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Entscheidung 12 Os 170/86×

Entscheidung 12 Os 170/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os170/86

Entscheidungsdatum

05.03.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerold H*** und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Günther S*** und Wolfgang S*** sowie des Zollamtes Wien hinsichtlich dieser Angeklagten und der Angeklagten Gerold H*** und Franz S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.September 1986, GZ 6 e römisch fünf r 4412/84-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten Günther S*** und Wolfgang S*** sowie der Verteidiger Dr. Neuhauser und Dr. Witt, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Gerold H*** und Franz S*** zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Günther S*** und Wolfgang S*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den Angeklagten Gerold H*** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins A) und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG (römisch eins B), die Angeklagten Günther S***, Heide S*** und Wolfgang S*** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei B 1) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch drei 2 bzw. 3) sowie den Angeklagten Franz S*** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei A) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig.

Über den Letztgenannten verhängte das Erstgericht unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Woche Freiheitsstrafe, über die übrigen vom Berufungsverfahren betroffenen Angeklagten jeweils unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG folgende Geld-(und Ersatzfreiheits-)strafen:

H*** - 120.000 S (drei Monate),

Günther S*** - 30.000 S (einen Monat),

S*** - 60.000 S (zwei Monate).

Hinsichtlich des Angeklagten H*** wurde überdies gemäß Paragraph 15, FinStrG eine - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von drei Monaten ausgesprochen. Außerdem erkannte das Schöffengericht gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 Litera a, FinStrG auf Verfall und sprach gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG Wertersatzstrafen aus.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht

als erschwerend: bei H*** das Zusammentreffen von zwei Vergehen, bei Günther S*** keinen Umstand, bei S*** die einschlägige, jedoch lange zurückliegende Vorstrafe, und bei S*** die Tatwiederholung;

als mildernd wurde angenommen: bei H*** das volle und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Überführung der Mitangeklagten und der bisher untadelige Lebenswandel, bei Günther S***, S*** und S*** das teilweise Geständnis, beim Letztgenannten auch die Unbescholtenheit (S 211/212).

Mit dem gemäß Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Beratung gefällten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.Februar 1987, GZ 12 Os 170/86-6, dem auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Heide S*** Folge gegeben und der sie betreffende Teil des erstgerichtlichen Urteils kassiert. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Günther S*** und S*** wurden ebenso wie die Berufung des Angeklagten H*** mit dem eben zitierten Urteil zurückgewiesen; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** war schon vom Erstgericht gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO (rechtskräftig) zurückgewiesen worden (ON 44 der erstgerichtlichen Akten). Demgemäß bildeten die Berufungen des Zollamtes Wien in Ansehung der Angeklagten H***, S***, Günther S*** und S*** sowie die Berufungen der beiden Letztgenannten den Gegenstand des Gerichtstages.

Während das Zollamt auf die Erhöhung der vom Erstgericht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, bzw. Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG verhängten Geldstrafen abzielt, streben die Angeklagten Günther S*** und S*** die Herabsetzung der (gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG ausgesprochenen) Geldstrafen an. Günther S*** begehrte - allerdings erst im Gerichtstag und daher verspätet - auch die Gewährung der bedingten Nachsicht der Geldstrafe.

Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst sind die vom Landesgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur zu unterziehen, als nicht nur dem Angeklagten H***, sondern auch allen übrigen Angeklagten das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen, nämlich Abgaben- und Monopolhehlerei, als erschwerend zuzurechnen ist (Paragraphen 21,; 23 Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 33, Ziffer eins, StGB). Der Angeklagte S*** ist nach der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft und Vorstrafenanfrage an die Zentrale Finanzstrafkartei nicht (mehr) vorbestraft, so daß ihm (auch in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt) zusätzlich der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB zugute kommt.

Geht man einerseits von den Strafdrohungen des Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG (vierfacher Verkürzungsbetrag) bzw. (im Fall des Angeklagten S***) des Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG (zweifacher Verkürzungsbetrag) und andererseits von den vorstehend richtiggestellten besonderen Strafzumessungsgründen, allgemeinen Strafbemessungsnormen und auch von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten aus (Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 3 FinStrG) und betrachtet man nicht einzelne Strafbemessungsvorschriften isoliert, erweisen sich die vom Erstgericht ausgemessenen Geldstrafen nicht als veränderungsbedürftig.

Das Zollamt stellt nämlich die hier zur Anwendung kommenden Strafdrohungen, der Angeklagte Günther S*** seine persönlichen Verhältnisse und (geringe) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Mittelpunkt ihrer Berufungsausführungen. Es sind jedoch, wie angeführt, nicht einzelne, sondern alle im Paragraph 23, Absatz eins bis 3 FinStrG normierten Strafbemessungsvorschriften zu beachten und in eine angemessene Relation zu bringen. Eine solche Betrachtungsweise führt - ungeachtet der vorgenannten Korrektur der (besonderen) Strafzumessungsgründe - zur Bestätigung der vom Erstgericht verhängten Geldstrafe. Daß das Begehren des Angeklagten Günther S*** um Gewährung der bedingten Strafnachsicht verspätet erhoben wurde, fand bereits Erwähnung.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E10646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00170.86.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19870305_OGH0002_0120OS00170_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075910 Rechtssatz 1982 – zuletzt 14.10.1997Strafrecht
§ 1 Abs 4 erster Satz, TilgG gilt stets ab dem Zeitpunkt der Tilgung und verändert darum während eines laufenden Verfahrens (hier: im Berufungsverfahren) den Maßstab für die Täterbeurteilung.
RS0076122 Rechtssatz 1981 – zuletzt 05.03.1987Strafrecht
Nach Tilgung ist die Vorstrafe (hier wegen Finanzordungswidrigkeit) weder erschwerend noch hindert sie die Annahme eines untadeligen Wandels.
RS0086008 Rechtssatz 1968 – zuletzt 12.02.1987Strafrecht
Die Grundsätze des Strafrechtes für die Abgrenzung von Mittäterschaft, Mitschuld und Teilname gelten auch für das Finanzstrafrecht. Auch bei einem Finanzvergehen liegt Mittäterschaft nur dann vor, wenn mehrere an einer Tat beteiligte Täter bewußt dergestalt …
RS0086261 Rechtssatz 05.03.1987Strafrecht
Die im § 23 Abs 1 bis 3 FinStrG normierten Strafbemessungsvorschriften sind nicht einzeln und isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beachten und in eine angemessene Relation zu bringen.
RS0086958 Rechtssatz 1972 – zuletzt 15.12.2020Strafrecht
Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.
RS0086962 Rechtssatz 1979 – zuletzt 28.04.2026Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
RS0087019 Rechtssatz 1975 – zuletzt 22.06.2006Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0089772 Rechtssatz 1977 – zuletzt 26.08.2014Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit betrifft die Schuld.
RS0091593 Rechtssatz 1977 – zuletzt 05.09.1996Strafrecht
Nach Tilgung der Vorstrafe ist die Unbescholtenheit als mildernd zu werten. (so schon 9 Os 19/76)
RS0099117 Rechtssatz 1963 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Der OGH kann die Frage, ob durch die Ablehnung eines Beweisantrages Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt wurden, nur auf Grund des Inhaltes des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages prüfen. Die Anführung anderer Umstände, die durch das Beweis …
RS0099135 Rechtssatz 1971 – zuletzt 11.06.2026Strafrecht
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).
RS0100502 Rechtssatz 1966 – zuletzt 23.09.1987Strafrecht
Eine erstmals beim Gerichtstag vor dem OGH wegen Nichtanwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung erhobene Berufung ist zurückzuweisen.