Der am 20. September 1965 geborene Franz Z***** und der am 28. Jänner 1967 geborene Albert B***** wurden - neben weiteren strafbaren Handlungen - des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Der am 20. September 1965 geborene Franz Z***** und der am 28. Jänner 1967 geborene Albert B***** wurden - neben weiteren strafbaren Handlungen - des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Demnach haben sie am 18. Dezember 1992 in Wien als Mittäter dadurch, daß sie maskiert dem Geldboten des Dorotheums mit der Absicht auflauerten, ihm Haarspray ins Gesicht zu sprühen, gegen ihn tätlich zu werden und unter Anwendung von Körperkraft die Geldtasche wegzunehmen, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht, wobei die Deliktsvollendung unterblieb, weil ihr verdächtiges Verhalten auffiel und die Polizei verständigt wurde.
Die von den beiden Angeklagten jeweils nur gegen den diesen Schuldspruch, und zwar von Franz Z***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b und von Albert B***** aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die von den beiden Angeklagten jeweils nur gegen den diesen Schuldspruch, und zwar von Franz Z***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b und von Albert B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Franz Z*****:
Unzutreffend releviert dieser Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) in der Zielrichtung auf einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch, die Tatrichter hätten Teile der Verantwortung der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung, denen zufolge der Angeklagte B***** sich nach einem Gespräch zwischen ihnen in die Telefonzelle begeben und sie nach seiner Rückkehr den Raubplan verworfen hätten, sowie die Aussage des Zeugen N*****, die beiden Angeklagten seien "zwischendurch wieder hineingegangen" und hätten den (zur Maskierung verwendeten) Schal abgenommen, mit Stillschweigen übergangen. Denn abgesehen davon, daß diese Angaben den wesentlichen Urteilskonstatierungen nicht entgegenstehen, war bei der gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung bloß in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die vollständige inhaltliche Wiedergabe der Aussagen nicht erforderlich.Unzutreffend releviert dieser Beschwerdeführer im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) in der Zielrichtung auf einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch, die Tatrichter hätten Teile der Verantwortung der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung, denen zufolge der Angeklagte B***** sich nach einem Gespräch zwischen ihnen in die Telefonzelle begeben und sie nach seiner Rückkehr den Raubplan verworfen hätten, sowie die Aussage des Zeugen N*****, die beiden Angeklagten seien "zwischendurch wieder hineingegangen" und hätten den (zur Maskierung verwendeten) Schal abgenommen, mit Stillschweigen übergangen. Denn abgesehen davon, daß diese Angaben den wesentlichen Urteilskonstatierungen nicht entgegenstehen, war bei der gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung bloß in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die vollständige inhaltliche Wiedergabe der Aussagen nicht erforderlich.
Dem weiteren Einwand der Mängelrüge zuwider legte der Schöffensenat in den Urteilsgründen seine Erwägungen dar, weswegen er den Angaben des Zeugen N*****, der Angeklagte B***** habe dessen Telefonat mit der Polizei mitgehört, und nicht den widerstreitenden Aussagen der beiden Angeklagten Glauben schenkte, und verwies dazu vor allem auf die frühere Verantwortung des Angeklagten B***** vor der Polizei, die mit den Angaben des Zeugen übereinstimmt (US 11 oben und US 12; S 63), sowie auf die Widersprüche zwischen einzelnen Angaben der Angeklagten (US 10 f).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) reklamiert der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Urteilsannahme, die beiden Angeklagten hätten deshalb von der Verwirklichung des Tatplanes Abstand genommen, weil sie wußten, daß die Polizei verständigt worden war. Dem ist - ergänzend zu den schon oben gegebenen Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten B***** vor der Polizei und die Angaben des Zeugen N***** - zu erwidern, daß die vom Beschwerdeführer für die behauptete freiwillige Abstandnahme von der Tatvollendung ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die diesbezüglichen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichtes zu erwecken.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) reklamiert der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Urteilsannahme, die beiden Angeklagten hätten deshalb von der Verwirklichung des Tatplanes Abstand genommen, weil sie wußten, daß die Polizei verständigt worden war. Dem ist - ergänzend zu den schon oben gegebenen Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten B***** vor der Polizei und die Angaben des Zeugen N***** - zu erwidern, daß die vom Beschwerdeführer für die behauptete freiwillige Abstandnahme von der Tatvollendung ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die diesbezüglichen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichtes zu erwecken.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit b) des Angeklagten Z*****, weil er sich mit der darin aufgestellten Behauptung, es mangle an Konstatierungen darüber, daß B***** ihn über die Verständigung der Polizei (durch N*****) und das Bekanntsein ihres Tatvorhabens unterrichtet habe, über die Feststellung hinwegsetzt, B***** habe "dies", nämlich seine eigene Kenntnisnahme von der Entdeckung des Tatplanes und der Verständigung der Polizei, seinem Komplizen Z***** mitgeteilt (US 8).Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist schließlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) des Angeklagten Z*****, weil er sich mit der darin aufgestellten Behauptung, es mangle an Konstatierungen darüber, daß B***** ihn über die Verständigung der Polizei (durch N*****) und das Bekanntsein ihres Tatvorhabens unterrichtet habe, über die Feststellung hinwegsetzt, B***** habe "dies", nämlich seine eigene Kenntnisnahme von der Entdeckung des Tatplanes und der Verständigung der Polizei, seinem Komplizen Z***** mitgeteilt (US 8).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Albert B*****:
Mit seinem im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) erhobenen, der Sache nach aber einen formellen Begründungsmangel (Z 5) relevierenden Einwand, der Schöffensenat habe sich nicht mit der Verantwortung der beiden Angeklagten (in der Hauptverhandlung) auseinandergesetzt, wonach sie freiwillig vom Raubvorhaben zurückgetreten seien, läßt dieser Beschwerdeführer in verfälschender Verkürzung die darauf bezüglichen einläßlichen Urteilserwägungen und namentlich den darin hervorgehobenen Umstand außer acht, daß er vor der Polizei ein mit den Bekundungen des Zeugen N***** weitgehend übereinstimmendes Geständnis - und zwar auch in Ansehung der Unfreiwilligkeit des Rücktrittes - abgelegt hatte (US 10 ff).Mit seinem im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) erhobenen, der Sache nach aber einen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) relevierenden Einwand, der Schöffensenat habe sich nicht mit der Verantwortung der beiden Angeklagten (in der Hauptverhandlung) auseinandergesetzt, wonach sie freiwillig vom Raubvorhaben zurückgetreten seien, läßt dieser Beschwerdeführer in verfälschender Verkürzung die darauf bezüglichen einläßlichen Urteilserwägungen und namentlich den darin hervorgehobenen Umstand außer acht, daß er vor der Polizei ein mit den Bekundungen des Zeugen N***** weitgehend übereinstimmendes Geständnis - und zwar auch in Ansehung der Unfreiwilligkeit des Rücktrittes - abgelegt hatte (US 10 ff).
Weshalb durch die Angaben der Zeuginnen Ingeborg W***** und Marion S***** Feststellungen über eine allfällige, durch Drogenkonsum bewirkte Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1992 indiziert sein sollten, läßt die Beschwerde im Dunkeln und kann mithin diese Frage angesichts dessen, daß die beiden Zeuginnen nur zu den Vorfällen vom 21. September 1992 (von denen Albert B***** freigesprochen wurde; siehe Punkt B des Urteilssatzes) vernommen worden waren, auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren sohin teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Abs 1 Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren sohin teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.