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Entscheidung 12 Os 175/11v×

Entscheidung 12 Os 175/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os175/11v

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Sandro L***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Nina H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 5. August 2011, GZ 20 Hv 56/11p-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten Nina H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Sandro L***** enthaltenden -, Urteil wurde Nina H***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch zwei./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (römisch vier./) schuldig erkannt.

Danach haben, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,

römisch eins./ Sandro L***** von Jänner 2010 bis Februar 2011 im Raum F***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 4.750 Gramm Marihuana (beinhaltend 457,43 Gramm reine Base) durch Verkauf und Übergabe an verschiedene, teilweise minderjährige Drogenabnehmer anderen überlassen;

römisch zwei./ Nina H***** von Jänner 2010 bis Februar 2011 zu der angeführten strafbaren Handlung des Sandro L***** beigetragen, indem sie ihre Wohnung für die Depothaltung und den Verkauf des Marihuanas zur Verfügung stellte;

...

römisch vier./ Nina H***** von Anfang März 2011 bis Ende April 2011 in V***** vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, indem sie geringe Mengen Marihuana konsumierte, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

Die dagegen von der Angeklagten Nina H***** erhobene, nominell auf Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich auch auf Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs vorbringt, die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären „unrichtig“, gelangt sie nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Weiters macht die Nichtigkeitswerberin zu Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach allenfalls auch Ziffer 10,) geltend, legt jedoch nicht dar, warum die von den Tatrichtern zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sein sollten. Inwiefern sich der Schöffensenat „dezidierter und intensiver mit der Wollenskomponente“ befassen hätte müssen, bleibt offen.

Im Rahmen der Berufung macht die Angeklagte inhaltlich Nichtigkeit aus Ziffer 5, vierter Fall geltend, indem sie vorbringt, zu Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs bleibe im Dunkeln, weshalb bei ihr keine Gewöhnung an Suchtmittel vorliegen sollte. Indem sie jedoch die erstgerichtliche Konstatierung, wonach sie nur „eine geringe Menge von der Gesamtmenge konsumierte“ (US 7) unbekämpft lässt, spricht die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Die Privilegierung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG erfordert nämlich, dass der Täter die Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Sollte die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem diesbezüglichen Vorbringen einen Feststellungsmangel geltend machen wollen, fehlt es an einem Vorbringen, inwiefern nach der Aktenlage die Konstatierung, die Angeklagte hätte aufgrund ihrer Gewöhnung an Suchtmittel die zu Punkt römisch zwei./ beschriebene Straftat vorwiegend deshalb begangen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, indiziert sein sollte vergleiche RIS-Justiz RS0118580).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00175.11V.0131.000

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20120131_OGH0002_0120OS00175_11V0000_000