Damit wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend gemacht, der jedoch nicht vorliegt:Damit wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend gemacht, der jedoch nicht vorliegt:
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist nämlich eine solche propagandistische Wirkung der Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht nicht erforderlich; wohl aber muß sie eine nach objektiven Kriterien zu beurteilende Werbekomponente enthalten, die bei Druckwerken, wie sie hier vorliegen, regelmäßig gegeben ist (vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , ENr. 28, 29 zu § 1 PornG).Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist nämlich eine solche propagandistische Wirkung der Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht nicht erforderlich; wohl aber muß sie eine nach objektiven Kriterien zu beurteilende Werbekomponente enthalten, die bei Druckwerken, wie sie hier vorliegen, regelmäßig gegeben ist vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , ENr. 28, 29 zu Paragraph eins, PornG).
Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Richtigkeit der Judikatur zum Begriff der sogenannten "harten Pornographie" bezweifelt, geben keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Darstellung von intensiven Unzuchtshandlungen mit Personen gleichen Geschlechts unter die von der Rechtsordnung verpönte "harte Pornographie" fällt (vgl. EvBl 1977/186; verstärkter Senat).Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er die Richtigkeit der Judikatur zum Begriff der sogenannten "harten Pornographie" bezweifelt, geben keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Darstellung von intensiven Unzuchtshandlungen mit Personen gleichen Geschlechts unter die von der Rechtsordnung verpönte "harte Pornographie" fällt vergleiche EvBl 1977/186; verstärkter Senat).
Soweit der Beschwerdeführer aber in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorbringt, er hätte wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 StGB freigesprochen werden müssen, ist er nicht im Recht. Die im § 42 StGB normierten Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat müssen kumulativ vorliegen. Von geringer Schuld des Täters kann nur gesprochen werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die fallbezogen im Rahmen des in der Strafdrohung des betreffenden Deliktes (hier des § 1 PornG) typisierten Schuld- und Unrechtsgehalts die inkriminierte Tat deliktsspezifisch als deutlich unter der Norm liegend erscheinen lassen (ÖJZ-LSK 1984/5 u.a.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Verschulden des Beschwerdeführers liegt nicht unter dem Maß, wie es in vergleichbaren Fällen festgestellt werden kann. Der Angeklagte betreibt ein nicht als Sexladen deklariertes Geschäft, in dem pornographische Erzeugnisse feilgeboten wurden. Schon deshalb hätte er die Verpflichtung gehabt, sich über den Begriff der "harten" (absolut verbotenen) Pornographie eingehend zu informieren. Angesichts der Unterlassung jeglicher Erkundigung bei zu solcher Auskunft berufenen Stellen und der beträchtlichen Menge (mindestens 18 Stück) der feilgehaltenen pornographischen Druckwerke ist sein Verschulden nicht als auffallend gering und unter der Norm liegend zu beurteilen.Soweit der Beschwerdeführer aber in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vorbringt, er hätte wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB freigesprochen werden müssen, ist er nicht im Recht. Die im Paragraph 42, StGB normierten Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat müssen kumulativ vorliegen. Von geringer Schuld des Täters kann nur gesprochen werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die fallbezogen im Rahmen des in der Strafdrohung des betreffenden Deliktes (hier des Paragraph eins, PornG) typisierten Schuld- und Unrechtsgehalts die inkriminierte Tat deliktsspezifisch als deutlich unter der Norm liegend erscheinen lassen (ÖJZ-LSK 1984/5 u.a.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Verschulden des Beschwerdeführers liegt nicht unter dem Maß, wie es in vergleichbaren Fällen festgestellt werden kann. Der Angeklagte betreibt ein nicht als Sexladen deklariertes Geschäft, in dem pornographische Erzeugnisse feilgeboten wurden. Schon deshalb hätte er die Verpflichtung gehabt, sich über den Begriff der "harten" (absolut verbotenen) Pornographie eingehend zu informieren. Angesichts der Unterlassung jeglicher Erkundigung bei zu solcher Auskunft berufenen Stellen und der beträchtlichen Menge (mindestens 18 Stück) der feilgehaltenen pornographischen Druckwerke ist sein Verschulden nicht als auffallend gering und unter der Norm liegend zu beurteilen.
Weil die im § 42 StGB normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um die Anwendung dieser Gesetzesstelle zu ermöglichen, erübrigt sich somit ein Eingehen auf die Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ob dem Beschwerdeführer eine günstige spezialpräventive Prognose gestellt werden kann, und ob auch Gründe der Generalprävention nicht gegen die Anwendung des § 42 StGB sprechen.Weil die im Paragraph 42, StGB normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um die Anwendung dieser Gesetzesstelle zu ermöglichen, erübrigt sich somit ein Eingehen auf die Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ob dem Beschwerdeführer eine günstige spezialpräventive Prognose gestellt werden kann, und ob auch Gründe der Generalprävention nicht gegen die Anwendung des Paragraph 42, StGB sprechen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit zu verwerfen.