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Entscheidung 12 Os 177/97×

Entscheidung 12 Os 177/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os177/97

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Teofil P***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall StGB, teils als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Costel T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 27.Oktober 1997, GZ 37 römisch fünf r 916/96-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der rumänische Staatsangehörige Costel T***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 23. August bis 22.Oktober 1996 in Neunkirchen, Wiener Neustadt und Tribuswinkel als Mitglied einer Bande zur Ausführung der von den (rechtskräftig mitverurteilten) anderen Bandenmitgliedern Teofil P***** und Dan Florin N***** (überwiegend) unter Verwendung einer Waffe begangenen, im Urteil näher bezeichneten fünf Raubüberfälle auf Angestellte verschiedener Tankstellen jeweils dadurch beigetragen hat, daß er zu diesem Zweck eine Gaspistole ankaufte und bereitstellte sowie Chauffeurdienste leistete.

Die dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Costel T***** versagt.

Rechtliche Beurteilung

Alle drei Angeklagten haben in der Hauptverhandlung jede Mitwirkung des Costel T***** an den Urteilstaten bestritten und ihre gegenteiligen, inhaltlich durchgehend auf die Beteiligung an bandenmäßig begangenen und bewaffneten Raubüberfällen im Sinne des Qualifikationstatbestandes nach Paragraph 143, erster und zweiter Fall StGB gerichteten Angaben im Vorverfahren (421 ff, insbesondere 435; 455 f, vor allem 465; 501 f/II; ON 9 und ON 12, 343-345/I) im wesentlichen mit der Behauptung widerrufen, von den Gendarmeriebeamten geschlagen worden zu sein (39 f, 71 f, 115 f/III). Indem der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe sich im Einklang mit den Mitangeklagten in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, (lediglich) an einer bandenmäßigen Absprache nicht beteiligt gewesen zu sein und von der Verwendung einer Waffe nichts gewußt zu haben, und deshalb die Stellung einer auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB gerichteten Eventualfrage reklamiert, ist die Beschwerde demnach nicht am Akteninhalt orientiert und geht solcherart schon mangels gesetzmäßiger Ausführung fehl.

Daß die begehrte Frage im übrigen selbst bei Richtigkeit der Beschwerdebehauptung deshalb von vornherein gar nicht in Betracht gekommen wäre, weil diese voraussetzt, daß durch das Beweisverfahren eine von der Hauptfrage rechtlich verschiedene, diese ausschließende Beurteilung der Tat indiziert ist, während bloß strafsatzerhöhende Erschwerungsgründe entweder zum Gegenstand (uneigentlicher) Zusatzfragen nach Paragraph 316, StPO zu machen oder in die Hauptfrage aufzunehmen sind (Paragraph 317, Absatz 2, StPO), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 314, E 15, Paragraph 316, E 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO).

Zur Entscheidung über die außerdem vom Angeklagten wie auch seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen ist daher das Oberlandesgericht Wien berufen (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49333 12D01777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00177.97.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0120OS00177_9700000_000