Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Zum angenommenen bedingten Vorsatz des Angeklagten stellte das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht nur fest, daß der Angeklagte zumindest damit rechnen mußte, und dies zumindest in Kauf nahm, daß die Zeugin durch den heftigen Stoß stürzt und sich verletzt. Damit ist aber nur die Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes hinreichend festgestellt (der Täter hält den Verletzungserfolg ernstlich für möglich; § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz, StGB), nicht aber auch die für die Beurteilung des bedingten Vorsatzes erforderliche Willenskomponente in Ansehung der Tatbildverwirklichung. Nur wenn der Täter, der den Eintritt des Verletzungserfolges in Kauf genommen, ihn also ernstlich für möglich gehalten hat, sich dennoch zur Tat entschließt, weil er den das Tatbild herstellenden Ereignisablauf (durch den Stoß herbeigeführten Sturz mit Verletzungen) hinzunehmen gewillt ist, sich mithin mit diesem abfindet, handelt er bedingt vorsätzlich; erst damit ist die erforderliche Willensrelation zwischen Täterverhalten und Tatbildverwirklichung gegeben. Die bloße Feststellung, daß der Täter die Tatbildverwirklichung in Kauf genommen hat, besagt nur, daß er sie ernstlich für möglich gehalten hat, ohne aber einen sicheren Schluß für die weitere Willensbildung zuzulassen (Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 5 RN. 16, 17, 18).Zum angenommenen bedingten Vorsatz des Angeklagten stellte das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht nur fest, daß der Angeklagte zumindest damit rechnen mußte, und dies zumindest in Kauf nahm, daß die Zeugin durch den heftigen Stoß stürzt und sich verletzt. Damit ist aber nur die Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes hinreichend festgestellt (der Täter hält den Verletzungserfolg ernstlich für möglich; Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz, StGB), nicht aber auch die für die Beurteilung des bedingten Vorsatzes erforderliche Willenskomponente in Ansehung der Tatbildverwirklichung. Nur wenn der Täter, der den Eintritt des Verletzungserfolges in Kauf genommen, ihn also ernstlich für möglich gehalten hat, sich dennoch zur Tat entschließt, weil er den das Tatbild herstellenden Ereignisablauf (durch den Stoß herbeigeführten Sturz mit Verletzungen) hinzunehmen gewillt ist, sich mithin mit diesem abfindet, handelt er bedingt vorsätzlich; erst damit ist die erforderliche Willensrelation zwischen Täterverhalten und Tatbildverwirklichung gegeben. Die bloße Feststellung, daß der Täter die Tatbildverwirklichung in Kauf genommen hat, besagt nur, daß er sie ernstlich für möglich gehalten hat, ohne aber einen sicheren Schluß für die weitere Willensbildung zuzulassen (Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 5, RN. 16, 17, 18).
Die getroffenen Feststellungen reichen somit für die Annahme bedingt vorsätzlichen Verhaltens des Angeklagten nicht aus. Ebensowenig hat das Erstgericht - was nach der Aktenlage gleich einer bloß fahrlässigen Verletzung möglich wäre - festgestellt, ob der Angeklagte durch die Tathandlung die Zeugin B mißhandeln wollte (§ 83 Abs 2 StGB; vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN. 9-13 hiezu), und in der Folge fahrlässig den Verletzungserfolg herbeigeführt hat. Es erweist sich sohin schon die Rechtsrüge des Angeklagten für begründet, ohne daß auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden mußte. Da schon in nichtöffentlicher Beratung feststeht, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst mangels der erforderlichen Feststellungen tatsächlicher Art noch nicht einzutreten hat, war gemäß § 258 e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Die getroffenen Feststellungen reichen somit für die Annahme bedingt vorsätzlichen Verhaltens des Angeklagten nicht aus. Ebensowenig hat das Erstgericht - was nach der Aktenlage gleich einer bloß fahrlässigen Verletzung möglich wäre - festgestellt, ob der Angeklagte durch die Tathandlung die Zeugin B mißhandeln wollte (Paragraph 83, Absatz 2, StGB; vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN. 9-13 hiezu), und in der Folge fahrlässig den Verletzungserfolg herbeigeführt hat. Es erweist sich sohin schon die Rechtsrüge des Angeklagten für begründet, ohne daß auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden mußte. Da schon in nichtöffentlicher Beratung feststeht, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst mangels der erforderlichen Feststellungen tatsächlicher Art noch nicht einzutreten hat, war gemäß Paragraph 258, e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.