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Entscheidung 12 Os 178/80×

Entscheidung 12 Os 178/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os178/80

Entscheidungsdatum

22.01.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3, 148, erster Fall und 15 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. September 1980, GZ. 25 römisch fünf r 1123/80-46, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Dr. Schmidt und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.September 1952 geborene Hilfsarbeiter Gerhard A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 148, erster Fall und 15 StGB. (Punkte römisch eins) und römisch zwei) des Urteilssatzes), des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129

Ziffer eins, StGB. (Punkt römisch drei) des Urteilssatzes) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 (erster Fall) StGB. (Punkt römisch vier) des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Von weiteren Anklagefakten wurde der Angeklagte gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, - sachlich Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den das Urteilsfaktum römisch eins) 2) betreffenden Ausspruch, er habe sich gegenüber Arnold B bei der betrügerischen Herauslockung eines Darlehens von 800 S als Polizeibeamter ausgegeben, und gegen die Unterstellung dieses Verhaltens (auch) unter die Bestimmung des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.; dies jedoch im Ergebnis zu Unrecht.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist zwar, daß hinsichtlich dieses Schuldspruchs die Voraussetzungen des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.

nicht gegeben waren, weil sich der Angeklagte hier nur das Ansehen einer Beamtenstellung zunutze machte, nicht aber dem Arnold B gegenüber eine vorgetäuschte behördliche Autorität einsetzte, sodaß sein Tatverhalten hier außerhalb des Schutzzwecks dieser Qualifikationsnorm lag vergleiche EvBl. 1978/185). Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß dieses Qualifikationsmerkmal bei den Urteilsfakten römisch eins) 21), römisch eins) 22) und römisch zwei) vom Erstgericht jedenfalls zutreffend bejaht wurde; denn indem sich der Angeklagte in diesen Fällen fälschlich als Postbeamter ausgab, vortäuschte, die Anmeldung von Radio- und Fernsehgeräten überprüfen zu müssen und auf diese Weise den Getäuschten je 272 S an Rundfunk- und Fernsehgebühren (in zwei Fällen) herauslockte bzw. (in einem weiteren Fall) herauszulocken versuchte, spiegelte er den Getäuschten vor, daß ihr Verhalten auf einer von ihm im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten vorzunehmenden amtlichen Maßnahme beruhe. Lag aber, wie eben dargetan, das Qualifikationsmerkmal des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. bei diesen Urteilsfakten vor, so stellt es keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit dar, daß dieses bei einem anderen Faktum rechtsirrig angenommen wurde vergleiche LSK. 1976/372 u.a.).

Seinen Schuldspruch laut dem Punkt römisch vier) 4) des Urteilssatzes bekämpft der Beschwerdeführer der Sache nach primär unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. mit der Behauptung, es fehlen an der für die rechtliche Beurteilung als Veruntreuung wesentlichen Konstatierung, wer durch die bezügliche Tat geschädigt worden sei.

Damit vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht durchzudringen. Nach den Urteilsfeststellungen kassierte der Angeklagte während seiner Tätigkeit bei der Firma C in seiner Eigenschaft als Betriebsrat Gewerkschaftsbeiträge der Dienstnehmer dieser Firma in Höhe von 3.810 S, die er in der Folge nicht an den D ablieferte, sondern sich zueignete. Offen ließ der Gerichtshof hiebei die Frage, ob dadurch letztlich der D vergleiche Band römisch eins, S. 506 d.A.) oder, wie der Angeklagte behauptete vergleiche Band römisch eins, S. 259 f., 503 d.A.), die Firma C geschädigt wurde. Ein Feststellungsmangel ist darin jedoch nicht zu erblicken. Der Tatbestand der Veruntreuung setzt einen Vermögensschaden (im engeren Sinn) bzw. einen auf dessen Herbeiführung gerichteten Tätervorsatz nicht voraus, sondern verlangt nur, daß der Täter sich (oder einem Dritten) das ihm anvertraute Gut vorsätzlich zueignet (d.h. in sein freies Eigentum oder das eines Dritten überführt), und daß er dabei auch mit Bereicherungstendenz handelt. Diese Voraussetzungen lagen aber beim Beschwerdeführer, der das inkriminierte Tatverhalten ausdrücklich zugab und in seiner Verantwortung im übrigen einen Anspruch auf die durch widerrechtliche Zueignung der ihm anvertraut gewesenen Gewerkschaftsgelder bewirkte Vermehrung seines Vermögens nie behauptete, nach den Urteilsannahmen vor. Von einer Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. kann sohin im gegebenen Zusammenhang nicht gesprochen werden, zumal es nach dem Gesagten zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 133, StGB. der vermißten Feststellung nicht bedurfte. Unzutreffend ist aber auch der dieses Urteilsfaktum betreffende - der Sache nach die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO. relevierende - Vorwurf eines Subsumtionsirrtums:

