Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. März 1995, GZ 12 E Vr 1800/94-45, wurde Richard Franz S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 20. März 1995 in Rechtskraft.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. März 1995, GZ 12 E römisch fünf r 1800/94-45, wurde Richard Franz S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 20. März 1995 in Rechtskraft.
Am 27. September 1997 (also noch in der Probezeit) beging Richard S***** die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Imstichlassens eines Verletzten. Er wurde deswegen mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9. April 1998, GZ 17 U 524/97h-19, nach §§ 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) und 94 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht abzusehen, und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.Am 27. September 1997 (also noch in der Probezeit) beging Richard S***** die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Imstichlassens eines Verletzten. Er wurde deswegen mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9. April 1998, GZ 17 U 524/97h-19, nach Paragraphen 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) und 94 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Gericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem oben bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht abzusehen, und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Die in § 494a Abs 7 StPO vorgeschriebene unver- zügliche Verständigung des Landesgerichtes Klagenfurt von der Verlängerung der Probezeit unterblieb. Das Bezirksgericht Klagenfurt ordnete vielmehr erst nach Rechtskraft seiner Entscheidung in der Endverfügung (ON 28) am 10. August 1998 die Verständigung des Landesgerichtes Klagenfurt an, welche am 17. August 1998 abgefertigt wurde, aber erst am 21. September 1998 dort einlangte (12 E Vr 1800/94-65).Die in Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO vorgeschriebene unver- zügliche Verständigung des Landesgerichtes Klagenfurt von der Verlängerung der Probezeit unterblieb. Das Bezirksgericht Klagenfurt ordnete vielmehr erst nach Rechtskraft seiner Entscheidung in der Endverfügung (ON 28) am 10. August 1998 die Verständigung des Landesgerichtes Klagenfurt an, welche am 17. August 1998 abgefertigt wurde, aber erst am 21. September 1998 dort einlangte (12 E römisch fünf r 1800/94-65).
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 26. August 1998, GZ 12 E Vr 1800/94-63, stellte das Landesgericht Klagenfurt - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - in Unkenntnis der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und damit vor deren Ablauf fest, daß der Richard Franz S***** bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen ist.Mit rechtskräftigem Beschluß vom 26. August 1998, GZ 12 E römisch fünf r 1800/94-63, stellte das Landesgericht Klagenfurt - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - in Unkenntnis der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und damit vor deren Ablauf fest, daß der Richard Franz S***** bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen ist.