Im vorliegenden Falle sind in der vom Vorsitzenden verfaßten Rechtsbelehrung die Erfordernisse des Tatbestandes des Totschlages nach § 76Im vorliegenden Falle sind in der vom Vorsitzenden verfaßten Rechtsbelehrung die Erfordernisse des Tatbestandes des Totschlages nach Paragraph 76
StGB über die wörtliche Anführung der Legaldefinition hinaus klar, eindeutig und sachlich richtig wiedergegeben. Es wird auch zutreffend ausgeführt, daß eine Gemütsbewegung dann allgemein begreiflich ist, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand (des Täters) allgemein verständlich ist, wenn sich also ein Durchschnittsmensch vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles in eine solche Gemütsverfassung geraten (vgl. S. 2 und 3 der schriftlichen Rechtsbelehrung, I, Beilage C zu ON. 94). Dadurch wurde den Geschwornen die Gewinnung einer richtigen Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage ermöglicht.StGB über die wörtliche Anführung der Legaldefinition hinaus klar, eindeutig und sachlich richtig wiedergegeben. Es wird auch zutreffend ausgeführt, daß eine Gemütsbewegung dann allgemein begreiflich ist, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand (des Täters) allgemein verständlich ist, wenn sich also ein Durchschnittsmensch vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles in eine solche Gemütsverfassung geraten vergleiche S. 2 und 3 der schriftlichen Rechtsbelehrung, römisch eins, Beilage C zu ON. 94). Dadurch wurde den Geschwornen die Gewinnung einer richtigen Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage ermöglicht.
Gegenstand der Rechtsbelehrung können aber nur rechtliche, nicht auch tatsächliche Umstände sein, die vor allem für die Beweiswürdigung in Betracht kommen; auf den Sachverhalt des Anlaßfalles ist daher in der Rechtsbelehrung grundsätzlich nicht einzugehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war daher eine Erörterung der dort angeführten konkreten Tatumstände, insbes. des Verhaltens der (getöteten) Gattin des Angeklagten vor der Tat und deren sozialen Stellung im Heimatland des Beschwerdeführers, nicht angebracht. Im übrigen bot die im Anschluß an die Rechtsbelehrung abgehaltene Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen gemäß § 323 Abs. 2 StPO noch Raum zu weiteren Erörterungen über die Anwendung der schriftlich erläuterten Rechtsbegriffe auf den den Fragen zugrundeliegenden Sachverhalt.Gegenstand der Rechtsbelehrung können aber nur rechtliche, nicht auch tatsächliche Umstände sein, die vor allem für die Beweiswürdigung in Betracht kommen; auf den Sachverhalt des Anlaßfalles ist daher in der Rechtsbelehrung grundsätzlich nicht einzugehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war daher eine Erörterung der dort angeführten konkreten Tatumstände, insbes. des Verhaltens der (getöteten) Gattin des Angeklagten vor der Tat und deren sozialen Stellung im Heimatland des Beschwerdeführers, nicht angebracht. Im übrigen bot die im Anschluß an die Rechtsbelehrung abgehaltene Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO noch Raum zu weiteren Erörterungen über die Anwendung der schriftlich erläuterten Rechtsbegriffe auf den den Fragen zugrundeliegenden Sachverhalt.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Der weitere vom Beschwerdeführer behauptete materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil der Beschwerdeführer seiner eine Tatbeurteilung als Verbrechen des Totschlages nach dem § 76 StGB anstrebenden Rechtsrüge - insoweit wahrspruchsfremd - unterstellt, seine Ehegattin in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung getötet zu haben. Im geschwornengerichtlichen Verfahren ist nämlich im Rahmen einer Rechtsrüge die Richtigkeit der Gesetzesanwendung unter Zugrundelegung des Inhaltes des Wahrspruchs und der darin getroffenen Feststellungen (zur objektiven und subjektiven Tatseite) zu prüfen. Die Rechtsrüge kann daher nicht mit Erfolg auf Umstände gestützt werden, die, so wie die vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete Vornahme der Tötungshandlung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, im Wahrspruch keinen Eingang gefunden haben.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Der weitere vom Beschwerdeführer behauptete materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil der Beschwerdeführer seiner eine Tatbeurteilung als Verbrechen des Totschlages nach dem Paragraph 76, StGB anstrebenden Rechtsrüge - insoweit wahrspruchsfremd - unterstellt, seine Ehegattin in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung getötet zu haben. Im geschwornengerichtlichen Verfahren ist nämlich im Rahmen einer Rechtsrüge die Richtigkeit der Gesetzesanwendung unter Zugrundelegung des Inhaltes des Wahrspruchs und der darin getroffenen Feststellungen (zur objektiven und subjektiven Tatseite) zu prüfen. Die Rechtsrüge kann daher nicht mit Erfolg auf Umstände gestützt werden, die, so wie die vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete Vornahme der Tötungshandlung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, im Wahrspruch keinen Eingang gefunden haben.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Osman A war sohin ein Erfolg zu versagen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis und eine gewisse Erregung im Tatzeitpunkt als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe als erschwerend.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis und eine gewisse Erregung im Tatzeitpunkt als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe als erschwerend.
Der Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Entscheidende Argumente für ein anderes Strafmaß vermag der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Die in der Berufung hervorgehobenen Mängel des Angeklagten im emotionalen Bereich wurden vom Erstgericht ohnedies durch die Annahme einer Erregung zur Tatzeit berücksichtigt; die von ihm zugegebene, in der Türkei wegen Verbrechens des Mordes erfolgte Abstrafung wurde -
ungeachtet der nunmehr behaupteten Hintergründe - mit Recht als erschwerend gewertet.
Auf der Basis der vom Geschwornengericht festgestellten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafzumessungsvorschriften (§ 32 StGB) wird die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld vollauf gerecht.Auf der Basis der vom Geschwornengericht festgestellten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafzumessungsvorschriften (Paragraph 32, StGB) wird die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld vollauf gerecht.