Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, dem Ersturteil in Ansehung des Ausspruchs, der Angeklagte habe sowohl Heroin als auch Opiumtinktur nicht nur für den eigenen Verbrauch eingeführt, sondern (auch) zu dem Zweck, es in solchen Mengen in Verkehr zu setzen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann, und tatsächlich sowohl Heroin als auch Opiumtinktur in diesen Mengen in Verkehr gesetzt, eine unvollständige, unzureichende, zum Teil auch widersprüchliche Begründung vorwirft.Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, dem Ersturteil in Ansehung des Ausspruchs, der Angeklagte habe sowohl Heroin als auch Opiumtinktur nicht nur für den eigenen Verbrauch eingeführt, sondern (auch) zu dem Zweck, es in solchen Mengen in Verkehr zu setzen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann, und tatsächlich sowohl Heroin als auch Opiumtinktur in diesen Mengen in Verkehr gesetzt, eine unvollständige, unzureichende, zum Teil auch widersprüchliche Begründung vorwirft.
Das Erstgericht stützt seinen Ausspruch, wonach der Angeklagte von den eingeführten 18 Gramm Heroin und 500 ccm Opiumtinktur ca. 6 Gramm Heroin und 240 ccm Opiumtinktur an unbekannte Süchtige (gewerbsmäßig handelnd) verkauft hat, nicht nur auf den Vergleich zwischen dem Geldbedarf des Angeklagten für seine Auslandsreisen und die Anschaffung von Suchtmitteln einerseits und den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln andererseits (S. 361 d. A), sondern auch (und vor allem) auf die Angaben der Zeugin C (S. 362, 363 d. A), wodurch es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah. Hinsichtlich des Verkaufs von Heroin an Anton B gründet es seine diesbezügliche Urteilsannahme auf die Angaben der Zeugin J. Was das als erwiesen angenommene In-Verkehrsetzen von Opiumtinktur betrifft, so übergeht das Schöffengericht jedoch mit Stillschweigen den Umstand, daß die Zeugin C ausdrücklich erklärt hat, die gesamte Menge der - in zwei Angriffen - eingeführten Opiumtinktur sei nur für den eigenen Bedarf des Angeklagten (und der Zeugin) bestimmt gewesen und auch nur zur Befriedigung dieses Bedarfs verwendet worden (S. 157/158 d. A). Auf diese Angaben der Zeugin C, die in der Hauptverhandlung (einverständlich) verlesen wurden (S. 345 d. A), geht das Schöffengericht in den Urteilsgründen überhaupt nicht ein, wiewohl es sich dabei im gegebenen Fall um entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse handelt, die jedenfalls einer ausdrücklichen Erörterung bedurft hätten. Soweit das Erstgericht hinsichtlich der verkauften Menge an Opiumtinktur, die es mit 240 ccm annimmt (S. 359 d. A), darauf verweist, daß sich diese 'nach Abzug des von Silvia C behaupteten Eigenverbrauchs) ergebe (S. 363 d. A), so ist nicht ersichtlich, worauf es diese Annahme stützt, weil die Zeugin C stets angegeben hat, daß die gesamte Menge Opiumtinktur nur zur Deckung des Eigenverbrauches gedient habe (vgl. abermals S. 157/158 d. A). Dem Ersturteil haftet daher in dieser Richtung jedenfalls eine unvollständige, zum Teil auch eine unzureichende Begründung an. Unvollständig begründet ist aber auch die Annahme, daß der Angeklagte Heroin zum Preis von 3.000 S an Anton B verkauft hat. Diese Annahme gründet das Schöffengericht - wie (lediglich) aus dem Hinweis auf S. 7 des angefochtenen Urteils (S. 359 d. A) entnommen werden kann -Das Erstgericht stützt seinen Ausspruch, wonach der Angeklagte von den eingeführten 18 Gramm Heroin und 500 ccm Opiumtinktur ca. 6 Gramm Heroin und 240 ccm Opiumtinktur an unbekannte Süchtige (gewerbsmäßig handelnd) verkauft hat, nicht nur auf den Vergleich zwischen dem Geldbedarf des Angeklagten für seine Auslandsreisen und die Anschaffung von Suchtmitteln einerseits und den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln andererseits (S. 361 d. A), sondern auch (und vor allem) auf die Angaben der Zeugin C (S. 362, 363 d. A), wodurch es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah. Hinsichtlich des Verkaufs von Heroin an Anton B gründet es seine diesbezügliche Urteilsannahme auf die Angaben der Zeugin J. Was das als erwiesen angenommene In-Verkehrsetzen von Opiumtinktur betrifft, so übergeht das Schöffengericht jedoch mit Stillschweigen den Umstand, daß die Zeugin C ausdrücklich erklärt hat, die gesamte Menge der - in zwei Angriffen - eingeführten Opiumtinktur sei nur für den eigenen Bedarf des Angeklagten (und der Zeugin) bestimmt gewesen und auch nur zur Befriedigung dieses Bedarfs verwendet worden (S. 157/158 d. A). Auf diese Angaben der Zeugin C, die in der Hauptverhandlung (einverständlich) verlesen wurden (S. 345 d. A), geht das Schöffengericht in den Urteilsgründen überhaupt nicht ein, wiewohl es sich dabei im gegebenen Fall um entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse handelt, die jedenfalls einer ausdrücklichen Erörterung bedurft hätten. Soweit das Erstgericht hinsichtlich der verkauften Menge an Opiumtinktur, die es mit 240 ccm annimmt (S. 359 d. A), darauf verweist, daß sich diese 'nach Abzug des von Silvia C behaupteten Eigenverbrauchs) ergebe (S. 363 d. A), so ist nicht ersichtlich, worauf es diese Annahme stützt, weil die Zeugin C stets angegeben hat, daß die gesamte Menge Opiumtinktur nur zur Deckung des Eigenverbrauches gedient habe vergleiche abermals S. 157/158 d. A). Dem Ersturteil haftet daher in dieser Richtung jedenfalls eine unvollständige, zum Teil auch eine unzureichende Begründung an. Unvollständig begründet ist aber auch die Annahme, daß der Angeklagte Heroin zum Preis von 3.000 S an Anton B verkauft hat. Diese Annahme gründet das Schöffengericht - wie (lediglich) aus dem Hinweis auf S. 7 des angefochtenen Urteils (S. 359 d. A) entnommen werden kann -
auf die Angaben der Erika J (S. 141 d. A). Es geht dabei aber in keiner Weise darauf ein, daß der Zeuge B, der in der Hauptverhandlung vernommen wurde (S. 340 f d. A), den Ankauf von Suchtgift beim Angeklagten in Abrede gestellt und damit die Verantwortung des Angeklagten insoweit bestätigt hat. Den Urteilsgründen ist somit nicht zu entnehmen, ob das Schöffengericht diese Aussage überhaupt berücksichtigt hat und - vor allem - aus welchen Erwägungen es dieser Aussage nicht gefolgt ist. Das erkennende Gericht hat zwar in seiner Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) vollkommen freie Hand; es ist aber verpflichtet, im Urteil aufzuzeigen, daß es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt hat, und zu erörtern, aus welchen Erwägungen es seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen keine entsprechende Beweiskraft zuerkannt hat. Das Unterbleiben jeglicher Erörterung der - der in Rede stehenden Urteilsannahme widersprechenden - Aussage des Zeugen B bewirkt mithin (ebenfalls) eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO Dazu kommt, daß die Urteilsgründe insoweit in sich widersprüchlich erscheinen, als das Schöffengericht zunächst konstatiert, daß der Angeklagte (zusammen mit C) anläßlich der Auslandsreisen Opiumtinktur und Heroin zum Eigenverbrauch erworben und nach Österreich geschmuggelt hat (S. 359 d. A), woraus geschlossen werden könnte, das Erstgericht gehe davon aus, daß die Suchtgifte (entsprechend der Verantwortung des Angeklagten und der Angaben der Zeugin C) nur für den Eigenverbrauch verwendet wurden, während es im folgenden feststellt, daß der Angeklagte sowohl Heroin als auch Opiumtinktur tatsächlich jeweils in Verkehr gesetzt und aus dem Erlös weitere Reisen ins Ausland finanziert hat (vgl. abermalsauf die Angaben der Erika J (S. 141 d. A). Es geht dabei aber in keiner Weise darauf ein, daß der Zeuge B, der in der Hauptverhandlung vernommen wurde (S. 340 f d. A), den Ankauf von Suchtgift beim Angeklagten in Abrede gestellt und damit die Verantwortung des Angeklagten insoweit bestätigt hat. Den Urteilsgründen ist somit nicht zu entnehmen, ob das Schöffengericht diese Aussage überhaupt berücksichtigt hat und - vor allem - aus welchen Erwägungen es dieser Aussage nicht gefolgt ist. Das erkennende Gericht hat zwar in seiner Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) vollkommen freie Hand; es ist aber verpflichtet, im Urteil aufzuzeigen, daß es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt hat, und zu erörtern, aus welchen Erwägungen es seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen keine entsprechende Beweiskraft zuerkannt hat. Das Unterbleiben jeglicher Erörterung der - der in Rede stehenden Urteilsannahme widersprechenden - Aussage des Zeugen B bewirkt mithin (ebenfalls) eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Dazu kommt, daß die Urteilsgründe insoweit in sich widersprüchlich erscheinen, als das Schöffengericht zunächst konstatiert, daß der Angeklagte (zusammen mit C) anläßlich der Auslandsreisen Opiumtinktur und Heroin zum Eigenverbrauch erworben und nach Österreich geschmuggelt hat (S. 359 d. A), woraus geschlossen werden könnte, das Erstgericht gehe davon aus, daß die Suchtgifte (entsprechend der Verantwortung des Angeklagten und der Angaben der Zeugin C) nur für den Eigenverbrauch verwendet wurden, während es im folgenden feststellt, daß der Angeklagte sowohl Heroin als auch Opiumtinktur tatsächlich jeweils in Verkehr gesetzt und aus dem Erlös weitere Reisen ins Ausland finanziert hat vergleiche abermals
S. 359
d. A), welche Annahme aber zu der eingangs angeführten anderslautenden Annahme in unlösbarem Widerspruch steht, worauf der Beschwerdeführer - jedenfalls der Sache nach -
gleichfalls zutreffend hinweist.
In Ansehung des Verkaufs von Heroin an Unbekannte beruft sich das Erstgericht zwar auf die Angaben der Zeugin C (S. 362 d. A), wobei es sich offenbar auf die Angaben der Genannten am 6. September 1977 vor der Polizeidirektion Linz bezieht (S. 21 f d. A). Dabei blieb aber unerörtert, daß die genannte Zeugin - worauf die Beschwerde abermals zutreffend verweist - diese ihre Angaben bei ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (S. 65 f d. A) ersichtlich abgeschwächt hat, welcher Umstand ebenfalls erörterungsbedürftig gewesen wäre, sodaß auch in diesem Belange eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe vorliegt.