Die von den Dienstnehmern der Firma C bezahlten oder von der Firma C einbehaltenen Gewerkschaftsbeiträge waren dem Angeklagten, dem insoweit bloß die Stellung eines Inkassomandatars zukam vergleiche EvBl. 1979/97), nur anvertraut, sodaß ihre Nichtabführung und Zueignung durch den zur Weitergabe an den D verpflichteten Angeklagten den Tatbestand der Veruntreuung und nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, jenen der Untreue verwirklicht vergleiche Kienapfel BT. römisch zwei Paragraph 153, RN. 84).

Ein formeller Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5

des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. soll dem Ausspruch des Gerichtshofes anhaften, daß der Gesamtwert der gestohlenen Gegenstände (Punkt römisch drei) des Urteilssatzes) 5.000 S übersteigt, weil das Erstgericht eine Bewertung der zum Nachteil der Gertraud E weggenommenen Sachen nach den ungefähren Schätzwerten und nicht nach den Mindestwerten vorgenommen habe und demnach Feststellungen über letztere (auch in Ansehung des Diebsgutes laut dem Punkt römisch drei) 1) des Urteilssatzes) unterblieben seien.

Diesem Teil der Mängelrüge ist zu erwidern, daß das Erstgericht bei seinen Wertfeststellungen die Zeugenaussage der Gertraud E vergleiche Band römisch eins, S. 506 d.A.) für zuverlässig und mithin für eine ausreichende Feststellungsgrundlage erachtete (Paragraph 99, StPO.), auf Grund dieses Beweismittels die Verantwortung des Angeklagten, derzufolge eine Nähmaschine und ein Kassettenrecorder überwertet worden seien, für widerlegt ansah und demnach die aus dem Diebstahl zum Nachteil der Gertraud E stammenden Sachen mit insgesamt 3.400 S bewertete. Es setzte damit einen (auf schlüssigen Erwägungen beruhenden) Akt freier Beweiswürdigung, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt ist. Daß das Erstgericht keine weiteren, der Wertfeststellung dienenden Erhebungen veranlaßte, hätte vom Beschwerdeführer nur bei entsprechender - tatsächlich jedoch unterbliebener - Antragstellung in der Hauptverhandlung mit Erfolg als Nichtigkeit gemäß der Ziffer 4

des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gerügt werden können. Überstieg aber schon der Wert des aus den Urteilsfakten römisch drei) 2), 3) und 4) stammenden Diebsgutes zweifelsfrei den Betrag von 5.000 S, so stellt es keinen Feststellungsmangel dar, daß das Schöffengericht nähere Konstatierungen über den Wert der dem Alfred F gestohlenen Gegenstände (laut Punkt römisch drei) 1) des Urteilssatzes) unterließ. Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.

den Ausspruch, er habe die ihm angelasteten Betrugshandlungen gewerbsmäßig begangen.

