Gegen dieses - in der Fehlerhaftigkeit seiner Ausfertigung (ua) auch durch die evident versehentliche Aufnahme einer Schuldspruchpassage hinsichtlich des nach dem übrigen Urteilsinhalt (Spruch samt Gründen) unmißverständlich vom Vorwurf des Verbrechens der Hehlerei gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochenen Jiri B***** gekennzeichnete (US 4, 5, 8 und 9) - Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julius M*****.Gegen dieses - in der Fehlerhaftigkeit seiner Ausfertigung (ua) auch durch die evident versehentliche Aufnahme einer Schuldspruchpassage hinsichtlich des nach dem übrigen Urteilsinhalt (Spruch samt Gründen) unmißverständlich vom Vorwurf des Verbrechens der Hehlerei gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochenen Jiri B***** gekennzeichnete (US 4, 5, 8 und 9) - Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julius M*****.
Dieser kommt schon Berechtigung zu, soweit im Rahmen der Mängelrüge - wenn auch unter ihrerseits fehlerhafter Zitierung der relevierten Urteilspassage (479 h/I), so doch insgesamt hinreichend erkennbar eine wesentliche Verfahrensergebnisse betreffende Aktenwidrigkeit bzw Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend gemacht wird. Nach dem hier allein maßgebenden Wortlaut der im Akt erliegenden Urteilsurschrift stützt sich nämlich die tatrichterliche Überzeugung von der Schuld des (im Gegensatz zu dem uneingeschränkt geständigen Mitangeklagten Attila P***** von Anfang an jedwede Tatbeteiligung konstant leugnenden) Angeklagten Julius M***** "auf die im wesentlichen geständige Verantwortung der nunmehr Verurteilten", obwohl nach den Verfahrensergebnissen - wie in der Beschwerde zutreffend reklamiert - allein Attila P***** ein Geständnis ablegte (99 ff, 198 f, 406 ff/I; demgegenüber 168, 204 f, 406, 411 ff/I). Unbeschadet dessen, daß die Ana S***** sowie Silvia K***** betreffenden Verfahrensergebnisse (insbesondere 271 f, 283, 287 f, 291 f/I) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der (Julius M***** massiv belastenden) Verfahrenseinlassung des Attila P***** durchaus nicht widerstreiten, begründet die dem Erstgericht tatsächlich unterlaufene gravierende Aktenwidrigkeit, die das Unterbleiben jedweder Würdigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten M***** zwingend nach sich zog, einen gewichtigen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Damit zeigt sich aber, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst jedoch noch nicht einzutreten hat, weshalb mit spruchgemäßer Teilkassierung des angefochtenen Urteils und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen war (§ 285 e StPO).Dieser kommt schon Berechtigung zu, soweit im Rahmen der Mängelrüge - wenn auch unter ihrerseits fehlerhafter Zitierung der relevierten Urteilspassage (479 h/I), so doch insgesamt hinreichend erkennbar eine wesentliche Verfahrensergebnisse betreffende Aktenwidrigkeit bzw Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend gemacht wird. Nach dem hier allein maßgebenden Wortlaut der im Akt erliegenden Urteilsurschrift stützt sich nämlich die tatrichterliche Überzeugung von der Schuld des (im Gegensatz zu dem uneingeschränkt geständigen Mitangeklagten Attila P***** von Anfang an jedwede Tatbeteiligung konstant leugnenden) Angeklagten Julius M***** "auf die im wesentlichen geständige Verantwortung der nunmehr Verurteilten", obwohl nach den Verfahrensergebnissen - wie in der Beschwerde zutreffend reklamiert - allein Attila P***** ein Geständnis ablegte (99 ff, 198 f, 406 ff/I; demgegenüber 168, 204 f, 406, 411 ff/I). Unbeschadet dessen, daß die Ana S***** sowie Silvia K***** betreffenden Verfahrensergebnisse (insbesondere 271 f, 283, 287 f, 291 f/I) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der (Julius M***** massiv belastenden) Verfahrenseinlassung des Attila P***** durchaus nicht widerstreiten, begründet die dem Erstgericht tatsächlich unterlaufene gravierende Aktenwidrigkeit, die das Unterbleiben jedweder Würdigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten M***** zwingend nach sich zog, einen gewichtigen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Damit zeigt sich aber, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst jedoch noch nicht einzutreten hat, weshalb mit spruchgemäßer Teilkassierung des angefochtenen Urteils und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen war (Paragraph 285, e StPO).
Auf diesen (auch den Strafausspruch gegen Julius M***** erfassenden) kassatorischen Teil der Entscheidung war die Staatsanwaltschaft mit ihrer insoweit erhobenen Berufung zu verweisen. Nach (der bisher unterlassenen) Mitteilung der Rechtsmittelausführung der Staatsanwaltschaft auch an den Verteidiger des Angeklagten P***** zur allfälligen Gegenäußerung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien über die Attila P***** betreffende Berufung zu befinden haben (§ 285 i StPO).Auf diesen (auch den Strafausspruch gegen Julius M***** erfassenden) kassatorischen Teil der Entscheidung war die Staatsanwaltschaft mit ihrer insoweit erhobenen Berufung zu verweisen. Nach (der bisher unterlassenen) Mitteilung der Rechtsmittelausführung der Staatsanwaltschaft auch an den Verteidiger des Angeklagten P***** zur allfälligen Gegenäußerung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien über die Attila P***** betreffende Berufung zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).