Soweit das Schöffengericht annimmt, der Angeklagte habe 'mindestens 1/3 der von ihm zugegebenermaßen eingeführten Heroinmengen, also 6 Gramm, verhandelt' (S. 363 d. A), so ist dem Ersturteil nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zur überzeugung kam, daß es gerade 1/3 der eingeführten Suchtgiftmenge war, die der Angeklagte in Verkehr gesetzt hat. Für diese Annahme sind jedenfalls logische und einleuchtende Gründe dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Mithin haften dem Ersturteil, wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend aufzeigt, in mehrfacher Hinsicht Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen an, die die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unumgänglich machen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen, soweit dieses auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und Z 10 StPO gestützt ist, einzugehen war. Dabei war das Urteil hinsichtlich aller Punkte des Schuldspruchs zu kassieren, zumal der Beschwerdeführer - der Sache nach - das gesamte schuldigsprechende Urteil bekämpft und im übrigen zwischen den einzelnen Punkten des Schuldspruchs ein untrennbarer (tatsächlicher und rechtlicher) Zusammenhang besteht (§ 289 StPO).Soweit das Schöffengericht annimmt, der Angeklagte habe 'mindestens 1/3 der von ihm zugegebenermaßen eingeführten Heroinmengen, also 6 Gramm, verhandelt' (S. 363 d. A), so ist dem Ersturteil nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zur überzeugung kam, daß es gerade 1/3 der eingeführten Suchtgiftmenge war, die der Angeklagte in Verkehr gesetzt hat. Für diese Annahme sind jedenfalls logische und einleuchtende Gründe dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Mithin haften dem Ersturteil, wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend aufzeigt, in mehrfacher Hinsicht Begründungsmängel in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen an, die die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unumgänglich machen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen, soweit dieses auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, StPO gestützt ist, einzugehen war. Dabei war das Urteil hinsichtlich aller Punkte des Schuldspruchs zu kassieren, zumal der Beschwerdeführer - der Sache nach - das gesamte schuldigsprechende Urteil bekämpft und im übrigen zwischen den einzelnen Punkten des Schuldspruchs ein untrennbarer (tatsächlicher und rechtlicher) Zusammenhang besteht (Paragraph 289, StPO).
Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - mit Zustimmung der Generalprokuratur - gemäß § 285 e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden.Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - mit Zustimmung der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Im erneuerten Rechtsgang wird das Erstgericht in rechtlicher Beziehung insbesondere auch zu beachten haben, daß dann, wenn die Einfuhr bzw. das überlassen von Suchtgift an andere dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG unterliegt, eine zusätzliche Beurteilung des Erwerbes, Besitzes oder überlassens desselben Suchtgifts nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder 2 SuchtgiftG im Hinblick auf die ausdrückliche Subsidiaritätsklausel in § 9 Abs. 2 leg. cit. rechtlich ausgeschlossen ist (vgl. ÖJZ-LSK 1978/257), weiters daß diese Subsidiaritätsklausel auch unter den Voraussetzungen des 1. und 2. Anwendungsfalls der höheren Strafdrohung des § 9 Abs. 2 SuchtgiftG gilt, und daß die in den Z 1 und 2 des § 9 Abs. 1 SuchtgiftG angeführten Begehungsformen bloße Modifikationen eines und desselben Delikts sind, sodaß der Täter diesfalls stets nur wegen eines einzigen Vergehens haftet (ÖJZ-LSK 1977/169).Im erneuerten Rechtsgang wird das Erstgericht in rechtlicher Beziehung insbesondere auch zu beachten haben, daß dann, wenn die Einfuhr bzw. das überlassen von Suchtgift an andere dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG unterliegt, eine zusätzliche Beurteilung des Erwerbes, Besitzes oder überlassens desselben Suchtgifts nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 SuchtgiftG im Hinblick auf die ausdrückliche Subsidiaritätsklausel in Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. rechtlich ausgeschlossen ist vergleiche ÖJZ-LSK 1978/257), weiters daß diese Subsidiaritätsklausel auch unter den Voraussetzungen des 1. und 2. Anwendungsfalls der höheren Strafdrohung des Paragraph 9, Absatz 2, SuchtgiftG gilt, und daß die in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 9, Absatz eins, SuchtgiftG angeführten Begehungsformen bloße Modifikationen eines und desselben Delikts sind, sodaß der Täter diesfalls stets nur wegen eines einzigen Vergehens haftet (ÖJZ-LSK 1977/169).