Entscheidung 12 Os 173/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nenad D***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 23. September 1998, GZ 5 Vr 266/98-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nenad D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 23. September 1998, GZ 5 römisch fünf r 266/98-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Der Jugendliche Nenad D***** wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 23. September 1998 des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein Vorurteil gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt.Der Jugendliche Nenad D***** wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 23. September 1998 des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein Vorurteil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem ungerügt gebliebenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls verzichteten sowohl der Angeklagte als auch seine Mutter Ljubica D***** als (trotz ordnungsgemäßer Ladung - 1w) allein erschienene gesetzliche Vertreterin des Jugendlichen auf Rechtsmittel (185).
Da der Beistand durch Ljubica D***** nach § 38 Abs 5 JGG auch nicht ausgeschlossen war, war dem Verteidiger die Ergreifung von Rechtsmitteln verwehrt (Mayerhofer StPO4 § 282 E 32).Da der Beistand durch Ljubica D***** nach Paragraph 38, Absatz 5, JGG auch nicht ausgeschlossen war, war dem Verteidiger die Ergreifung von Rechtsmitteln verwehrt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 282, E 32).
Die von ihm dennoch ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und die nur angemeldete Berufung waren daher zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 1 StPO).Die von ihm dennoch ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und die nur angemeldete Berufung waren daher zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00173.98.0415.000
Dokumentnummer
JJT_19990415_OGH0002_0120OS00173_9800000_000