Die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO allein gegen die wiedergegebenen Einzelfakten des gewerbsmäßigen Diebstahl betreffenden Schuldspruchkomplexes gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** verfehlt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO allein gegen die wiedergegebenen Einzelfakten des gewerbsmäßigen Diebstahl betreffenden Schuldspruchkomplexes gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** verfehlt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Dies gilt zunächst für die zu den Fakten A/2 a, b und c erhobenen Einwände angeblicher Begründungsmängel (sachlich Z 5), die der Beschwerdeführer - allerdings auch aus der Sicht der Mängelrüge zu Unrecht - zunächst darin verwirklicht sieht, daß das angefochtene Urteil weder auf die Begleitumstände der als Feststellungsgrundlage herangezogenen - nach Beschwerdeauffassung ein entsprechendes Geständnis nur vage andeutenden - Passage der sicherheitsbehördlichen Täterverantwortung noch auf die den späteren Widerruf insgesamt stützende Aussagehaltung des Thomas P***** eingehe. Ist doch dazu den Urteilsgründen ohnedies unmißverständlich zu entnehmen, daß es sich bei dem relevierten Teilgeständnis des Angeklagten R***** um eine im Zuge eines Vernehmungsvorganges bloß vorübergehend aufrechterhaltene Einlassungsvariante handelte, deren Beweiswert durch die Angaben des Thomas P***** über korrespondierende Äußerungen des Angeklagten R***** durchaus im Sinn der auch in diesem Punkt aktenkonformen tatrichterlichen Erwägungen gestützt wurde (59/II iVm 241 und 511/I). Da der Mitverurteilte Thomas P***** auch in der Hauptverhandlung bis zuletzt an der entsprechenden Gesprächseinlassung des Christian R***** festhielt (511/I, 7/II), erweist sich die Beschwerdebehauptung der Nichterörterung in wesentlichen Punkten widerstreitender Verantwortungspassagen als nicht aktenkonform.Dies gilt zunächst für die zu den Fakten A/2 a, b und c erhobenen Einwände angeblicher Begründungsmängel (sachlich Ziffer 5,), die der Beschwerdeführer - allerdings auch aus der Sicht der Mängelrüge zu Unrecht - zunächst darin verwirklicht sieht, daß das angefochtene Urteil weder auf die Begleitumstände der als Feststellungsgrundlage herangezogenen - nach Beschwerdeauffassung ein entsprechendes Geständnis nur vage andeutenden - Passage der sicherheitsbehördlichen Täterverantwortung noch auf die den späteren Widerruf insgesamt stützende Aussagehaltung des Thomas P***** eingehe. Ist doch dazu den Urteilsgründen ohnedies unmißverständlich zu entnehmen, daß es sich bei dem relevierten Teilgeständnis des Angeklagten R***** um eine im Zuge eines Vernehmungsvorganges bloß vorübergehend aufrechterhaltene Einlassungsvariante handelte, deren Beweiswert durch die Angaben des Thomas P***** über korrespondierende Äußerungen des Angeklagten R***** durchaus im Sinn der auch in diesem Punkt aktenkonformen tatrichterlichen Erwägungen gestützt wurde (59/II in Verbindung mit 241 und 511/I). Da der Mitverurteilte Thomas P***** auch in der Hauptverhandlung bis zuletzt an der entsprechenden Gesprächseinlassung des Christian R***** festhielt (511/I, 7/II), erweist sich die Beschwerdebehauptung der Nichterörterung in wesentlichen Punkten widerstreitender Verantwortungspassagen als nicht aktenkonform.
Auf eine bloße Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung läuft schließlich der keine entscheidende Tatsache betreffende Einwand hinaus, Thomas P***** habe eine persönliche Bekanntschaft mit dem Zeugen Patrick R***** in Abrede gestellt, während dieser vereinzelte flüchtige Kontakte bestätigt hätte (27/II), weil sich die daraus gezogenen Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Unglaubwürdigkeit des Mitverurteilten als spekulativ dominiert darstellen.
Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit den Beschwerdeeinwänden zum Faktenkomplex A/1 (Einbruchsdiebstähle zum Nachteil der Firma WINFO DATA). Auch dazu sind den Urteilsgründen jene aktenkonformen Erwägungen zu entnehmen, die die tatrichterliche Überzeugung von der jeweiligen Mittäterschaft des Angeklagten R***** stützen (den Beschwerdeführer detailliert belastende Angaben seines Komplizen Thomas P***** - 57/II iVm 149, 513/I). Demgegenüber betreffen die in der Beschwerdeargumentation weiters aufgeworfenen Fragen, ob Christian R***** bereits während der Zeit seiner Unterbringung bei Erwin A*****, als dieser von Thomas P***** um kurzfristige Verwahrung eines Computers samt Zubehör ein mit der Kenntnis von den in Rede stehenden Diebstählen vereinbares Verhalten zeigte, bzw warum Christian R***** im Gegensatz zu Thomas P***** keine Computer veräußerte, der Rechtsmittelauffassung zuwider keine nach Lage des Falles entscheidenden Tatsachen. Allenfalls auch dazu aufschlußreiche Verfahrensergebnisse konnten daher ohne Verletzung der nach dem Gesetz auf eine gedrängte Darstellung beschränkten richterlichen Begründungspflicht auf sich beruhen.Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit den Beschwerdeeinwänden zum Faktenkomplex A/1 (Einbruchsdiebstähle zum Nachteil der Firma WINFO DATA). Auch dazu sind den Urteilsgründen jene aktenkonformen Erwägungen zu entnehmen, die die tatrichterliche Überzeugung von der jeweiligen Mittäterschaft des Angeklagten R***** stützen (den Beschwerdeführer detailliert belastende Angaben seines Komplizen Thomas P***** - 57/II in Verbindung mit 149, 513/I). Demgegenüber betreffen die in der Beschwerdeargumentation weiters aufgeworfenen Fragen, ob Christian R***** bereits während der Zeit seiner Unterbringung bei Erwin A*****, als dieser von Thomas P***** um kurzfristige Verwahrung eines Computers samt Zubehör ein mit der Kenntnis von den in Rede stehenden Diebstählen vereinbares Verhalten zeigte, bzw warum Christian R***** im Gegensatz zu Thomas P***** keine Computer veräußerte, der Rechtsmittelauffassung zuwider keine nach Lage des Falles entscheidenden Tatsachen. Allenfalls auch dazu aufschlußreiche Verfahrensergebnisse konnten daher ohne Verletzung der nach dem Gesetz auf eine gedrängte Darstellung beschränkten richterlichen Begründungspflicht auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.