Was zunächst die Mängelrüge betrifft, erschöpft sich diese in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (§ 258 Abs. 2 StPO.). Dieses hat sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe im Zustande der Volltrunkenheit nur eine Sachbeschädigung begangen, nicht aber einen Einbruchsdiebstahl beabsichtigt, eingehend auseinandergesetzt (S. 125 bis 126 d.A.) und ist beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt, daß nach Lage des Falles schon deswegen eine im Zustand der Volltrunkenheit beabsichtigter Einbruchsdiebstahl anzunehmen sei, weil er im Geschäft stehend angetroffen wurde und keine Anstalten unternahm, etwa ein Nachtlager vorzubereiten.Was zunächst die Mängelrüge betrifft, erschöpft sich diese in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.). Dieses hat sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe im Zustande der Volltrunkenheit nur eine Sachbeschädigung begangen, nicht aber einen Einbruchsdiebstahl beabsichtigt, eingehend auseinandergesetzt (S. 125 bis 126 d.A.) und ist beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt, daß nach Lage des Falles schon deswegen eine im Zustand der Volltrunkenheit beabsichtigter Einbruchsdiebstahl anzunehmen sei, weil er im Geschäft stehend angetroffen wurde und keine Anstalten unternahm, etwa ein Nachtlager vorzubereiten.
Aus dem Inhalt der Anhaltemeldung (S. 2 d.A.) konnte es zu Recht schließen, daß der Angeklagte (entgegen seiner in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung) jedenfalls keine Anstalten getroffen hatte, sich ein Nachtlager vorzubereiten. Diesbezüglich liegt auch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor, da sich die Feststellungen des Erstgerichtes nicht im Widerspruch mit dem Akteninhalt befinden und die Mängelrüge insoweit nur die Beweiskraft einzelner Beweismittel, eben den Inhalt der Anhaltemeldung vom 25. April 1980 (S. 2) bekämpft.
Soferne die Beschwerde unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. neuerlich ins Treffen führt, daß das deliktische Verhalten nur den Grundtatbestand nach § 125 StGB. erfülle, setzen sich über die Feststellungen des Erstgerichtes hinweg und bringt daher diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichtes kommt deutlich zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer im Rausch nicht etwa (nur) eine Sachbeschädigung verüben wollte, sondern einen Einbruchsdiebstahl versuchte.Soferne die Beschwerde unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. neuerlich ins Treffen führt, daß das deliktische Verhalten nur den Grundtatbestand nach Paragraph 125, StGB. erfülle, setzen sich über die Feststellungen des Erstgerichtes hinweg und bringt daher diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichtes kommt deutlich zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer im Rausch nicht etwa (nur) eine Sachbeschädigung verüben wollte, sondern einen Einbruchsdiebstahl versuchte.
Gleiches gilt im übrigen auch für die unter der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, in welchen lediglich behauptet wird, das Erstgericht habe die erforderliche Gefährlichkeitsprognose unrichtig beurteilt. Damit wird aber der Sache nach ausschließlich ein Berufungsgrund und nicht etwa der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht (vgl. EvBl. 1977/8, 45 u.v.a.).Gleiches gilt im übrigen auch für die unter der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, in welchen lediglich behauptet wird, das Erstgericht habe die erforderliche Gefährlichkeitsprognose unrichtig beurteilt. Damit wird aber der Sache nach ausschließlich ein Berufungsgrund und nicht etwa der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht vergleiche EvBl. 1977/8, 45 u.v.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).