Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den Angeklagten Gerold H*** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (I A) und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. c FinStrG (I B), die Angeklagten Günther S***, Heide S*** und Wolfgang S*** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (II B 1) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG (III 2 bzw. 3) sowie den Angeklagten Franz S*** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG (II A) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig.Das Schöffengericht erkannte den Angeklagten Gerold H*** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins A) und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG (römisch eins B), die Angeklagten Günther S***, Heide S*** und Wolfgang S*** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei B 1) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch drei 2 bzw. 3) sowie den Angeklagten Franz S*** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch zwei A) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig.
Über den Letztgenannten verhängte das Erstgericht unter Anwendung des § 21 FinStrG nach § 37 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Woche Freiheitsstrafe, über die übrigen vom Berufungsverfahren betroffenen Angeklagten jeweils unter Anwendung des § 21 FinStrG nach § 38 Abs. 1 FinStrG folgende Geld-(und Ersatzfreiheits-)strafen:Über den Letztgenannten verhängte das Erstgericht unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Woche Freiheitsstrafe, über die übrigen vom Berufungsverfahren betroffenen Angeklagten jeweils unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG folgende Geld-(und Ersatzfreiheits-)strafen:
H*** - 120.000 S (drei Monate),
Günther S*** - 30.000 S (einen Monat),
S*** - 60.000 S (zwei Monate).
Hinsichtlich des Angeklagten H*** wurde überdies gemäß § 15 FinStrG eine - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von drei Monaten ausgesprochen. Außerdem erkannte das Schöffengericht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG auf Verfall und sprach gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG Wertersatzstrafen aus.Hinsichtlich des Angeklagten H*** wurde überdies gemäß Paragraph 15, FinStrG eine - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von drei Monaten ausgesprochen. Außerdem erkannte das Schöffengericht gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 Litera a, FinStrG auf Verfall und sprach gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG Wertersatzstrafen aus.
Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht
als erschwerend: bei H*** das Zusammentreffen von zwei Vergehen, bei Günther S*** keinen Umstand, bei S*** die einschlägige, jedoch lange zurückliegende Vorstrafe, und bei S*** die Tatwiederholung;
als mildernd wurde angenommen: bei H*** das volle und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Überführung der Mitangeklagten und der bisher untadelige Lebenswandel, bei Günther S***, S*** und S*** das teilweise Geständnis, beim Letztgenannten auch die Unbescholtenheit (S 211/212).
Mit dem gemäß § 285 e StPO in nichtöffentlicher Beratung gefällten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.Februar 1987, GZ 12 Os 170/86-6, dem auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Heide S*** Folge gegeben und der sie betreffende Teil des erstgerichtlichen Urteils kassiert. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Günther S*** und S*** wurden ebenso wie die Berufung des Angeklagten H*** mit dem eben zitierten Urteil zurückgewiesen; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** war schon vom Erstgericht gemäß § 285 a Z 2 StPO (rechtskräftig) zurückgewiesen worden (ON 44 der erstgerichtlichen Akten). Demgemäß bildeten die Berufungen des Zollamtes Wien in Ansehung der Angeklagten H***, S***, Günther S*** und S*** sowie die Berufungen der beiden Letztgenannten den Gegenstand des Gerichtstages.Mit dem gemäß Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Beratung gefällten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.Februar 1987, GZ 12 Os 170/86-6, dem auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Heide S*** Folge gegeben und der sie betreffende Teil des erstgerichtlichen Urteils kassiert. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Günther S*** und S*** wurden ebenso wie die Berufung des Angeklagten H*** mit dem eben zitierten Urteil zurückgewiesen; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** war schon vom Erstgericht gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO (rechtskräftig) zurückgewiesen worden (ON 44 der erstgerichtlichen Akten). Demgemäß bildeten die Berufungen des Zollamtes Wien in Ansehung der Angeklagten H***, S***, Günther S*** und S*** sowie die Berufungen der beiden Letztgenannten den Gegenstand des Gerichtstages.
Während das Zollamt auf die Erhöhung der vom Erstgericht gemäß § 38 Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 2 FinStrG verhängten Geldstrafen abzielt, streben die Angeklagten Günther S*** und S*** die Herabsetzung der (gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG ausgesprochenen) Geldstrafen an. Günther S*** begehrte - allerdings erst im Gerichtstag und daher verspätet - auch die Gewährung der bedingten Nachsicht der Geldstrafe.Während das Zollamt auf die Erhöhung der vom Erstgericht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, bzw. Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG verhängten Geldstrafen abzielt, streben die Angeklagten Günther S*** und S*** die Herabsetzung der (gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG ausgesprochenen) Geldstrafen an. Günther S*** begehrte - allerdings erst im Gerichtstag und daher verspätet - auch die Gewährung der bedingten Nachsicht der Geldstrafe.
Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu: