Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „beim Analverkehr, welcher wie von der Zeugin Ayla Y***** geschildert Schmerzen verursachte, es infolge von Hauteinrissen im Analbereich sofort zu Blutungen kommt und nicht erst Stunden später wie von der Zeugin Ayla Y***** (Protokoll kontrad. Einvernahme vom 19. 03. 2008, Seite 58) angegeben wurde" (ON 43 S 30), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 43 S 31). Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „beim Analverkehr, welcher wie von der Zeugin Ayla Y***** geschildert Schmerzen verursachte, es infolge von Hauteinrissen im Analbereich sofort zu Blutungen kommt und nicht erst Stunden später wie von der Zeugin Ayla Y***** (Protokoll kontrad. Einvernahme vom 19. 03. 2008, Seite 58) angegeben wurde" (ON 43 S 30), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 43 S 31). Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Ayla Y***** nach der Aktenlage angegeben hat, die Blutungen jeweils beim Aufsuchen der Toilette verspürt zu haben (ON 43 S 31 iVm ON 17 S 58), was der vom Antrag intendierten Annahme sofortigen Auftretens (nicht sogleich verspürter) Blutungen nicht widerspräche.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Ayla Y***** nach der Aktenlage angegeben hat, die Blutungen jeweils beim Aufsuchen der Toilette verspürt zu haben (ON 43 S 31 in Verbindung mit ON 17 S 58), was der vom Antrag intendierten Annahme sofortigen Auftretens (nicht sogleich verspürter) Blutungen nicht widerspräche.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider hat das Erstgericht die inhaltlichen Abweichungen innerhalb der Aussagen der Zeugin Y***** (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) sehr wohl kritisch erörtert (US 14). Soweit die Beschwerde aus eigenen, urteilsfremden Spekulationen über das Sexualleben der Ayla Y***** für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aus welchem Grund exaktere Feststellungen zu den Tatzeiten schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen (der Sache nach wohl Z 9 lit a), lässt die Rüge nicht erkennen. Mit den in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zu allfälligen freiwilligen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und Ayla Y***** bewegt sich die Beschwerde einmal mehr auf im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht statthaftem Spekulationsniveau.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider hat das Erstgericht die inhaltlichen Abweichungen innerhalb der Aussagen der Zeugin Y***** (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) sehr wohl kritisch erörtert (US 14). Soweit die Beschwerde aus eigenen, urteilsfremden Spekulationen über das Sexualleben der Ayla Y***** für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Aus welchem Grund exaktere Feststellungen zu den Tatzeiten schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen (der Sache nach wohl Ziffer 9, Litera a,), lässt die Rüge nicht erkennen. Mit den in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zu allfälligen freiwilligen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und Ayla Y***** bewegt sich die Beschwerde einmal mehr auf im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht statthaftem Spekulationsniveau.
Der Einwand, das Erstgericht hätte das beantragte (ON 43 S 30) gynäkologische Sachverständigengutachten aufgrund der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung einholen müssen, übersieht die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a gegenüber jenem der Z 4 (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 479).Der Einwand, das Erstgericht hätte das beantragte (ON 43 S 30) gynäkologische Sachverständigengutachten aufgrund der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung einholen müssen, übersieht die unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5 a, gegenüber jenem der Ziffer 4, (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 479).
Die Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 56) hat auf sich zu beruhen, weil § 285 Abs 1 StPO nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 56) hat auf sich zu beruhen, weil Paragraph 285, Absatz eins, StPO nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.