In seiner dagegen auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet der Angeklagte ein, die vorliegenden Zeugnisse fielen als Absichtsurkunden nicht unter den Beweismittelbegriff des § 293 StGB. Sie seien aber auch nicht Tatobjekt der - als leges speciales solche Urkunden ausschließlich erfassenden - Tatbestände der §§ 223 f StGB, weil diese nur die Herstellung über die Identität des Ausstellers täuschender "unechter" Urkunden, die nachträgliche Verfälschung einer echten Urkunde oder den Gebrauch derartiger Urkunden, nicht jedoch auch die Herstellung bzw den Gebrauch echter Urkunden mit (von vornherein) unwahrem Inhalt zum Gegenstand hätten.In seiner dagegen auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet der Angeklagte ein, die vorliegenden Zeugnisse fielen als Absichtsurkunden nicht unter den Beweismittelbegriff des Paragraph 293, StGB. Sie seien aber auch nicht Tatobjekt der - als leges speciales solche Urkunden ausschließlich erfassenden - Tatbestände der Paragraphen 223, f StGB, weil diese nur die Herstellung über die Identität des Ausstellers täuschender "unechter" Urkunden, die nachträgliche Verfälschung einer echten Urkunde oder den Gebrauch derartiger Urkunden, nicht jedoch auch die Herstellung bzw den Gebrauch echter Urkunden mit (von vornherein) unwahrem Inhalt zum Gegenstand hätten.
Nach nunmehr einhelliger Judikatur (siehe die Entscheidung des verstärkten Senates vom 5.Oktober 1994, 13 Os 81/93 = EvBl 1995/21) sind unter dem - im weitesten Sinn auszulegenden (EBRV 1971/444) - Begriff des "Beweismittels" auch die Urkunden im strafrechtlichen Sinn und damit auch solche unwahren Inhaltes (sogenannte "Lugurkunden") zu verstehen. Denn nach dem Wortsinn des § 293 StGB kann unter falschen Beweismitteln sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden (in diesem Sinn auch Kienapfel in JBl 1973, 494). Dem steht nicht entgegen, daß die Herstellung einer Urkunde mit unrichtigem Inhalt ohne Täuschung über die Identität des Ausstellers nicht nach § 223 f StGB strafbar ist. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff des § 223 StGB, nicht aber für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personalen Garantieelementes ist nämlich der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", denen ein solches Bezugsobjekt fremd ist, ein weiterer. Er bleibt insoweit nicht auf die Identität des (zumeist auch gar nicht bekannten) "Ausstellers" (= Urhebers bzw Erzeugers) beschränkt.Nach nunmehr einhelliger Judikatur (siehe die Entscheidung des verstärkten Senates vom 5.Oktober 1994, 13 Os 81/93 = EvBl 1995/21) sind unter dem - im weitesten Sinn auszulegenden (EBRV 1971/444) - Begriff des "Beweismittels" auch die Urkunden im strafrechtlichen Sinn und damit auch solche unwahren Inhaltes (sogenannte "Lugurkunden") zu verstehen. Denn nach dem Wortsinn des Paragraph 293, StGB kann unter falschen Beweismitteln sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden (in diesem Sinn auch Kienapfel in JBl 1973, 494). Dem steht nicht entgegen, daß die Herstellung einer Urkunde mit unrichtigem Inhalt ohne Täuschung über die Identität des Ausstellers nicht nach Paragraph 223, f StGB strafbar ist. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff des Paragraph 223, StGB, nicht aber für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personalen Garantieelementes ist nämlich der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", denen ein solches Bezugsobjekt fremd ist, ein weiterer. Er bleibt insoweit nicht auf die Identität des (zumeist auch gar nicht bekannten) "Ausstellers" (= Urhebers bzw Erzeugers) beschränkt.
Demgemäß wurde der Gebrauch der vorliegenden "Lugurkunden" rechtsrichtig als Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB beurteilt.Demgemäß wurde der Gebrauch der vorliegenden "Lugurkunden" rechtsrichtig als Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB beurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 37 Abs 1, 293 Abs 2 StGB eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 150 S, im Uneinbringungsfall dreißig Tage Freiheitsstrafe.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 37, Absatz eins, 293, Absatz 2, StGB eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 150 S, im Uneinbringungsfall dreißig Tage Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend, das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel hingegen als mildernd.
Der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten, mit welcher er - sowohl in Ansehung der Anzahl als auch der Höhe der Tagessätze - eine Herabsetzung der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Erschleichung eines Maturazeugnisses durch Umgehung mehrerer Vorprüfungen und Vorlage inhaltlich unrichtiger Zeugnisse zum Zweck der mißbräuchlichen Inanspruchnahme universitärer Einrichtungen kann weder von einem "äußerst geringen sozialen Störwert" der Tat noch von einer so geringen Schuld des Angeklagten die Rede sein, daß eine Reduktion der - ohnehin gering bemessenen - Geldstrafe gerechtfertigt wäre.
Es trifft weiters nicht zu, daß die Höhe des einzelnen Tagessatzes der wirtschaftlichen Leistungskraft des Angeklagten widerspricht. Die damit verbundene fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards als Folge eines vorübergehend dem Existenzminimum nahekommenden Einkommens ist kriminalpolitischer Zweck der Geldstrafe (Leukauf-Steininger Komm3 § 19 RN 24) und daher kein Grund zu deren Mäßigung.Es trifft weiters nicht zu, daß die Höhe des einzelnen Tagessatzes der wirtschaftlichen Leistungskraft des Angeklagten widerspricht. Die damit verbundene fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards als Folge eines vorübergehend dem Existenzminimum nahekommenden Einkommens ist kriminalpolitischer Zweck der Geldstrafe (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 19, RN 24) und daher kein Grund zu deren Mäßigung.
Einer bedingten Strafnachsicht stehen im Sinne der erstgerichtlichen Argumentation Rücksichten der Spezialprävention, angesichts der Besonderheiten der - in der Öffentlichkeit als "Maturaskandal" bezeichneten - Strafsache aber auch solche der Generalprävention entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.