Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Punkt II./ des Schuldspruchs vorbringt, die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären „unrichtig“, gelangt sie nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs vorbringt, die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären „unrichtig“, gelangt sie nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Weiters macht die Nichtigkeitswerberin zu Punkt II./ des Schuldspruchs einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a, der Sache nach allenfalls auch Z 10) geltend, legt jedoch nicht dar, warum die von den Tatrichtern zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sein sollten. Inwiefern sich der Schöffensenat „dezidierter und intensiver mit der Wollenskomponente“ befassen hätte müssen, bleibt offen.Weiters macht die Nichtigkeitswerberin zu Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach allenfalls auch Ziffer 10,) geltend, legt jedoch nicht dar, warum die von den Tatrichtern zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sein sollten. Inwiefern sich der Schöffensenat „dezidierter und intensiver mit der Wollenskomponente“ befassen hätte müssen, bleibt offen.
Im Rahmen der Berufung macht die Angeklagte inhaltlich Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall geltend, indem sie vorbringt, zu Punkt II./ des Schuldspruchs bleibe im Dunkeln, weshalb bei ihr keine Gewöhnung an Suchtmittel vorliegen sollte. Indem sie jedoch die erstgerichtliche Konstatierung, wonach sie nur „eine geringe Menge von der Gesamtmenge konsumierte“ (US 7) unbekämpft lässt, spricht die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Die Privilegierung nach § 28a Abs 3 iVm § 27 Abs 5 SMG erfordert nämlich, dass der Täter die Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Im Rahmen der Berufung macht die Angeklagte inhaltlich Nichtigkeit aus Ziffer 5, vierter Fall geltend, indem sie vorbringt, zu Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs bleibe im Dunkeln, weshalb bei ihr keine Gewöhnung an Suchtmittel vorliegen sollte. Indem sie jedoch die erstgerichtliche Konstatierung, wonach sie nur „eine geringe Menge von der Gesamtmenge konsumierte“ (US 7) unbekämpft lässt, spricht die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Die Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG erfordert nämlich, dass der Täter die Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Sollte die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem diesbezüglichen Vorbringen einen Feststellungsmangel geltend machen wollen, fehlt es an einem Vorbringen, inwiefern nach der Aktenlage die Konstatierung, die Angeklagte hätte aufgrund ihrer Gewöhnung an Suchtmittel die zu Punkt II./ beschriebene Straftat vorwiegend deshalb begangen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, indiziert sein sollte (vgl RIS-Justiz RS0118580).Sollte die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem diesbezüglichen Vorbringen einen Feststellungsmangel geltend machen wollen, fehlt es an einem Vorbringen, inwiefern nach der Aktenlage die Konstatierung, die Angeklagte hätte aufgrund ihrer Gewöhnung an Suchtmittel die zu Punkt römisch zwei./ beschriebene Straftat vorwiegend deshalb begangen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, indiziert sein sollte vergleiche RIS-Justiz RS0118580).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.