nötigungsmittel des § 201 Abs 2 StGB sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen desselben Delikts; schon die rechtsrichtige Annahme des Einsatzes einer Drohung iS dieser Gesetzesstelle trägt den Schuldspruch, sodaß - die im übrigen unter Vernachlässigung wesentlicher Komponenten des tatrichterlich festgestellten Sachverhaltes - behauptete rechtsirrige Annahme der beiden weiteren Nötigungsmittel vorweg keinen nichtigkeitsrelevanten Nachteil für den Verurteilten nach sich ziehen könnte (vgl ÖJZ-LSK 1997/288).Denn die Nötigungsmittel des Paragraph 201, Absatz 2, StGB sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen desselben Delikts; schon die rechtsrichtige Annahme des Einsatzes einer Drohung iS dieser Gesetzesstelle trägt den Schuldspruch, sodaß - die im übrigen unter Vernachlässigung wesentlicher Komponenten des tatrichterlich festgestellten Sachverhaltes - behauptete rechtsirrige Annahme der beiden weiteren Nötigungsmittel vorweg keinen nichtigkeitsrelevanten Nachteil für den Verurteilten nach sich ziehen könnte vergleiche ÖJZ-LSK 1997/288).
Der gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (2) ins Treffen geführte Einwand (Z 9 lit a), die vom Angeklagten in Aussicht gestellte "äußerst unbestimmte Konsequenz, es werde etwas passieren", genüge § 105 StGB nicht, setzt sich darüber hinweg, daß das Schöffengericht dieser - nach dem Urteilssachverhalt allerdings nicht isoliert gefallenen - Äußerung "im Zusammenhang mit dem vorher Geschehenen" (nämlich der Vergewaltigung - US 8) die dem Tatbestand entsprechende Qualität beimaß.Der gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung (2) ins Treffen geführte Einwand (Ziffer 9, Litera a,), die vom Angeklagten in Aussicht gestellte "äußerst unbestimmte Konsequenz, es werde etwas passieren", genüge Paragraph 105, StGB nicht, setzt sich darüber hinweg, daß das Schöffengericht dieser - nach dem Urteilssachverhalt allerdings nicht isoliert gefallenen - Äußerung "im Zusammenhang mit dem vorher Geschehenen" (nämlich der Vergewaltigung - US 8) die dem Tatbestand entsprechende Qualität beimaß.
Solcherart verfehlt die Beschwerde den notwendigen umfassenden Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.