Alle drei Angeklagten haben in der Hauptverhandlung jede Mitwirkung des Costel T***** an den Urteilstaten bestritten und ihre gegenteiligen, inhaltlich durchgehend auf die Beteiligung an bandenmäßig begangenen und bewaffneten Raubüberfällen im Sinne des Qualifikationstatbestandes nach § 143 erster und zweiter Fall StGB gerichteten Angaben im Vorverfahren (421 ff, insbesondere 435; 455 f, vor allem 465; 501 f/II; ON 9 und ON 12, 343-345/I) im wesentlichen mit der Behauptung widerrufen, von den Gendarmeriebeamten geschlagen worden zu sein (39 f, 71 f, 115 f/III). Indem der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe sich im Einklang mit den Mitangeklagten in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, (lediglich) an einer bandenmäßigen Absprache nicht beteiligt gewesen zu sein und von der Verwendung einer Waffe nichts gewußt zu haben, und deshalb die Stellung einer auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes nach § 142 Abs 1 StGB gerichteten Eventualfrage reklamiert, ist die Beschwerde demnach nicht am Akteninhalt orientiert und geht solcherart schon mangels gesetzmäßiger Ausführung fehl.Alle drei Angeklagten haben in der Hauptverhandlung jede Mitwirkung des Costel T***** an den Urteilstaten bestritten und ihre gegenteiligen, inhaltlich durchgehend auf die Beteiligung an bandenmäßig begangenen und bewaffneten Raubüberfällen im Sinne des Qualifikationstatbestandes nach Paragraph 143, erster und zweiter Fall StGB gerichteten Angaben im Vorverfahren (421 ff, insbesondere 435; 455 f, vor allem 465; 501 f/II; ON 9 und ON 12, 343-345/I) im wesentlichen mit der Behauptung widerrufen, von den Gendarmeriebeamten geschlagen worden zu sein (39 f, 71 f, 115 f/III). Indem der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe sich im Einklang mit den Mitangeklagten in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, (lediglich) an einer bandenmäßigen Absprache nicht beteiligt gewesen zu sein und von der Verwendung einer Waffe nichts gewußt zu haben, und deshalb die Stellung einer auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB gerichteten Eventualfrage reklamiert, ist die Beschwerde demnach nicht am Akteninhalt orientiert und geht solcherart schon mangels gesetzmäßiger Ausführung fehl.
Daß die begehrte Frage im übrigen selbst bei Richtigkeit der Beschwerdebehauptung deshalb von vornherein gar nicht in Betracht gekommen wäre, weil diese voraussetzt, daß durch das Beweisverfahren eine von der Hauptfrage rechtlich verschiedene, diese ausschließende Beurteilung der Tat indiziert ist, während bloß strafsatzerhöhende Erschwerungsgründe entweder zum Gegenstand (uneigentlicher) Zusatzfragen nach § 316 StPO zu machen oder in die Hauptfrage aufzunehmen sind (§ 317 Abs 2 StPO), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt (Mayerhofer, StPO4 § 314 E 15, § 316 E 8).Daß die begehrte Frage im übrigen selbst bei Richtigkeit der Beschwerdebehauptung deshalb von vornherein gar nicht in Betracht gekommen wäre, weil diese voraussetzt, daß durch das Beweisverfahren eine von der Hauptfrage rechtlich verschiedene, diese ausschließende Beurteilung der Tat indiziert ist, während bloß strafsatzerhöhende Erschwerungsgründe entweder zum Gegenstand (uneigentlicher) Zusatzfragen nach Paragraph 316, StPO zu machen oder in die Hauptfrage aufzunehmen sind (Paragraph 317, Absatz 2, StPO), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 314, E 15, Paragraph 316, E 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO).
Zur Entscheidung über die außerdem vom Angeklagten wie auch seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen ist daher das Oberlandesgericht Wien berufen (§§ 285 i, 344 StPO).Zur Entscheidung über die außerdem vom Angeklagten wie auch seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen ist daher das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.