Justine F***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom 23. bis 24.Dezember 1991 in St.J***** fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich vier Sparbücher der Raiffeisenkasse St.J***** mit einem Gesamteinlagestand von 1,325.409,68 S dem ruhenden Nachlaß nach dem am 23.Dezember 1991 verstorbenen Franz G***** mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.Justine F***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit vom 23. bis 24.Dezember 1991 in St.J***** fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich vier Sparbücher der Raiffeisenkasse St.J***** mit einem Gesamteinlagestand von 1,325.409,68 S dem ruhenden Nachlaß nach dem am 23.Dezember 1991 verstorbenen Franz G***** mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der dagegen formell aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen formell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Die Angeklagte verantwortete sich - nachdem sie vorerst bestritten hatte, Kenntnis von den Sparbüchern G*****s gehabt zu haben - dahin, dieser habe ihr die in Rede stehenden Sparbücher geschenkt und ferner vor mehreren Personen erklärt: "Ja, es gehört alles, was beim Haus ist, der Tini", also ihr (313, 471, 477). Diese Äußerung wurde von den vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vernommenen Auskunftspersonen Andreas P***** (325 f), Walter K***** (329 f), Peter S***** jun (333 f), Günther E***** (337 f) und Peter S***** sen (341 f) im wesentlichen bestätigt und übereinstimmend dahin interpretiert, daß nach dem Wunsch G*****s dessen gesamter Nachlaß der Angeklagten zufallen sollte. Die betreffenden Angaben fanden durch Verlesung (507) Eingang in die Hauptverhandlung.
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, es mangle dem Urteil an Feststellungen zur Frage ihrer Erbberechtigung nach Franz G*****.Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, es mangle dem Urteil an Feststellungen zur Frage ihrer Erbberechtigung nach Franz G*****.
Denn indem es ausschließlich Erwägungen zur behaupteten Schenkung anstellte und diesen Teil der Verantwortung der Angeklagten als Schutzbehauptung ablehnte, überging das Erstgericht nämlich die die subjektiven Tatbestandserfordernisse berührende - der Sache nach eine allein sie begünstigende testamentarische Willenserklärung G*****s reklamierende - subsidiäre Verantwortungsposition und die diese stützenden Verfahrensergebnisse, die im Falle ihrer Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar erscheinen lassen. Damit fehlt es aber an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage zur rechtsrichtigen Beurteilung der der Angeklagten angelasteten Tat, sodaß gemäß § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden war.Denn indem es ausschließlich Erwägungen zur behaupteten Schenkung anstellte und diesen Teil der Verantwortung der Angeklagten als Schutzbehauptung ablehnte, überging das Erstgericht nämlich die die subjektiven Tatbestandserfordernisse berührende - der Sache nach eine allein sie begünstigende testamentarische Willenserklärung G*****s reklamierende - subsidiäre Verantwortungsposition und die diese stützenden Verfahrensergebnisse, die im Falle ihrer Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar erscheinen lassen. Damit fehlt es aber an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage zur rechtsrichtigen Beurteilung der der Angeklagten angelasteten Tat, sodaß gemäß Paragraph 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden war.
Mit ihrer hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.