Auch damit ist er nicht im Recht. Die Annahme, wonach die Absicht des Angeklagten bei den seit September 1979

verübten Betrügereien (Punkte römisch eins) 4) bis 22) des Urteilssatzes) darauf gerichtet war, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine - wenn auch nur zusätzliche - Einnahmsquelle zu verschaffen, leitete das Erstgericht - schlüssig und in der Aktenlage gedeckt - aus der Vielzahl der innerhalb eines längeren Zeitraums (laufend) gesetzten Tathandlungen ab. Dieser Annahme steht im Hinblick darauf, daß Gewerbsmäßigkeit ohnedies nur in Ansehung der ab September 1979 begangenen Betrugshandlungen für gegeben erachtet wurde, nicht entgegen, daß der Angeklagte vom März 1978

bis September 1979 kein derartiges Tatverhalten setzte. Die gewerbsmäßiges Handeln kennzeichnende, auf wiederholte Begehung von Betrügereien und auf Erzielung fortlaufender Einnahmen gerichtete innere Tendenz des Angeklagten wurde sohin auf Grund der getroffenen Tatsachenfeststellungen frei von Rechtsirrtum bejaht, sodaß die Subsumtion dieser Tathandlungen unter die Bestimmung des Paragraph 148, (erster Fall) StGB. rechtlich einwandfrei ist.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Auf die vom Angeklagten persönlich eingebrachte (verspätete) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vom 6.November 1980 war kein Bedacht zu nehmen, da die Strafprozeßordnung nur eine Ausführung dieses Rechtsmittels kennt.

Gerhard A wurde nach Paragraphen 148,, erster Strafsatz, 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der überaus rasche Rückfall nach einer bedingten Entlassung, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die Wiederholung bei den Diebstählen und bei den Veruntreuungen sowie die mehrfache Qualifikation bei allen Tatbeständen gewertet, als mildernd das volle Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und daß es bei einem Betrugsfaktum beim Versuch blieb.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, mit dem Hinweis auf seine unglückliche Jugend und das Aufwachsen in einem sozialgeschädigten Milieu und den Umstand, daß er nur kleine strafbare Handlungen begangen hat. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Bei dem nunmehr bereits 28-jährigen Angeklagten können seine ungünstigen Erziehungsverhältnisse nicht mehr als mildernd gewertet werden, auch liegt keine drückende Notlage vor, da der Angeklagte arbeitsfähig war und bei entsprechendem Arbeitswillen auch eine seinen Lebensunterhalt deckende Beschäftigung gefunden hätte. Bei den vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen, dem Vorleben des Angeklagten und vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er die Betrugshandlungen gewerbsmäßig begangen hat, ist die verhängte Strafe von zweieinhalb Jahren nicht zu hoch, sodaß der Berufung ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00178.8.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19810122_OGH0002_0120OS00178_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091326 Rechtssatz 27.01.1970Strafrecht
Eine vernachlässigte Erziehung kommt bei einem neunundzwanzigjährigen Täter nicht als mildernd in Betracht.
RS0094117 Rechtssatz 25.05.1976Strafrecht
Zueignung ist die Überführung eines dem Täter anvertrauten Gutes oder des in ihm verkörperten Wertes in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten.
RS0094245 Rechtssatz 22.01.1981Strafrecht
Veruntreuung setzt einen Vermögensschaden (im engeren Sinn) bzw einen darauf gerichteten Tätervorsatz nicht voraus (Feststellung des Geschädigten daher entbehrlich).
RS0094512 Rechtssatz 21.12.1978Zivilrecht; Strafrecht
Widmungswidrige Verfügung des Inkassomandatars ist a) Untreue: wenn der Täter seiner Verfügungsbefugnis bei Einziehung der fremden Forderung zuwiderhandelt (pflichtwidrige Stundung, Gewährung von Teilzahlungen, Schulderlaß), b) Veruntreuung: wenn er das ein …
RS0094669 Rechtssatz 14.02.1978Strafrecht
Diese Qualifikation setzt den Einsatz vorgetäuschter amtlicher Autorität zur Einflußnahme auf den Willen des Opfers voraus.
RS0099979 Rechtssatz 10.09.1976Strafrecht
Keine den Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO; wenn bei einem Faktum unrichtig ein Qualifikationsmerkmal (mitangenommen) angenommen wurde, welches schon bei einem weiteren Faktum zutreffend gegeben ist.
RS0100175 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Es gibt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; hat sie der Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen (RZ 1973,69; 12 Os 14/73).