Entscheidung 12 Os 176/08m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Dr. Ludwig H***** wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. November 2008, AZ 21 Bs 292/08g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Dr. Ludwig H***** wegen des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. November 2008, AZ 21 Bs 292/08g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Den gegen die Zurücklegung einer Strafanzeige gegen Mag. Dr. Ludwig H***** durch die Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Antrag von Mag. Herwig B***** auf Fortführung des Verfahrens hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. November 2008 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO), sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.Den gegen die Zurücklegung einer Strafanzeige gegen Mag. Dr. Ludwig H***** durch die Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Antrag von Mag. Herwig B***** auf Fortführung des Verfahrens hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. November 2008 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, Absatz eins, StPO), sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Anmerkung
E90392
12Os176.08m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00176.08M.0219.000
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009
Dokumentnummer
JJT_20090219_OGH0002_0120OS00176_08M0000_000