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Entscheidung 12 Os 174/08t×

Entscheidung 12 Os 174/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os174/08t

Entscheidungsdatum

15.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas N***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB über die vom Angeklagten erhobene „Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe" gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2008, GZ 31 Hv 108/08i-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas N***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 27. Juli und 2. August 2007 in Wien Teofiel H***** eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich einen PKW im Wert von 5.000 EUR, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in den PKW mit einem von ihm zuvor gestohlenen und somit widerrechtlich erlangten Schlüssel eingedrungen war.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen vergleiche RIS-Justiz RS0119583). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Weder die Einwände gegen die Aussagekraft der DNA-Analyse noch die auf der Basis der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers gezogenen spekulativen Schlussfolgerungen über die mögliche Herkunft eines vom Angeklagten stammenden Spurenträgers im Tatobjekt können erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen erwecken.

Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Schlussfolgerungen seien wahrscheinlicher bzw überzeugender als die vom Erstgericht gezogenen, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449, 488 ff).

Soweit der Nichtigkeitswerber die Durchführung weiterer Beweiserhebungen reklamiert, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes gehindert war, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen vergleiche RIS-Justiz RS0115823; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Berufung wegen Nichtigkeit war daher ebenso wie die angemeldete (in der Folge aufrecht erhaltene, aber nicht ausgeführte; vergleiche ON 29), im schöffengerichtlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).

Für die in den Rechtsmittelanträgen genannte „Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht" findet sich im angefochtenen Urteil kein Bezugspunkt, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89742 12Os174.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00174.08T.0115.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090115_OGH0002_0120OS00174_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung