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Entscheidung 12 Os 172/95×

Entscheidung 12 Os 172/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os172/95(12Os173/95)

Entscheidungsdatum

01.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Attila P***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Julius M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Juni 1994, GZ 1 c römisch fünf r 3073/94-77a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julius M***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft (entsprechende Teile des Schuldspruchs A 1 sowie des Strafausspruchs samt Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung, soweit sie sich gegen den Julius M***** betreffenden Strafausspruch richtet, wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Attila P***** betreffenden Strafausspruch wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.

Text

Gründe:

Julius M***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Nacht zum 13. März 1994 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Attila P***** (dessen Schuldspruch unbekämpft blieb) als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich 4.520 S Bargeld, 8.796 Packungen Zigaretten sowie weitere im Urteilsspruch detailliert bezeichnete Waren aus dem für Trafiken üblichen Sortiment, sohin Diebsgut im Gesamtwert von 299.010 S dem Werner K***** durch Einbruch in dessen Trafik weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses - in der Fehlerhaftigkeit seiner Ausfertigung (ua) auch durch die evident versehentliche Aufnahme einer Schuldspruchpassage hinsichtlich des nach dem übrigen Urteilsinhalt (Spruch samt Gründen) unmißverständlich vom Vorwurf des Verbrechens der Hehlerei gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochenen Jiri B***** gekennzeichnete (US 4, 5, 8 und 9) - Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julius M*****.

Dieser kommt schon Berechtigung zu, soweit im Rahmen der Mängelrüge - wenn auch unter ihrerseits fehlerhafter Zitierung der relevierten Urteilspassage (479 h/I), so doch insgesamt hinreichend erkennbar eine wesentliche Verfahrensergebnisse betreffende Aktenwidrigkeit bzw Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend gemacht wird. Nach dem hier allein maßgebenden Wortlaut der im Akt erliegenden Urteilsurschrift stützt sich nämlich die tatrichterliche Überzeugung von der Schuld des (im Gegensatz zu dem uneingeschränkt geständigen Mitangeklagten Attila P***** von Anfang an jedwede Tatbeteiligung konstant leugnenden) Angeklagten Julius M***** "auf die im wesentlichen geständige Verantwortung der nunmehr Verurteilten", obwohl nach den Verfahrensergebnissen - wie in der Beschwerde zutreffend reklamiert - allein Attila P***** ein Geständnis ablegte (99 ff, 198 f, 406 ff/I; demgegenüber 168, 204 f, 406, 411 ff/I). Unbeschadet dessen, daß die Ana S***** sowie Silvia K***** betreffenden Verfahrensergebnisse (insbesondere 271 f, 283, 287 f, 291 f/I) - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der (Julius M***** massiv belastenden) Verfahrenseinlassung des Attila P***** durchaus nicht widerstreiten, begründet die dem Erstgericht tatsächlich unterlaufene gravierende Aktenwidrigkeit, die das Unterbleiben jedweder Würdigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten M***** zwingend nach sich zog, einen gewichtigen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Damit zeigt sich aber, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst jedoch noch nicht einzutreten hat, weshalb mit spruchgemäßer Teilkassierung des angefochtenen Urteils und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen war (Paragraph 285, e StPO).

Auf diesen (auch den Strafausspruch gegen Julius M***** erfassenden) kassatorischen Teil der Entscheidung war die Staatsanwaltschaft mit ihrer insoweit erhobenen Berufung zu verweisen. Nach (der bisher unterlassenen) Mitteilung der Rechtsmittelausführung der Staatsanwaltschaft auch an den Verteidiger des Angeklagten P***** zur allfälligen Gegenäußerung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien über die Attila P***** betreffende Berufung zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E41349 12D01725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00172.95.0201.000

Dokumentnummer

JJT_19960201_OGH0002_0120OS00172_9500000_000