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Entscheidung 12 Os 178/86×

Entscheidung 12 Os 178/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os178/86 (12Os179/86)

Entscheidungsdatum

12.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aumann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz J*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.November 1986, GZ 7 c römisch fünf r 7986/86-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Angeklagte hat nach Verkündung des Urteils nur das Rechtsmittel der Berufung angemeldet vergleiche S 115) und die von seinem Verteidiger angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen vergleiche S 52); nach Überreichung einer Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde durch seinen Verteidiger hat der Angeklagte neuerlich erklärt, das Urteil nur mit Strafberufung zu bekämpfen (ON 5). Weil der Angeklagte damit auf die Nichtigkeitsbeschwerde rechtswirksam verzichtet hat, konnte diese von seinem Verteidiger nicht mehr erhoben werden vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E Nr. 48 und 50 bei Paragraph 44,). Das Erstgericht hat daher die Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht zurückgewiesen und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E10254

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00178.86.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19870212_OGH0002_0120OS00178_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung