Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten beschränkt sich zum Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO., auf die nicht weiter substantiierte Behauptung, 'das Beweisverfahren habe Ergebnisse in der Richtung gebracht, daß die als Raub qualifizierten Tathandlungen möglicherweise nur als Mißhandlung und nachfolgender Bedrängnisdiebstahl zu qualifizieren gewesen wären'. Das Erstgericht habe es jedoch unterlassen, entsprechende Eventualfragen zu stellen. Mit diesem Vorbringen, das nicht erkennen läßt, welche Tatsachen in der Hauptverhandlung hervorgekommen sind, die für die Aufspaltung des Geschehens in die im Tatbild des Raubes vereinten Elemente der Gewaltanwendung und Sachwegnahme sprechen würden, ist der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargestellt, weil es einer argumentationsbezogenen, sachlichen Erörterung nicht zugänglich ist (9 Os 175/81).Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten beschränkt sich zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO., auf die nicht weiter substantiierte Behauptung, 'das Beweisverfahren habe Ergebnisse in der Richtung gebracht, daß die als Raub qualifizierten Tathandlungen möglicherweise nur als Mißhandlung und nachfolgender Bedrängnisdiebstahl zu qualifizieren gewesen wären'. Das Erstgericht habe es jedoch unterlassen, entsprechende Eventualfragen zu stellen. Mit diesem Vorbringen, das nicht erkennen läßt, welche Tatsachen in der Hauptverhandlung hervorgekommen sind, die für die Aufspaltung des Geschehens in die im Tatbild des Raubes vereinten Elemente der Gewaltanwendung und Sachwegnahme sprechen würden, ist der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargestellt, weil es einer argumentationsbezogenen, sachlichen Erörterung nicht zugänglich ist (9 Os 175/81).
Dies gilt auch für die nur ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs. 1 Z. 11 lit. a StPO.Dies gilt auch für die nur ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO.
gestützten Ausführungen, die lediglich, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, in der (unbegründeten) Behauptung bestehen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen hinsichtlich des Raubes seien dieser Gesetzesstelle zu Unrecht zugeordnet worden, weil die entsprechenden Eventualfragen unterlassen wurden, und damit der Sache nach bloß die oben erörterte Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. wiederholen. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran B, die schon vom Erstgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 344, 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen gewesen wäre, war daher ein Erfolg zu versagen.gestützten Ausführungen, die lediglich, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, in der (unbegründeten) Behauptung bestehen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen hinsichtlich des Raubes seien dieser Gesetzesstelle zu Unrecht zugeordnet worden, weil die entsprechenden Eventualfragen unterlassen wurden, und damit der Sache nach bloß die oben erörterte Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. wiederholen. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoran B, die schon vom Erstgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraphen 344, 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen gewesen wäre, war daher ein Erfolg zu versagen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko C:
Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben einer Eventualfrage in Richtung § 164 StGB. im Faktum I A 1, weil nach seiner Verantwortung und nach den Aussagen seiner Mitangeklagten er sich an der Ausführung des Raubes nicht beteiligt, wohl aber nach deren Tat aus der Beute den Gummiknüppel des überfallenen erhalten habe. Dieser Einwand dringt nicht durch.Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben einer Eventualfrage in Richtung Paragraph 164, StGB. im Faktum römisch eins A 1, weil nach seiner Verantwortung und nach den Aussagen seiner Mitangeklagten er sich an der Ausführung des Raubes nicht beteiligt, wohl aber nach deren Tat aus der Beute den Gummiknüppel des überfallenen erhalten habe. Dieser Einwand dringt nicht durch.
Gemäß § 314 Abs. 1 StPO. sind Eventualfragen an die Geschwornen - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. - nur zu richten, wenn ihre Stellung durch Verfahrensergebnisse, etwa durch die Verantwortung des Angeklagten oder durch Zeugenaussagen - über den Rahmen bloßer Mutmaßungen hinaus - indiziert ist, weil die bezüglichen Ergebnisse des Beweisverfahrens für eine rechtlich abweichende Subsumtion der Tat erhebliche Tatsachenbehauptungen enthalten.Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO. sind Eventualfragen an die Geschwornen - bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. - nur zu richten, wenn ihre Stellung durch Verfahrensergebnisse, etwa durch die Verantwortung des Angeklagten oder durch Zeugenaussagen - über den Rahmen bloßer Mutmaßungen hinaus - indiziert ist, weil die bezüglichen Ergebnisse des Beweisverfahrens für eine rechtlich abweichende Subsumtion der Tat erhebliche Tatsachenbehauptungen enthalten.
Der Beschwerdeführer hat seine Beteiligung an dem ihm angelasteten Raubüberfall auf Franz D bestritten, worüber auf Grund der ihnen vorliegenden Fragen die Geschwornen zu befinden hatten. Er hat sich aber nie damit verantwortet, daß er den ihn von B übergebenen Gummiknüppel als Raubbeute angesehen hat; ebensowenig ist dies aus der Verantwortung seiner Mitangeklagten Zoran A und Zoran B (vgl. S. 19 und 30/II) zu entnehmen. Damit fehlt es aber an einem Tatsachensubstrat, welche die Stellung der gewünschten Eventualfrage erforderlich gemacht hätte.Der Beschwerdeführer hat seine Beteiligung an dem ihm angelasteten Raubüberfall auf Franz D bestritten, worüber auf Grund der ihnen vorliegenden Fragen die Geschwornen zu befinden hatten. Er hat sich aber nie damit verantwortet, daß er den ihn von B übergebenen Gummiknüppel als Raubbeute angesehen hat; ebensowenig ist dies aus der Verantwortung seiner Mitangeklagten Zoran A und Zoran B vergleiche S. 19 und 30/II) zu entnehmen. Damit fehlt es aber an einem Tatsachensubstrat, welche die Stellung der gewünschten Eventualfrage erforderlich gemacht hätte.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko C war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte nach §§ 28, 143 (erster Strafsatz) StGB. Zoran B zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, Zeljko C unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.Jänner 1982, 5 b E Vr 5554/81, Hv 966/81, zu einer Zusatzstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch die doppelte Qualifikation zum schweren Raub in vier Fällen, bei Zoran B außerdem die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch die doppelte Qualifikation zum Diebstahl und daß es in einem Raubfaktum zu einer erheblichen Verletzung des Opfers gekommen ist, bei C überdies die einschlägige Vorstrafe; hingegen als mildernd die reumütigen Geständnisse beider Angeklagten, die zur Wahrheitsfindung beitrugen, sowie bei B den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Tatsache, daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Beuteteilen.Das Erstgericht verurteilte nach Paragraphen 28, 143, (erster Strafsatz) StGB. Zoran B zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, Zeljko C unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.Jänner 1982, 5 b E römisch fünf r 5554/81, Hv 966/81, zu einer Zusatzstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch die doppelte Qualifikation zum schweren Raub in vier Fällen, bei Zoran B außerdem die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch die doppelte Qualifikation zum Diebstahl und daß es in einem Raubfaktum zu einer erheblichen Verletzung des Opfers gekommen ist, bei C überdies die einschlägige Vorstrafe; hingegen als mildernd die reumütigen Geständnisse beider Angeklagten, die zur Wahrheitsfindung beitrugen, sowie bei B den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Tatsache, daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Beuteteilen.
Den Berufungen, mit denen die Angeklagten eine Strafherabsetzung anstreben, kommt keine Berechtigung zu.
Der Berufungswerber Zoran B vermag keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen. Da er die Taten nach Vollendung des 21. Lebensjahrs, wenn auch kurz darnach, begangen hat, kann ihm dieser Milderungsgrund nicht mehr zugute kommen (Leukauf-Steininger, Kommentar 2, § 34, RZ. 3); auch eine drückende Notlage im Sinne des § 34 Z. 10 StGB. als Tatmotiv ist - entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - nach Lage des Falles nicht anzunehmen. Insgesamt hat das Geschwornengericht die in Ansehung beider Angeklagten vorliegenden Strafzumessungsgründe durchaus zutreffend gewürdigt. Unter Bedacht auf den hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen Taten werden die über sie verhängten Freiheitsstrafen sowohl absolut als auch im Verhältnis zueinander ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) vollauf gerecht, sodaß eine Herabsetzung nicht angebracht ist. Auch den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.Der Berufungswerber Zoran B vermag keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen. Da er die Taten nach Vollendung des 21. Lebensjahrs, wenn auch kurz darnach, begangen hat, kann ihm dieser Milderungsgrund nicht mehr zugute kommen (Leukauf-Steininger, Kommentar 2, Paragraph 34,, RZ. 3); auch eine drückende Notlage im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB. als Tatmotiv ist - entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - nach Lage des Falles nicht anzunehmen. Insgesamt hat das Geschwornengericht die in Ansehung beider Angeklagten vorliegenden Strafzumessungsgründe durchaus zutreffend gewürdigt. Unter Bedacht auf den hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der von ihnen begangenen Taten werden die über sie verhängten Freiheitsstrafen sowohl absolut als auch im Verhältnis zueinander ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) vollauf gerecht, sodaß eine Herabsetzung nicht angebracht ist. Auch den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.