Den dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10 a - hinsichtlich Zavisa M***** auch Z 5 - StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Den dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a - hinsichtlich Zavisa M***** auch Ziffer 5, - StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Was im Rahmen der Tatsachenrüge des Angeklagten G***** vorgebracht wird, vermag nach Maßgabe der Aktenlage insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auszulösen. Die Angaben der Zeugin Rebecca G***** über jene Tatversion, die ihr der Angeklagte Dragoslav G***** nach dem Raubüberfall erzählt hatte, fand in anderen Verfahrensergebnissen eine wesentliche Bestätigung (Sicherstellung einer vom Beschwerdeführer verwahrten Faustfeuerwaffe und Kopfmaskierung, die nach den Aussagen der unmittelbar tatbetroffenen Zeugen Helga G***** und Josef E***** exakt den Täterutensilien entsprachen; Speichelspuren - auch - des Angeklagten G***** in der Haubenmaske). Daß die an bleibender Trennung von ihrem geschiedenen Ehegatten interessierte Zeugin Rebecca G***** der Versuchung aggravierender Belastungsangaben ausgesetzt sein konnte, war auch unter Miteinbeziehung entsprechender Anhaltspunkte aus einem Parallelverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck Gegenstand ausführlicher Erörterungen in der Hauptverhandlung. Wenn die Geschworenen dabei den denklogisch nachvollziehbaren Erklärungen der Zeugin gegenüber den wechselhaften Varianten der leugnenden Verfahrenseinlassungen des Angeklagten G***** erhöhte Glaubwürdigkeit beimaßen, so rechtfertigt dies - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auch vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage keine nach § 345 Abs 1 Z 10 a StPO faßbaren Bedenken.Was im Rahmen der Tatsachenrüge des Angeklagten G***** vorgebracht wird, vermag nach Maßgabe der Aktenlage insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auszulösen. Die Angaben der Zeugin Rebecca G***** über jene Tatversion, die ihr der Angeklagte Dragoslav G***** nach dem Raubüberfall erzählt hatte, fand in anderen Verfahrensergebnissen eine wesentliche Bestätigung (Sicherstellung einer vom Beschwerdeführer verwahrten Faustfeuerwaffe und Kopfmaskierung, die nach den Aussagen der unmittelbar tatbetroffenen Zeugen Helga G***** und Josef E***** exakt den Täterutensilien entsprachen; Speichelspuren - auch - des Angeklagten G***** in der Haubenmaske). Daß die an bleibender Trennung von ihrem geschiedenen Ehegatten interessierte Zeugin Rebecca G***** der Versuchung aggravierender Belastungsangaben ausgesetzt sein konnte, war auch unter Miteinbeziehung entsprechender Anhaltspunkte aus einem Parallelverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck Gegenstand ausführlicher Erörterungen in der Hauptverhandlung. Wenn die Geschworenen dabei den denklogisch nachvollziehbaren Erklärungen der Zeugin gegenüber den wechselhaften Varianten der leugnenden Verfahrenseinlassungen des Angeklagten G***** erhöhte Glaubwürdigkeit beimaßen, so rechtfertigt dies - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auch vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage keine nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO faßbaren Bedenken.
Nicht anders verhält es sich mit jenen Argumenten, auf die der Angeklagte Zavisa M***** seine Tatsachenrüge stützt. Die bloße Denkmöglichkeit von Schlußfolgerungen, mit denen der Belastungswert einzelner Verfahrensergebnisse problematisiert werden kann (erhöhtes Entdeckungsrisiko bei Maskierung auch des im Fluchtauto wartenden Raubkomplizen, allfällige Falschbezichtigung des Angeklagten M***** zur möglicherweise gezielten Entlastung des Jovan S*****, Speichelspuren beider Angeklagten in ein- und derselben Haubenmaske), stellt gleichfalls kein hinreichendes Substrat für nichtigkeitsrelevante Bedenken gegen die nach Beurteilung der Geschworenen erwiesenen Tatsachengrundlagen des Wahrspruchs dar.
Der Angeklagte M***** ist aber auch nicht im Recht, soweit er die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten (111/IV) Antrags auf "Abnahme von Speichelproben des Zeugen Jovan S***** zum Beweis dafür, daß der Zeuge an diesem Raubüberfall vom 17.April 1996 beteiligt war", als Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte rügt. Blieb doch die durch das Sachverständigengutachten ON 73 des Aktes erwiesene Kontaminierung einer der sichergestellten Haubenmasken mit dem Speichel (auch) des Angeklagten M***** von der abgelehnten Beweisaufnahme vorweg ebenso zwangsläufig unberührt, wie im Beweisverfahren ohnedies hervorgekommene (und solcherart von den Geschworenen miterwogene) kriminelle Kontakte des Angeklagten G***** auch mit Jovan S*****. Von einer für Zavisa M***** nachteiligen Beschneidung verfügbarer wesentlicher Beurteilungsgrundlagen kann daher im relevierten Zusammenhang nicht die Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Über die von beiden Angeklagten außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die von beiden Angeklagten außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.