Gründe:
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010, AZ 8 Bs 346/10d, 8 Bs 351/10i und 8 Bs 355/10b, gab das Oberlandesgericht Linz Beschwerden des Mag. Herwig B***** gegen die am 30. August und 13. sowie 20. September 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 939a, 1003 und 1013b) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO fort.Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010, AZ 8 Bs 346/10d, 8 Bs 351/10i und 8 Bs 355/10b, gab das Oberlandesgericht Linz Beschwerden des Mag. Herwig B***** gegen die am 30. August und 13. sowie 20. September 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 939a, 1003 und 1013b) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, StPO fort.
Dabei bejahte das Oberlandesgericht Linz den dringenden Verdacht, der Angeklagte, der am 20. September 2010 (nicht rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, habe unter anderem Angehörige der JustizDabei bejahte das Oberlandesgericht Linz den dringenden Verdacht, der Angeklagte, der am 20. September 2010 (nicht rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, habe unter anderem Angehörige der Justiz
- dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen oder der Verletzung von Amts- oder Standespflichten falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese falsch seien,
- mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder mit der Vernichtung der beruflichen Existenz, zu Amtshandlungen genötigt oder zu nötigen versucht und dadurch in einem Fall Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht,
- teils mit dem Tod oder der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
- widerrechtlich über eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet gewesen sei, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt und
- eine Person zu einer Handlung zu nötigen versucht (BS 2 bis 11).