Soweit die Beschwerde einwendet, das Erstgericht sei seiner Begründungspflicht hinsichtlich der festgestellten objektiven und subjektiven Erfordernisse des Inverkehrsetzens der in Rede stehenden Menge von Kokain durch Verwahrung des Suchtgiftes im PKW des mitverurteilten Angeklagten M***** und damit Übergabe an diesen, nicht nachgekommen (Z 5), übergeht sie prozeßordnungswidrig die gerade dazu angestellten Urteilserwägungen (US 15 ff iVm 41 f, 77, 95 ff/I).Soweit die Beschwerde einwendet, das Erstgericht sei seiner Begründungspflicht hinsichtlich der festgestellten objektiven und subjektiven Erfordernisse des Inverkehrsetzens der in Rede stehenden Menge von Kokain durch Verwahrung des Suchtgiftes im PKW des mitverurteilten Angeklagten M***** und damit Übergabe an diesen, nicht nachgekommen (Ziffer 5,), übergeht sie prozeßordnungswidrig die gerade dazu angestellten Urteilserwägungen (US 15 ff in Verbindung mit 41 f, 77, 95 ff/I).
Der jegliche Feststellung zu den objektiven und subjektiven Komponenten der eingangs bezeichneten Tathandlung vermissenden Rüge (nominell Z 10) ist schon durch das wiedergegebene (urteilskonforme - US 11 f) Vorbringen der Mängelrüge die Grundlage entzogen.Der jegliche Feststellung zu den objektiven und subjektiven Komponenten der eingangs bezeichneten Tathandlung vermissenden Rüge (nominell Ziffer 10,) ist schon durch das wiedergegebene (urteilskonforme - US 11 f) Vorbringen der Mängelrüge die Grundlage entzogen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
Zuzana L*****:
Da sich die Beschwerdeausführungen (Z 5, 9 lit a) dieser Angeklagten zum Übergang der Verfügungsgewalt über das Suchtgift auf den mitverurteilten Angeklagten M***** nach Inhalt und Zielrichtung mit jenen des Angeklagten L***** decken, genügt es, auf das dazu bereits Gesagte zu verweisen.Da sich die Beschwerdeausführungen (Ziffer 5, 9, Litera a,) dieser Angeklagten zum Übergang der Verfügungsgewalt über das Suchtgift auf den mitverurteilten Angeklagten M***** nach Inhalt und Zielrichtung mit jenen des Angeklagten L***** decken, genügt es, auf das dazu bereits Gesagte zu verweisen.
Soferne die Beschwerde darüber hinaus behauptet, das Erstgericht habe es ferner verabsäumt, eine Begründung für die verbleibenden subjektiven Tatbestandsprämissen des angenommenen Verbrechens zu begründen und es unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, setzt sie sich damit abermals über die von den Tatrichtern bei Prüfung und Beurteilung der gesamten Verfahrensergebnisse angestellten Erwägungen (US 15 ff) hinweg, erweist sich somit (neuerlich) als nicht gesetzmäßig ausgeführt und ist auch im übrigen, soweit sie nach Art einer hier nicht vorgesehenen Schuldberufung mit dem Ziel, den Beweiswert der als unbedenklich gewürdigten Angaben der Angeklagten M***** und L***** auf spekulativer Basis zu erschüttern, die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
D*****:
Das die zum Schuldspruchfaktum II/2. (II/1./b) festgestellte Suchtgiftmenge problematisierende, dazu unzureichende und undeutliche Begründung sowie schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen relevierende Beschwerdevorbringen dieses Angeklagten verkennt das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), welche die Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen.Das die zum Schuldspruchfaktum II/2. (II/1./b) festgestellte Suchtgiftmenge problematisierende, dazu unzureichende und undeutliche Begründung sowie schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen relevierende Beschwerdevorbringen dieses Angeklagten verkennt das Wesen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), welche die Tatrichter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen.
Diesem Gebot hat das Erstgericht im vorliegenden Fall mängelfrei entsprochen. Der Beschwerdeführer vermag weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken, auf die der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO abstellt, aufzuzeigen; sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr, wie schon die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz und das Bestreben, aus den Verfahrensergebnissen für diesen Angeklagten günstigere, als die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen abzuleiten, zeigen, in einer hier unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Diesem Gebot hat das Erstgericht im vorliegenden Fall mängelfrei entsprochen. Der Beschwerdeführer vermag weder Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken, auf die der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO abstellt, aufzuzeigen; sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr, wie schon die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz und das Bestreben, aus den Verfahrensergebnissen für diesen Angeklagten günstigere, als die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen abzuleiten, zeigen, in einer hier unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen vermeintlich nicht vorliegende Strafzumessungsgründe wendet, bringt er den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (nominell Z 11) abermals nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafzumessungsgrundsätze, sondern bloß eine - auch im Rahmen der Berufungsausführung gerügte - nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes, und damit einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 1 ff).Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen vermeintlich nicht vorliegende Strafzumessungsgründe wendet, bringt er den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (nominell Ziffer 11,) abermals nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafzumessungsgrundsätze, sondern bloß eine - auch im Rahmen der Berufungsausführung gerügte - nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes, und damit einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 1 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
B*****:
Der Einwand, die Verwertung der Ergebnisse der von den niederländischen Strafverfolgungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich veranlaßten Überwachung des Fernmeldeverkehrs sei "nicht zulässig, weil diese Maßnahme nicht auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 149a ff der österreichischen Strafprozeßordnung angeordnet wurde, sondern nach den niederländischen Bestimmungen" (Z 3), geht ins Leere, weil die Prozeßordnung die Verwendung derartiger im Rechtshilfeweg erlangter Beweismittel nicht untersagt.Der Einwand, die Verwertung der Ergebnisse der von den niederländischen Strafverfolgungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich veranlaßten Überwachung des Fernmeldeverkehrs sei "nicht zulässig, weil diese Maßnahme nicht auf Grundlage der Bestimmungen der Paragraphen 149 a, ff der österreichischen Strafprozeßordnung angeordnet wurde, sondern nach den niederländischen Bestimmungen" (Ziffer 3,), geht ins Leere, weil die Prozeßordnung die Verwendung derartiger im Rechtshilfeweg erlangter Beweismittel nicht untersagt.
