Gründe:
Thomas T***** wurde der Vergehen (I) des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und (II) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie (III) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür - unter gleichzeitigem Widerruf einer Vorverurteilung - zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies ordnete das Erstgericht gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.Thomas T***** wurde der Vergehen (römisch eins) des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und (römisch zwei) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie (römisch drei) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür - unter gleichzeitigem Widerruf einer Vorverurteilung - zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies ordnete das Erstgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Klagenfurt
am 28. März 1998
(I) den PKW Marke VW Golf, polizeiliches Kennzeichen K 7227 J, ohne Einwilligung des Berechtigten Yousri S***** in Gebrauch genommen und durch die Tat einen Schaden von mindestens 56.162,40 S verursacht;(römisch eins) den PKW Marke VW Golf, polizeiliches Kennzeichen K 7227 J, ohne Einwilligung des Berechtigten Yousri S***** in Gebrauch genommen und durch die Tat einen Schaden von mindestens 56.162,40 S verursacht;
(II) den Führerschein des Yousri S*****, sohin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, durch Verbringen an einen unbekannten Ort mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt sowie(römisch zwei) den Führerschein des Yousri S*****, sohin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, durch Verbringen an einen unbekannten Ort mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt sowie
(III) am 11. April 1998 versucht, Johanna Z***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er sie nach längerer Verfolgung zu Boden stieß, mit seinem Körper niederdrückte, mit beiden Händen am Hals erfaßte und würgte, wobei er unter Verstärkung des Würgedruckes äußerte: "Ich will dich ficken, oder soll ich dich erwürgen, aber das will ich ja gar nicht, oder doch ?".(römisch drei) am 11. April 1998 versucht, Johanna Z***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er sie nach längerer Verfolgung zu Boden stieß, mit seinem Körper niederdrückte, mit beiden Händen am Hals erfaßte und würgte, wobei er unter Verstärkung des Würgedruckes äußerte: "Ich will dich ficken, oder soll ich dich erwürgen, aber das will ich ja gar nicht, oder doch ?".