Der Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 2 StGB steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz 2, StGB steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Verwirklichung dieses Tatbestandes setzt voraus, daß sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters auf sämtliche Tatbildmerkmale, also sowohl auf die Verursachung einer Feuersbrunst, d.h. auf einen sich weiterverbreitenden, ausgedehnten, und mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringenden Brand (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/32;Die Verwirklichung dieses Tatbestandes setzt voraus, daß sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters auf sämtliche Tatbildmerkmale, also sowohl auf die Verursachung einer Feuersbrunst, d.h. auf einen sich weiterverbreitenden, ausgedehnten, und mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringenden Brand vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/32;
ÖJZ-LSK. 1979/362 = SSt. 50/51), als auch auf die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben des (Mit-)Eigentümers oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten im größeren Ausmaß bezieht. Fehlt eine dieser Vorsatzkomponenten, ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, doch der Täter verantwortet allenfalls das Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 StGBÖJZ-LSK. 1979/362 = SSt. 50/51), als auch auf die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben des (Mit-)Eigentümers oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten im größeren Ausmaß bezieht. Fehlt eine dieser Vorsatzkomponenten, ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, doch der Täter verantwortet allenfalls das Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach Paragraph 170, StGB
Im vorliegenden Fall stellte das Schöffengericht zwar fest, daß eine Feuersbrunst im Sinne des § 169 StGB tatsächlich entstanden ist und für Maria C und Barbara A - objektiv - eine (konkrete) Gefahr, d.h. eine von den Tätern geschaffene Situation bestanden hat, welche die Möglichkeit eines Schadens an Leib und Leben der im Brandobjekt anwesenden Personen besorgen ließ, wie dies bei der Entfesselung von Naturgewalten typisch ist. Hingegen mangeln dem Urteil tragfähige Konstatierungen zur inneren Tatseite, insbesondere über ein Handeln der Angeklagten mit Gefährdungsvorsatz, zumal das Schöffengericht - was gegen die Annahme eines solchen Vorsatzes spräche - ausdrücklich als erwiesen annahm, daß die Angeklagten darauf bedacht waren, Maria C und Barbara A (rechtzeitig) in Sicherheit zu bringen (S. 9/II). Demnach erweist sich das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als mit Feststellungsmängeln behaftet, welche eine Aufhebung des Schuldspruchs der beiden Angeklagten wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 2 StGB und der die Genannten betreffenden Strafaussprüche, sowie eine Verfahrenserneuerung in diesem Umfang erforderlich machen.Im vorliegenden Fall stellte das Schöffengericht zwar fest, daß eine Feuersbrunst im Sinne des Paragraph 169, StGB tatsächlich entstanden ist und für Maria C und Barbara A - objektiv - eine (konkrete) Gefahr, d.h. eine von den Tätern geschaffene Situation bestanden hat, welche die Möglichkeit eines Schadens an Leib und Leben der im Brandobjekt anwesenden Personen besorgen ließ, wie dies bei der Entfesselung von Naturgewalten typisch ist. Hingegen mangeln dem Urteil tragfähige Konstatierungen zur inneren Tatseite, insbesondere über ein Handeln der Angeklagten mit Gefährdungsvorsatz, zumal das Schöffengericht - was gegen die Annahme eines solchen Vorsatzes spräche - ausdrücklich als erwiesen annahm, daß die Angeklagten darauf bedacht waren, Maria C und Barbara A (rechtzeitig) in Sicherheit zu bringen (S. 9/II). Demnach erweist sich das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als mit Feststellungsmängeln behaftet, welche eine Aufhebung des Schuldspruchs der beiden Angeklagten wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz 2, StGB und der die Genannten betreffenden Strafaussprüche, sowie eine Verfahrenserneuerung in diesem Umfang erforderlich machen.
Es war daher im Sinn des letzten Satzes des § 292 StPO spruchgemäß zu erkennen.Es war daher im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO spruchgemäß zu erkennen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher - für den Fall abermaliger Bejahung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben der genannten (dritten) Personen vorausgesetzt - insbesondere zu prüfen sein, ob die Angeklagten die bezeichnete Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben (vgl. Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 169 RN. 15, § 170 RN. 7).Im fortgesetzten Verfahren wird daher - für den Fall abermaliger Bejahung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben der genannten (dritten) Personen vorausgesetzt - insbesondere zu prüfen sein, ob die Angeklagten die bezeichnete Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben vergleiche Leukauf/Steininger Kommentar 2 Paragraph 169, RN. 15, Paragraph 170, RN. 7).