Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 4.Dezember 1964 geborene Schüler Reinhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 4.Dezember 1964 geborene Schüler Reinhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins
und 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 auch 15 StGB., im übrigen auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig erkannt und nach § 129 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. sowie unter Anwendung des § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, auch 15 StGB., im übrigen auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. schuldig erkannt und nach Paragraph 129, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. sowie unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB. wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die oftmalige Wiederholung der diebischen Angriffe und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen an, wertete hingegen als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, die mindergünstigen Erziehungsverhältnisse, die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, daß es beim Diebstahl einmal beim Versuch geblieben ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Jänner 1981, GZ. 12 Os 171/80-6, welchem Erkenntnis der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist, mit welcher er eine schuldangemessene Herabsetzung des Strafausmaßes begehrt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die oftmalige Wiederholung der diebischen Angriffe und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen an, wertete hingegen als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, die mindergünstigen Erziehungsverhältnisse, die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, daß es beim Diebstahl einmal beim Versuch geblieben ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Jänner 1981, GZ. 12 Os 171/80-6, welchem Erkenntnis der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist, mit welcher er eine schuldangemessene Herabsetzung des Strafausmaßes begehrt.