Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung des Erstgerichtes, die vom Angeklagten auf dem Parkplatz zu Boden geworfenen "CDs" seien beschädigt worden, gründet sich auf den Inhalt der von der Polizeidirektion Wiener Neustadt erstatteten Anzeige (14) und ist damit - der Beschwerde (Z 5) zuwider - nicht aktenwidrig.Die Feststellung des Erstgerichtes, die vom Angeklagten auf dem Parkplatz zu Boden geworfenen "CDs" seien beschädigt worden, gründet sich auf den Inhalt der von der Polizeidirektion Wiener Neustadt erstatteten Anzeige (14) und ist damit - der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider - nicht aktenwidrig.
Die auf Deliktsvollendung abstellenden Beschwerdeausführungen (sachlich Z 10), die damit nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers zur Darstellung gebracht werden, übergehen im übrigen die Urteilsannahmen, daß die Sachzueignung von einer Angestellten der Geschädigten beobachtet und der Täter von ihr bis auf den vor dem Geschäftslokal befindlichen Parkplatz verfolgt wurde, weshalb den Tatrichtern bei der Beurteilung des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten als Versuch kein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 60 und 62 mwN).Die auf Deliktsvollendung abstellenden Beschwerdeausführungen (sachlich Ziffer 10,), die damit nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers zur Darstellung gebracht werden, übergehen im übrigen die Urteilsannahmen, daß die Sachzueignung von einer Angestellten der Geschädigten beobachtet und der Täter von ihr bis auf den vor dem Geschäftslokal befindlichen Parkplatz verfolgt wurde, weshalb den Tatrichtern bei der Beurteilung des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten als Versuch kein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 60 und 62 mwN).
Schon deshalb ist aber auch der überdies nicht näher konkretisierten und damit nicht prozeßordnungsgemäß dargestellten (bloßen) Behauptung, die Voraussetzungen des § 167 StGB seien "jedenfalls" gegeben (Z 9 lit b) jede Grundlage entzogen.Schon deshalb ist aber auch der überdies nicht näher konkretisierten und damit nicht prozeßordnungsgemäß dargestellten (bloßen) Behauptung, die Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB seien "jedenfalls" gegeben (Ziffer 9, Litera b,) jede Grundlage entzogen.
Auch die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB unter Betonung des Freiwilligkeitsaspektes relevierende Beschwerdeargumentation (Z 9 lit b) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich über die konträren Urteilsfeststellungen zur Aussichtslosigkeit, den Diebstahl zu vollenden (US 5), hinwegsetzt.Auch die den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB unter Betonung des Freiwilligkeitsaspektes relevierende Beschwerdeargumentation (Ziffer 9, Litera b,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich über die konträren Urteilsfeststellungen zur Aussichtslosigkeit, den Diebstahl zu vollenden (US 5), hinwegsetzt.
Gleiches gilt für die ausreichende Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen vermissenden, eine Tatbeurteilung als Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und als Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB anstrebenden Einwände der Subsumtionsrüge (Z 10), welche die von den Tatrichtern festgestellte Absicht des Angeklagten, sich die weggenommenen Sachen durch Einsatz von Gewalt gegen eine Person zu erhalten (US 4, 5, 6), übergeht.Gleiches gilt für die ausreichende Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen vermissenden, eine Tatbeurteilung als Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und als Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, StGB anstrebenden Einwände der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche die von den Tatrichtern festgestellte Absicht des Angeklagten, sich die weggenommenen Sachen durch Einsatz von Gewalt gegen eine Person zu erhalten (US 4, 5, 6), übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen sowie über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß erhobenen beiderseitigen Beschwerden (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen sowie über die gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß erhobenen beiderseitigen Beschwerden (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.