Der Ausspruch über die teilbedingte Strafnachsicht steht - wie die Generalprokuratur richtig aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB können nur Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten (§ 88 Abs. 3 StGB droht überhaupt nur eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an !) teilweise bedingt nachgesehen werden, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil mindestens einen Monat betragen muß und nicht mehr als ein Drittel der Strafe ausmachen darf.Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB können nur Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten (Paragraph 88, Absatz 3, StGB droht überhaupt nur eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an !) teilweise bedingt nachgesehen werden, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil mindestens einen Monat betragen muß und nicht mehr als ein Drittel der Strafe ausmachen darf.
Die teilbedingte Nachsicht der über Walter T*** verhängten Freiheitsstrafe von nur zwei Monaten war sohin absolut unzulässig; abgesehen davon, daß auch der unbedingte Strafteil von (nur) einer Woche ebenfalls dem klaren Gesetzeswortlaut widerspricht. Diese unter Nichtigkeitssanktion stehende Gesetzesverletzung (§§ 468 Abs. 1 Z 4, 281 Abs. 1 Z 11 StPO) wirkte auch zum Nachteil des Verurteilten, weil das Gericht dann, wenn es nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tat- und tätergerecht hält, grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ins Auge zu fassen hat (EvBl 1989/43), wenn es nicht aus general- oder spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe für erforderlich hält, wovon das Bezirksgericht Gmünd aber ersichtlich nicht ausging. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde unter Anwendung des § 292 StPO der nichtige Strafausspruch aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen (EvBl 1989/16).Die teilbedingte Nachsicht der über Walter T*** verhängten Freiheitsstrafe von nur zwei Monaten war sohin absolut unzulässig; abgesehen davon, daß auch der unbedingte Strafteil von (nur) einer Woche ebenfalls dem klaren Gesetzeswortlaut widerspricht. Diese unter Nichtigkeitssanktion stehende Gesetzesverletzung (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) wirkte auch zum Nachteil des Verurteilten, weil das Gericht dann, wenn es nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tat- und tätergerecht hält, grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ins Auge zu fassen hat (EvBl 1989/43), wenn es nicht aus general- oder spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe für erforderlich hält, wovon das Bezirksgericht Gmünd aber ersichtlich nicht ausging. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde unter Anwendung des Paragraph 292, StPO der nichtige Strafausspruch aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen (EvBl 1989/16).
Bei der nach § 88 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) vorzunehmenden Strafneubemessung waren der hohe Grad der Alkoholisierung (ca 2 Promille) und die erhebliche, teilweise an der Grenze zur schweren Verletzung liegende körperliche Beschädigung von drei Personen erschwerend, mildernd hingegen, daß der Beschuldigte bisher unbescholten ist, ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, die Verletzten mit ihm gemeinsam gezecht hatten und Walter T*** selbst schwer verletzt wurde.Bei der nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) vorzunehmenden Strafneubemessung waren der hohe Grad der Alkoholisierung (ca 2 Promille) und die erhebliche, teilweise an der Grenze zur schweren Verletzung liegende körperliche Beschädigung von drei Personen erschwerend, mildernd hingegen, daß der Beschuldigte bisher unbescholten ist, ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, die Verletzten mit ihm gemeinsam gezecht hatten und Walter T*** selbst schwer verletzt wurde.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe vermeint der Oberste Gerichtshof, daß die als schuldangemessen erkannte Freiheitsstrafe von zwei Monaten zur Gänze gemäß § 43 Abs. 1 StPO bedingt nachgesehen werden kann. Die zum Vorteil des Verurteilten erhobene Beschwerde und das damit wirksam werdende Verbot der reformatio in pejus bewirken bei wertender Betrachtung insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß das Ersturteil auch einen unbedingten Strafausspruch von einer Woche beinhaltet, daß die Probezeit vom Tag der Rechtskraft des teilweise aufgehobenen Urteiles zu berechnen ist (Mayerhofer-Rieder2 E 70 zu § 292 StPO und E 50, 51 zu § 293 StPO). Der Lauf der Probezeit beginnt demnach (nach wie vor) mit dem 6. Oktober 1989 (§§ 49, 68 StGB).Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe vermeint der Oberste Gerichtshof, daß die als schuldangemessen erkannte Freiheitsstrafe von zwei Monaten zur Gänze gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StPO bedingt nachgesehen werden kann. Die zum Vorteil des Verurteilten erhobene Beschwerde und das damit wirksam werdende Verbot der reformatio in pejus bewirken bei wertender Betrachtung insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß das Ersturteil auch einen unbedingten Strafausspruch von einer Woche beinhaltet, daß die Probezeit vom Tag der Rechtskraft des teilweise aufgehobenen Urteiles zu berechnen ist (Mayerhofer-Rieder2 E 70 zu Paragraph 292, StPO und E 50, 51 zu Paragraph 293, StPO). Der Lauf der Probezeit beginnt demnach (nach wie vor) mit dem 6. Oktober 1989 (Paragraphen 49, 68, StGB).