Aber auch die Mängelrüge (Z 5) erweist sich als nicht stichhältig. Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch tragenden Feststellungen vor allem auf die in Rede stehenden Aufzeichnungen des Inhalts überwachter Telefonate in den Niederlanden (ON 205), die als verläßlich gewürdigten Angaben des voll geständigen, rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten M***** sowie auf das Teilgeständnis des Beschwerdeführers, lehnte hingegen dessen partiell leugnende Verantwortung mit denklogischer Begründung ab.Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich als nicht stichhältig. Das Erstgericht gründete die den Schuldspruch tragenden Feststellungen vor allem auf die in Rede stehenden Aufzeichnungen des Inhalts überwachter Telefonate in den Niederlanden (ON 205), die als verläßlich gewürdigten Angaben des voll geständigen, rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten M***** sowie auf das Teilgeständnis des Beschwerdeführers, lehnte hingegen dessen partiell leugnende Verantwortung mit denklogischer Begründung ab.
Eine (wie hier relevierte) unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen liegt vor, wenn im angefochtenen Urteil nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch zu erkennen ist (EvBl 1972/17).
Der Einwand, aus der Urteilsbegründung sei nicht erkennbar, auf welche in den Überwachungskontrollen ON 205 aufgezeichnete konkrete Telefonate die Urteilsannahmen gestützt werden, erfüllt diese Prämissen nicht und ist überdies nicht aktenkonform - US 13. Zur gesetzmäßigen Darlegung des geltend gemachten Begründungsmangels hätte es vielmehr der (von der Beschwerde verfehlten) deutlichen und bestimmten Bezeichnung jenes Verfahrenssubstrats bedurft, aus dem die Unzulänglichkeit der Begründung der bekämpften Schlußfolgerungen des Erstgerichtes abzuleiten wäre (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Der Einwand, aus der Urteilsbegründung sei nicht erkennbar, auf welche in den Überwachungskontrollen ON 205 aufgezeichnete konkrete Telefonate die Urteilsannahmen gestützt werden, erfüllt diese Prämissen nicht und ist überdies nicht aktenkonform - US 13. Zur gesetzmäßigen Darlegung des geltend gemachten Begründungsmangels hätte es vielmehr der (von der Beschwerde verfehlten) deutlichen und bestimmten Bezeichnung jenes Verfahrenssubstrats bedurft, aus dem die Unzulänglichkeit der Begründung der bekämpften Schlußfolgerungen des Erstgerichtes abzuleiten wäre (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Problematisierung der Menge des tatverfangenen Suchtgiftes genügt es im Hinblick auf die der Sache nach idente Rechtsmittelargumentation, den Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D***** zu verweisen.
Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt - entgegen den Beschwerdeausführungen - ebensowenig vor wie der dazu behauptete Feststellungsmangel (Z 9 lit a), weil der in Frage gestellte Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten des Beschwerdeführers und dem Suchtgifttransport (auch) am 27. Jänner 1998 in jeder Richtung hinreichend und solcherart mängelfrei dargelegt wurde (US 12).Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt - entgegen den Beschwerdeausführungen - ebensowenig vor wie der dazu behauptete Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,), weil der in Frage gestellte Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten des Beschwerdeführers und dem Suchtgifttransport (auch) am 27. Jänner 1998 in jeder Richtung hinreichend und solcherart mängelfrei dargelegt wurde (US 12).
Das darüber hinausgehende, andere als von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Interpretationsvarianten von Verfahrensergebnissen betonende Vorbringen der Mängelrüge wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenates.
Daß die bloße Modifizierung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anklagevorwurfs im Rahmen der Einheitstäterregelung der §§ 12 ff StGB von unmittelbarer auf Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB (279 f/IV) nicht als Rücktritt von der Anklage gewertet werden kann (Z 9 lit b), bedarf keiner näheren Erläuterung.Daß die bloße Modifizierung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anklagevorwurfs im Rahmen der Einheitstäterregelung der Paragraphen 12, ff StGB von unmittelbarer auf Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (279 f/IV) nicht als Rücktritt von der Anklage gewertet werden kann (Ziffer 9, Litera b,), bedarf keiner näheren Erläuterung.
Was die Wertung der von der Beschwerde bestrittenen führenden Position dieses Angeklagten in der hier aktuellen internationalen Suchtgiftorganisation als erschwerend (nominell Z 11) anlangt, ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Strafbemessungsrüge des Angeklagten D***** zu verweisen.Was die Wertung der von der Beschwerde bestrittenen führenden Position dieses Angeklagten in der hier aktuellen internationalen Suchtgiftorganisation als erschwerend (nominell Ziffer 11,) anlangt, ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Strafbemessungsrüge des Angeklagten D***** zu verweisen.
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.