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Entscheidung 12 Os 176/96×

Entscheidung 12 Os 176/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os176/96

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dragoslav G***** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dragoslav G***** und Zavisa M***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 23.Oktober 1996, GZ 20 römisch fünf r 1283/96-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dragoslav G***** und Zavisa M***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden) Urteil wurden Dragoslav G***** der Verbrechen (römisch eins) des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und (römisch zwei) der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie (römisch vier) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Zavisa M***** (römisch drei) des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach haben am 17.April 1996 in Innsbruck (römisch eins) Dragoslav G***** dem Tankwart Josef E*****, indem er ihn mit gezogener Pistole der Marke Beretta 92 FS, Kaliber 9 mm, zur Ausfolgung von Bargeld aufforderte, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kellnergeldtasche mit 12.700 S Bargeld, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt; (römisch drei) Zavisa M***** dazu beigetragen, indem er den Tatort gemeinsam mit Dragoslav G***** beobachtete, während der Tatausführung laut römisch eins mit seinem Personenkraftwagen als Fluchthelfer auf den Komplizen wartete, diesen in der Folge vom Tatort wegchauffierte und letztlich einen Teil der Raubbeute entgegennahm; (römisch zwei) Dragoslav G***** Helga G***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner Verfolgung genötigt, indem er die zu römisch eins bezeichnete Faustfeuerwaffe gegen sie richtete und ankündigte, sie zu erschießen. Inhaltlich des Schuldspruchs römisch vier hat Dragoslav G***** ferner in der Zeit vom 20.Juli 1994 bis 19.April 1996 in Mils, Innsbruck und an anderen Orten unbefugt die zu römisch eins bezeichnete Faustfeuerwaffe besessen und geführt.

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a - hinsichtlich Zavisa M***** auch Ziffer 5, - StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Was im Rahmen der Tatsachenrüge des Angeklagten G***** vorgebracht wird, vermag nach Maßgabe der Aktenlage insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auszulösen. Die Angaben der Zeugin Rebecca G***** über jene Tatversion, die ihr der Angeklagte Dragoslav G***** nach dem Raubüberfall erzählt hatte, fand in anderen Verfahrensergebnissen eine wesentliche Bestätigung (Sicherstellung einer vom Beschwerdeführer verwahrten Faustfeuerwaffe und Kopfmaskierung, die nach den Aussagen der unmittelbar tatbetroffenen Zeugen Helga G***** und Josef E***** exakt den Täterutensilien entsprachen; Speichelspuren - auch - des Angeklagten G***** in der Haubenmaske). Daß die an bleibender Trennung von ihrem geschiedenen Ehegatten interessierte Zeugin Rebecca G***** der Versuchung aggravierender Belastungsangaben ausgesetzt sein konnte, war auch unter Miteinbeziehung entsprechender Anhaltspunkte aus einem Parallelverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck Gegenstand ausführlicher Erörterungen in der Hauptverhandlung. Wenn die Geschworenen dabei den denklogisch nachvollziehbaren Erklärungen der Zeugin gegenüber den wechselhaften Varianten der leugnenden Verfahrenseinlassungen des Angeklagten G***** erhöhte Glaubwürdigkeit beimaßen, so rechtfertigt dies - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auch vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage keine nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO faßbaren Bedenken.

Nicht anders verhält es sich mit jenen Argumenten, auf die der Angeklagte Zavisa M***** seine Tatsachenrüge stützt. Die bloße Denkmöglichkeit von Schlußfolgerungen, mit denen der Belastungswert einzelner Verfahrensergebnisse problematisiert werden kann (erhöhtes Entdeckungsrisiko bei Maskierung auch des im Fluchtauto wartenden Raubkomplizen, allfällige Falschbezichtigung des Angeklagten M***** zur möglicherweise gezielten Entlastung des Jovan S*****, Speichelspuren beider Angeklagten in ein- und derselben Haubenmaske), stellt gleichfalls kein hinreichendes Substrat für nichtigkeitsrelevante Bedenken gegen die nach Beurteilung der Geschworenen erwiesenen Tatsachengrundlagen des Wahrspruchs dar.

Der Angeklagte M***** ist aber auch nicht im Recht, soweit er die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten (111/IV) Antrags auf "Abnahme von Speichelproben des Zeugen Jovan S***** zum Beweis dafür, daß der Zeuge an diesem Raubüberfall vom 17.April 1996 beteiligt war", als Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte rügt. Blieb doch die durch das Sachverständigengutachten ON 73 des Aktes erwiesene Kontaminierung einer der sichergestellten Haubenmasken mit dem Speichel (auch) des Angeklagten M***** von der abgelehnten Beweisaufnahme vorweg ebenso zwangsläufig unberührt, wie im Beweisverfahren ohnedies hervorgekommene (und solcherart von den Geschworenen miterwogene) kriminelle Kontakte des Angeklagten G***** auch mit Jovan S*****. Von einer für Zavisa M***** nachteiligen Beschneidung verfügbarer wesentlicher Beurteilungsgrundlagen kann daher im relevierten Zusammenhang nicht die Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).

Über die von beiden Angeklagten außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E45181 12D01766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00176.96.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19970213_OGH0002_0120OS00176_9600000_000