Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 26.September 1941 geborene, im Haushalt tätige Helga A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 3Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 26.September 1941 geborene, im Haushalt tätige Helga A des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3
StGB schuldig erkannt und nach § 164 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, weil sie im Sommer 1981 und am 7.Dezember 1981StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, weil sie im Sommer 1981 und am 7.Dezember 1981
in Wien von Wilhelm A, Helmut B, Heinz C und Josef D durch Einbruch gestohlene Gegenstände, und zwar Lebensmittel und Bargeld im Betrag von ca. 1.200 S, mithin Sachen, die andere durch eine mit 5 Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, dadurch an sich gebracht hat, daß sie die Lebensmittel zum Teil verbrauchte und das Geld zur Verwendung für den gemeinsamen Lebensunterhalt an sich nahm.
Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Wiederholung der Tat, die Vorverurteilung wegen Vermögensdelikten und insbesonders den raschen Rückfall in gleichartiges strafbares Verhalten nach der Verurteilung wegen Hehlerei und innerhalb einer mit bedingter Nachsicht verbundenen Probezeit an, wertete hingegen als mildernd, daß sich die Angeklagte im Hinblick auf die Lebensverhältnisse zur Tatzeit in einer schlechten finanziellen Lage befand, ihre Sorgepflichten und den Umstand, daß sie sich der durch die Männer gebotenen Gelegenheit nicht leicht der hehlerischen Beteiligung entziehen konnte.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.November 1982, GZ. 12 Os 174/82-5, - welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist -, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur mehr die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten ist, mit welcher sie Strafherabsetzung, Umwandlung der Freiheitsstrafe in die Geldstrafe, jedenfalls aber bedingte Nachsicht der verhängten Strafen anstrebt.