Zu Recht wendet der Angeklagte dagegen in seiner auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ein, seine Verantwortung in der Hauptverhandlung hätte die Aufnahme einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB erfordert.Zu Recht wendet der Angeklagte dagegen in seiner auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ein, seine Verantwortung in der Hauptverhandlung hätte die Aufnahme einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach Rücktritt vom Versuch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB erfordert.
Der Beschwerdeführer hatte im wesentlichen behauptet (142 bis 156), in Verfolgung seines latent vorhandenen Plans, auf die Bankfiliale in Wien *****, einen Raubüberfall zu verüben, am 12.Mai 1997 - wie bereits mehrmals zuvor - zunächst zwar zur Ausführung der Tat entschlossen gewesen zu sein, deshalb auch die Mütze aufgesetzt, die Handschuhe angezogen und unter Mitführen einer Gaspistole die Bankfiliale beobachtet zu haben, dann habe ihn jedoch (wieder) der Mut verlassen, weshalb er mit dem Gedanken: "Machen wir es später, machen wir es morgen", den Tatort endgültig habe verlassen wollen.
Damit lag ungeachtet dessen, daß diese Verantwortung mit den vom Zeugen Rev.Insp.Wolfgang Z***** bekundeten Wahrnehmungen (164 f) unvereinbar ist, ein in der Hauptverhandlung hervorgekommenes - auf seine Glaubwürdigkeit allein durch die Geschworenen zu prüfendes - Tatsachensubstrat vor, das hinreichenden Anlaß dazu bot, eine Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB zu stellen (SSt 58/66).Damit lag ungeachtet dessen, daß diese Verantwortung mit den vom Zeugen Rev.Insp.Wolfgang Z***** bekundeten Wahrnehmungen (164 f) unvereinbar ist, ein in der Hauptverhandlung hervorgekommenes - auf seine Glaubwürdigkeit allein durch die Geschworenen zu prüfendes - Tatsachensubstrat vor, das hinreichenden Anlaß dazu bot, eine Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB zu stellen (SSt 58/66).
Daß der Angeklagte nach seiner Einlassung den Tatplan nicht endgültig aufgab, sondern seine Ausführung bloß auf einen unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt verschob, stünde § 16 Abs 1 StGB rechtlich nicht entgegen, denn die Aufgabe der Ausführung muß sich nur auf "diese Tat" beziehen, während der Vorbehalt, die Tat irgendwann bei anderer Gelegenheit erneut zu versuchen, unschädlich ist (Hager-Massauer in WK § 16 Rz 118; Kienapfel AT6 Z 23 Rz 12; vgl auch Lewisch ÖJZ 1990, 396).Daß der Angeklagte nach seiner Einlassung den Tatplan nicht endgültig aufgab, sondern seine Ausführung bloß auf einen unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt verschob, stünde Paragraph 16, Absatz eins, StGB rechtlich nicht entgegen, denn die Aufgabe der Ausführung muß sich nur auf "diese Tat" beziehen, während der Vorbehalt, die Tat irgendwann bei anderer Gelegenheit erneut zu versuchen, unschädlich ist (Hager-Massauer in WK Paragraph 16, Rz 118; Kienapfel AT6 Ziffer 23, Rz 12; vergleiche auch Lewisch ÖJZ 1990, 396).
Wenngleich sich aus der Niederschrift zur Hauptfrage ergibt, daß die Geschworenen, gestützt auf die der geschilderten Verantwortung widersprechende Aussage des Zeugen Z*****, dennoch annahmen, daß der Angeklagte zur Tat entschlossen war und nur durch das Einschreiten dieses Polizeibeamten daran gehindert wurde, womit sie implizit den behaupteten freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneinten, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verletzung der imperativen Vorschrift des § 313 StPO unzweifelhaft keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO), ist doch bei Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art das Fragenschema jedenfalls auch darauf auszurichten, daß die Geschworenen die Frage nach Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB gezielt konkret prüfen.Wenngleich sich aus der Niederschrift zur Hauptfrage ergibt, daß die Geschworenen, gestützt auf die der geschilderten Verantwortung widersprechende Aussage des Zeugen Z*****, dennoch annahmen, daß der Angeklagte zur Tat entschlossen war und nur durch das Einschreiten dieses Polizeibeamten daran gehindert wurde, womit sie implizit den behaupteten freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneinten, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verletzung der imperativen Vorschrift des Paragraph 313, StPO unzweifelhaft keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), ist doch bei Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art das Fragenschema jedenfalls auch darauf auszurichten, daß die Geschworenen die Frage nach Rücktritt vom Versuch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB gezielt konkret prüfen.
Aus diesem Grund (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) war der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil bereits in nichtöffentlicher Beratung (§§ 285 e, 344 StPO) unter Anordnung der Verfahrenserneuerung aufzuheben.Aus diesem Grund (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) war der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil bereits in nichtöffentlicher Beratung (Paragraphen 285, e, 344 StPO) unter Anordnung der Verfahrenserneuerung aufzuheben.
Die Berufung des Angeklagten ist damit gegenstandslos.